Urteil
3 A 107/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prüfling kann von der Fortsetzung einer Prüfung nicht allein wegen einer vermeintlich ungenügenden Note ausgeschlossen werden, wenn aufgrund objektiver Umstände Besorgnis der Befangenheit der Prüfer besteht.
• Vorbringen über sachfremde Erwägungen und konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit rechtfertigen einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Ausschlussbescheids führt.
• Bei Feststellung eines Verfahrensfehlers sind andere Prüfer für die Fortführung heranzuziehen; eine vollständige Wiederholung der Prüfung ist nicht zwingend, wenn nur einzelne Teile ausstanden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Jägerprüfung aufgehoben wegen Verfahrensfehlers/Befangenheit • Ein Prüfling kann von der Fortsetzung einer Prüfung nicht allein wegen einer vermeintlich ungenügenden Note ausgeschlossen werden, wenn aufgrund objektiver Umstände Besorgnis der Befangenheit der Prüfer besteht. • Vorbringen über sachfremde Erwägungen und konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit rechtfertigen einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Ausschlussbescheids führt. • Bei Feststellung eines Verfahrensfehlers sind andere Prüfer für die Fortführung heranzuziehen; eine vollständige Wiederholung der Prüfung ist nicht zwingend, wenn nur einzelne Teile ausstanden. Der Kläger nahm im Oktober 2012 an der Jägerprüfung teil. In der mündlich-praktischen Prüfung erhielt er im Prüfungsfach ‚Wildkrankheiten und Behandlung erlegten Wildes‘ die Note 6 (ungenügend) und wurde daraufhin von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Der Kläger rügte, Prüfer hätten sich aus sachfremden Gründen gegen ihn entschieden; er verwies insbesondere auf Äußerungen zur Kleidung und Hinweise auf seine Jagdschulausbildung. Die Behörde bestätigte den Ausschluss und wies den Widerspruch zurück. Das Gericht hörte den Kläger und Zeugen und prüfte, ob Verfahrensfehler bzw. Befangenheitsanlässe vorlagen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (insb. §§ 8, 9, 10 DVO) und die allgemeinen Grundsätze gerichtlicher Prüfungs‑kontrolle. • Gerichte prüfen Bewertungsentscheidungen der Prüfer nur eingeschränkt; eine Überprüfung ist möglich bei Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Prüfer den Kläger auf seine ‚unangemessene Kleidung‘ angesprochen haben; auch wenn die genaue Wortwahl strittig war, reicht der Hinweis auf Kleidung angesichts fehlender Kleiderordnung objektiv aus, beim Prüfling Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen. • Vor dem Hintergrund dieser objektiv erkennbaren Umstände bestand ein Anhaltspunkt für Befangenheit der Prüfer, sodass ein Verfahrensfehler nachprüfbar ist und der schriftlich bestätigte Ausschluss nicht aufrechterhalten werden kann. • Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers war es geboten, den Ausschluss aufzuheben und dem Kläger die Fortsetzung der Prüfung in den noch ausstehenden Teilbereichen zu ermöglichen; die ursprünglich beteiligten Prüfer dürfen nicht an der Fortsetzung mitwirken. Die Klage ist begründet; die Bescheide vom 22.10.2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013) wurden aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund objektiver Umstände Befangenheitszweifel gegen die an der Prüfung beteiligten Prüfer begründet waren, weshalb der Ausschluss des Klägers von der weiteren Prüfung nicht rechtmäßig erfolgte. Der Kläger darf die Prüfung in den noch ausstehenden Fächern ‚Hege und Jagdbetrieb‘, ‚Behandlung erlegten Wildes‘ und ‚Jagdrecht‘ fortsetzen; an dieser Fortsetzung dürfen nicht die ursprünglich prüfenden Personen teilnehmen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.