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Urteil

9 A 70/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0912.9A70.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung dreier Bescheide, mit denen er vom Beklagten zu Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung herangezogen wird. 2 Der Kläger ist seit dem 04.01.2006 Eigentümer der in der Gemarkung … in der Flur …belegenen und benachbarten Flurstücke … und …, die im Grundbuch von … jeweils unter einer laufenden Nummer eingetragen sind. Das Flurstück …ist 2.760 qm, das Flurstück … 2.600 qm und das Flurstück … 1.000 qm groß. Die Flurstücke sind mit einem ca. 45 m langen und ca. 11 m breiten ehemaligen Kasernengebäude der NVA (Grenztruppen) sowie zwei Nebengebäuden bebaut und befinden sich in der Randlage der Stadt .., Ortsteil ..., B-straße. Die Gebäude werden seit 1993 nicht mehr militärisch genutzt. Die klägerischen Flurstücke liegen getrennt durch die B-straße gegenüber Grundstücken, die mit zwei jeweils ca. 30 m langen und ca. 10 m breiten zweigeschossigen sanierten Wohnblöcken bebaut sind. 3 Im Jahr 2008 errichtete der Beklagte auf dem Flurstück .. einen Grundstücksanschluss. Eine Hausanschlussleitung zum gesetzten Revisionsschacht existiert nicht. Bereits vom 28.11.2007 datiert ein beim Verwaltungsvorgang befindliches „Abstimmungsprotokoll zur Lage der Grundstücksanschlussleitung“, das vom Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten unterzeichnet ist. Darin ist u. a. handschriftlich vermerkt, „SW-HA vorbereiten auf Privatgrundstück“ bzw. „Vorb. ohne Revs“. 4 Mit Bescheid vom 03.08.2010 setzte der Beklagte für das Flurstück … einen Schmutzwasserbeitrag von 20.766,24 EUR ausgehend von einer Fläche von 2.760,00 qm, einem Vollgeschossfaktor von 2,2 für 3 Vollgeschosse und einem Beitragssatz von 3,42 EUR/qm fest. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 04.08.2010 für das Flurstück … einen Schmutzwasserbeitrag von 19.562,40 EUR ausgehend von einer Fläche von 2.600,00 qm, einem Vollgeschossfaktor von 2,2 und einem Beitragssatz von 3,42 EUR/qm fest. Mit Bescheid gleichen Datums setzte der Beklagte schließlich für das verbleibende Flurstück … einen Schmutzwasserbeitrag von 5.643,00 EUR ausgehend von einer berechnungsrelevanten Fläche von 750,00 qm, einem Vollgeschossfaktor von 2,2 und einem Beitragssatz von 3,42 EUR/qm fest. Die Reduzierung der berechnungsrelevanten Fläche von 1.000,00 qm auf 750,00 qm hinsichtlich des Flurstücks … begründete der Beklagte damit, dass 250,00 qm vom Wasserwerk des Beklagten und der dort befindlichen Zuwegung beansprucht würden. 5 Am 17.08.2010 legte der Kläger zur Niederschrift Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke brach lägen und auch künftig nicht zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken genutzt würden. Er habe die Flurstücke als reinen „Vorratskauf“ erworben und keinen Anschlussbedarf. Das Kasernengebäude sei mittlerweile auch unbrauchbar. Denn wegen fortschreitenden Verfalls (Vandalismus, Diebstahl und Korrosion) sei eine Nutzung nicht möglich. Fast alle rückseitigen Fenster seien eingeschlagen; elektrische Leitungen und metallische Rohrleitungen sowie Heizungen seien gestohlen worden. Ein Abriss sei fest geplant. Der Beklagte habe ausweislich der Vereinbarung vom 28.11.2007 auch zugesichert, dass kein Anschluss erfolge, trotzdem habe er den Anschluss realisiert. Der Kaufpreis für die Flurstücke von 13.000,00 EUR stehe außer Verhältnis zur Beitragsforderung. Schließlich lägen die Flurstücke im Außenbereich, so dass die komplette Grundstücksfläche nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen. 6 Unter dem 24.09.2010 wies der Beklagte den Aussetzungsantrag zurück und mahnte mit Schreiben vom 19.10.2010 die Zahlung der Beiträge an. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke der Beitragspflicht unterlägen, da sie baulich genutzt würden. Unerheblich sei, ob die Grundstücke tatsächlich genutzt würden. Eine Verfügung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei nicht erforderlich. Die Grundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich an der beidseitig angebauten B-straße in .... Soweit der Kläger nunmehr behaupte, das Gebäude solle abgerissen werden, sei hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger habe vielmehr in einem Gespräch im Haus des Verbandes berichtet, dort mit seiner Familie wohnen zu wollen. Das Gebäude sei nutzbar, wenngleich Ertüchtigungsmaßnahmen vorzunehmen seien. Die Erklärung vom 28.11.2007 sei lediglich ein Abstimmungsprotokoll über die Lage der Grundstücksanschlussleitung und keine Zusicherung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, worin sich der Beklagte verpflichten würde, keinen Anschluss vorzunehmen. Vielmehr sei darin festgehalten, an welcher Stelle der Schmutzwasserhausanschluss vorzubereiten sei. Die Angabe „kein TW-HA/derzeit kein Bedarf“ bezögen sich auf den Trinkwasserhausanschluss. 8 Bereits am 12.11.2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 9 B 320/10 MD) und am 10.02.2011 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.08.2010 und die Bescheide des Beklagten vom 04.08.2010 angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27.04.2011 zurückgewiesen (Az.: 4 M 43/11). 9 Der Landkreis H... teilte als untere Baubehörde im Wege der Amtshilfe dem Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2011 mit, dass die streitbefangenen klägerischen Flurstücke hinsichtlich ihres überwiegenden Teils nach § 34 BauGB und im Übrigen nach § 35 BauGB zu beurteilen seien. Er fügte der Auskunft eine Karte bei (Bl. 173, 174 der GA im Verfahren 9 B 320/10 MD bzw. 4 M 43/11). 10 Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen dem klägerischen Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Kläger ergänzend vor, dass nach der Vereinbarung vom 28.11.2007 kein Bedarf für einen Trinkwasseranschluss bestehe; dies bedeute, dass auch kein Abwasser entstehe. Das Gebäude sei objektiv nicht nutzbar. Aufgrund des mehr als 17-jährigen Leerstandes bestehe keinerlei Bestandsschutz hinsichtlich einer baulichen Nutzung in Gestalt einer Wohn-, gewerblichen oder sonstigen Nutzung, so dass es am beitragsrechtlichen Vorteil fehle. Schließlich bestehe kein Bebauungszusammenhang mit den an der B-straße anliegenden zweigeschossigen Wohnblöcken. Diese zwei Gebäude befänden sich getrennt durch die B-straße in einem Abstand von ca. 50 m zum streitbefangenen Gebäude. Hierdurch werde eine Zäsur begründet. Auch ein Bebauungszusammenhang ortseinwärts liege nicht vor. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 03.08.2010 und die Bescheide des Beklagten vom 04.08.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.01.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt seinen Bescheid. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den im Widerspruchsbescheid niedergelegten Gründen. Ergänzend trägt er bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor, dass keinesfalls eine Ruine vorliege; insbesondere gebe es keine Anzeichen für Vandalismus, Diebstahl oder Korrosion. Es sei unzutreffend, dass alle rückseitigen Fenster eingeschlagen seien. Unglaubhaft sei auch, dass der Abriss fest geplant sei. Eine bloße Außenbereichslage sei nicht gegeben, weil die Grundstücke zusammen mit den ebenfalls an der B-straße anliegenden ehemaligen zweigeschossigen Kasernengebäuden, die zwischenzeitlich saniert seien, einen Bebauungszusammenhang bilden würden. Schließlich sei der Flächenabzug beim Flurstück ... sehr großzügig erfolgt. 16 Eine aufgegebene Bebauung könne eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten, wenn mit der Wiederbenutzung zu rechnen sei. Die Wiederbenutzung beschränke sich jedoch nicht auf eine militärische Nutzung. Dies wäre nur der Fall, wenn der entsprechende Bebauungszusammenhang gerade durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt worden sei. Dies sei mit Blick auf die gegenüberliegenden Wohnblöcke, die vormals auch zum Kasernenbereich gehört hätten, nicht der Fall. 17 Es sei auch mit der unteren Bauordnungsbehörde kein Planungsbedürfnis gegeben. Diese gehe vom unbeplanten Innenbereich aus. Von einem Siedlungssplitter könne hinsichtlich der gegenüberliegenden Wohnbebauung nicht ausgegangen werden, zumal der B-straße auch keine trennende Wirkung zukomme. Die B-straße sei eine Erschließungsstraße, die an beiden Seiten massiv angebaut sei. Auch die Abstände zwischen der jeweiligen Bebauung (Wohnblöcke und Ortslage ...) seien keinesfalls gewichtig, so dass ein strukturelles Aufeinanderfolgen der Bebauung festzustellen sei. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben über die bauliche Nutzung der klägerischen Grundstücke sowie der näheren Umgebung dieser Grundstücke durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 nebst der Anlage zum Protokoll (Planzeichnung vom 24.11.2010) verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 9 B 320/10 MD, 4 M 43/11) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2010 und die Bescheide des Beklagten vom 04.08.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.01.2011 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der strittigen Herstellungsbeiträge bemisst sich nach § 6 Abs. 1 S. 1 KAG LSA i.V.m. der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Antragsgegners vom 11.12.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 04.05.2008 – AS –. Diese Satzung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken (vgl. hierzu die st. Rspr. des erkennenden Gerichts zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der AS vom 12.12. 2001: Urteil vom 18.11.2005 – 9 A 642/03 MD –; Beschluss vom 08.09.2004 – 9 B 107/04 MD –). 22 1. Die sachliche Beitragspflicht für die veranlagten Buchgrundstücke ist nicht entstanden. 23 Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung, wobei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen Vorteil vermitteln muss. Dem Vorteilsbegriff folgend bestimmt § 3 Abs. 1 AS, dass Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (Nr. 1) bzw. wenn eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (Nr. 2). Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gemäß § 3 Abs. 2 AS der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. 24 Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die streitbefangenen Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und auch nicht tatsächlich angeschlossen sind, darauf an, ob diese dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Letzteres ist hier der Fall, denn die Grundstücke sind nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. 25 Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen Ortsteil bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 4 C 56.79 – juris).Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – 4 C 31.66 – juris). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 – 4 B 41.86 – juris) Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen – mit anderen Worten – maßstabsbildende Kraft zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 – 4 C 15.90 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der auf den streitbefangenen Grundstücken, auf denen eine Grenzkompanie der früheren NVA stationiert war, befindlichen Bebauung nicht zu (1.1.). Auch vermag weder die unmittelbare Umgebungsbebauung – nämlich die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der B-straße angrenzende Wohnbebauung – den Grundstücken einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln noch besteht einer solcher mit der in nordöstlicher Richtung befindlichen Ortslage ... (1.2.). 26 1.1. Die vorhandenen Bebauungszusammenhänge auf den streitbefangenen Grundstücken sind – wie es der durchgeführte Augenschein bestätigt hat – durch die ursprüngliche militärische Zweckbestimmung der dortigen baulichen Anlagen geprägt. Auf dem Gelände befinden sich (noch) der als Unterkunfts- und Dienstgebäude der Grenztruppen genutzte Baukörper (frühere NVA Grenzkompanie ...) und im Wesentlichen zwei Nebengebäude (Lagerhalle und sonstiges Funktionsgebäude). Der durch die zur Gerichtakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gereichten Fotografien vermittelte Eindruck der baulich vorhandenen, ungenutzten und zum großen Teil „heruntergekommenen“ Funktionsbauten ist der eines verlassenen Ortes und hat sich durch den durchgeführten Augenschein bestätigt. Die vorhandenen ungenutzten Bauten sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Denn der militärische Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf den streitbefangenen Grundstücken noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung übt damit auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr aus und ist somit nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2006 – 3 S 2309/05 – juris). Zwar kann eine aufgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 15.84 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2006, a.a.O.). Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedoch dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben wurde und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 – 4 C 58.79 – juris und vom 19.09.1986, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, dass die vor mehr als einem Jahrzehnt aufgegebene militärische Nutzung der Grundstücke wieder aufgenommen wird, bestehen nicht und werden insbesondere auch nicht vom Beklagten behauptet. Vielmehr belegt gerade der Eigentumswechsel in private Hand die militärische Nutzungsaufgabe. Der bauliche Zusammenhang ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – gerade durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Hauptgebäude u.a. der Zurverfügungstellung von Wohnraum für Grenzsoldaten diente (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2011, – 4 M 43/11 –). Sind damit die vorhandenen ungenutzten Bauten erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken, gelten die Grundstücke im rechtlichen Sinne als unbebaut. Zudem kommt es weder auf den konkreten Zustand der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude noch darauf an, wann konkret die militärische Nutzung aufgegeben wurde, wenn – wie hier – durch den Verkauf der Grundstücke an Privatpersonen die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung belegt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2011 – 4 M 43/11 – m.w.N.). 27 1.2. Die damit im rechtlichen Sinne als unbebaut geltenden klägerischen Grundstücke nehmen auch an keinem Bebauungszusammenhang teil und sind daher dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 28 Dies ergibt sich aus Folgendem: 29 Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 C 10.11 – juris, m.w.N.) Erforderlich ist, dass das zu betrachtende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 – IV C 6.71 – juris). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Die sich daran anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG vom 12.10.1973 – 4 C 3.72 – juris). Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können daneben auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. ähnliches) eine Rolle spielen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a.a.O., m.w.N.). 30 Dies zugrunde gelegt, nehmen die klägerischen Grundstücke an keinem Bebauungszusammenhang teil. Nach den dem Gericht mit dem Verwaltungsvorgang überreichten Flurkarten, insbesondere der Planskizze vom 24.11.2010 sowie des Ergebnisses des richterlichen Augenscheins, grenzen an die B-straße die Grundstücke des Klägers und diesen gegenüberliegend, durch die ca. 3 m breite B-straße getrennt, in südlicher Richtung Flächen, auf denen sich zwei zweigeschossige sanierte Wohngebäude mit jeweils 8 Wohneinheiten befinden. Weitere Bebauung ist nicht feststellbar. Insbesondere die östlich der klägerischen Grundstücke zwischen der Wohnblockbebauung und der Ortslage ... gelegene ehemalige Abwassersammelstelle und das in der Planskizze vorhandene Gebäude, bei dem es sich um eine eingeschossige Baulichkeit mit einer Grundfläche von unter 20 qm handelt, schaffen bezogen auf die als unbebaut geltenden klägerischen Grundstücke keine verbindende Wirkung. Gleiches gilt, soweit das klägerische Grundstück mit der Flurstücksnummer ... auf seiner östlichen Grundstücksgrenze partiell mit einem eingeschossigen Gebäude des Beklagten, das als „Wassergewinnungsanlage“ genutzt wird, bebaut ist. Die klägerischen Grundstücke grenzen in nördlicher und nordöstlicher Richtung an – derzeit mit Büschen und Bäumen bewachsene – Freiflächen sowie in westlicher und südwestlicher Richtung an die freie Feldmark bzw. Feldwege, wobei die die B-straße in südwestlicher Richtung am hinteren Wohnblock endet und in einen bloßen Wirtschaftsweg übergeht. In östlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von mehr als 40 Metern zu den klägerischen Grundstücken die Ortslage ..., deren Wohn- und Nebengebäudebebauung in der Planskizze beginnend mit den Nrn. 113 und 42 bezeichnet wird. Zwischen dieser Bebauung und dem unmittelbar in östlicher Richtung an das klägerische Grundstück angrenzende Flurstück … befindet sich neben Straßenkörper der B-straße eine mit Strauchwerk bewachsene Grünfläche. Dieses Gelände steigt in Richtung des Flurstücks ... leicht an und wird von einem aus südöstlicher Richtung kommenden, die B-straße unterqueren Graben, der in nördlicher Richtung entlang des Flurstücks ... verläuft und eine ca. 2 m breite unbefestigte Grabensohle aufweist, durchzogen. Ausgehend von diesen örtlichen Gegebenheiten sind die als unbebaut geltenden klägerischen Grundstücke lediglich an ihrer südlichen Seite durch die Wohn„block“bebauung von Bebauung umgeben. Dies genügt nicht, zumal keine topographischen Besonderheiten, die ein Hineinziehen in den Innenbereich zu rechtfertigen in der Lage sind, in nördlicher oder westlicher Richtung durch die Kammer festgestellt werden konnten. Offen bleiben kann hier, ob die gegenüberliegenden zwei Wohngebäude im Zusammenhang mit der Ortslage stehen oder ob ihnen eine maßstabsbildende Kraft zukommt, die Ortsteilcharakter hätte oder ob sie ihrerseits lediglich einen Siedlungssplitter darstellen, dessen Verfestigung und Erweiterung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gerade vermieden werden soll. Denn – wie bereits dargestellt – endet ein etwaiger Bebauungszusammenhang hinter dem letzten Baukörper, so dass – auch für den Fall, dass die Wohn„block“bebauung nicht lediglich als Siedlungssplitter zu qualifizieren wäre – die im rechtlichen Sinne als unbebaut geltenden Grundstücke des Klägers nicht Bestandteil eines bis zur Wohn„block“bebauung reichenden Bebauungszusammenhangs wären. Über die Wohnblockbebauung hinaus ist keine unmittelbare Umgebungsbebauung vorhanden, so dass von keinem strukturellen Aufeinanderfolgen der Bebauung bezogen auf die klägerischen Grundstücke ausgegangen werden kann. 31 Ist somit zur Überzeugung des Gerichts von der Außenbereichslage der streitbefangenen Grundstücke auszugehen, kommt es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 AS auf die tatsächliche Anschlussnahme an. Zwar wurde auf einem der Grundstücke – nämlich dem Flurstück ... – ein Grundstücksanschluss errichtet. Ein Anschluss im vorbezeichneten Sinne setzt jedoch den ohne weiteres möglichen Beginn des Benutzungsverhältnisses und damit das Vorhandensein einer betriebsfertigen Verbindung zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Anlage voraus. Bei einem bebauten Grundstück im Außenbereich ist dies der Fall, wenn die Hausleitungen auf dem Grundstück so mit der Grundstücksanschlussleitung verbunden sind, dass aus ihnen das Schmutzwasser abfließen kann. Neben der Fertigstellung der Hausanschlussleitung für Schmutzwasser ist ein funktionierender Wasseranschluss Voraussetzung (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand März 2010, § 8 Rdnr. 553). An beidem fehlt es hier. Insbesondere besteht keine Hausanschlussleitung zum gesetzten Revisionsschacht, so dass eine Inbetriebnahme jedenfalls derzeit weder möglich (noch vom Kläger gewollt) ist. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Abstimmungsprotokolls zur Lage der Grundstücksanschlussleitung vom 28.11.2007, die Lage der Anschlussleitung abgestimmt wurde. Denn unabhängig davon, dass ein etwaiges Verlangen der Herstellung des Grundstücksanschlusses das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht tangiert, ist dem Protokoll ausweislich der handschriftlichen Eintragungen zu entnehmen, dass der Kläger „nur“ die Vorbereitung des Anschlusses ohne Revisionsschacht begehrt hat („Vorb. ohne Revs“). Dies zugrunde gelegt, durfte der Beklagte von einem Abwasseranfall auf den streitbefangenen Grundstücken nicht ausgehen, mithin keinen (endgültigen) Beitragsbescheid erlassen. 33 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 3. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn es war dem Kläger nicht zuzumuten, im Vorverfahren seine Rechte gegenüber der Beklagten ohne rechtskundigen Beistand ausreichend zu wahren. 35 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327) der Wert der streitigen Abgabe – hier in der Summe der Beitragsforderungen 45.971,64 EUR – zugrunde zu legen ist.