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Beschluss

1 B 374/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0930.1B374.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Genehmigung zum Neubau und zum Betrieb eines Menschenaffenhauses mit Außenanlage. 2 Er ist Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Gelände des ... Zoos angrenzt. Der Zoo wird von der Beigeladenen betrieben. Die Antragsgegnerin genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 17.01.2012 den Neubau und den Betrieb eines Menschenaffenhauses mit Außengehege. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.03.2013 Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller auf dessen Antrage ihre Auffassung mit, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes entfalle, weil die vorliegende naturschutz-rechtliche Genehmigung eine bauaufsichtliche Zulassung einschließe. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 164/13 MD – fest, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.01.2013 auf-schiebende Wirkung hat. Unter dem 16.07.2013 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 17.01.2013 an. Mit Beschluss vom 02.08.2013 – 1 B 299/13 MD – stellte das Verwaltungsgericht ... auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.01.2013 wieder her. Mit Schreiben vom 16.08.2013 bat die Bei-geladene die Antragsgegnerin um Rücknahme der Genehmigung vom 17.01.2013 und beantragte gleichzeitig die Genehmigung zum Neubau und Betrieb eines Schimpansenhauses mit Außenanlagen unter Berücksichtigung eines neuen Schallgutachtens vom 15.08.2013 und einer modifizierten Planung. Mit Bescheid vom 28.08.2013 hob die Antragsgegnerin die Genehmigung vom 17.01.2013 auf, genehmigte unter Beifügung von diversen Nebenbestimmungen den Neubau und den Betrieb eines Menschenaffenhauses mit Außengehege für 15 Schimpansen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. Unter dem 06.09.2013 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28.08.2013 Widerspruch ein, über den die zuständige Widerspruchsbehörde, soweit für das Gericht ersichtlich, bislang noch nicht entschieden hat. 3 Am 12.09.2013 hat der Antragsteller das erkennende Gericht um die Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seines Begehrens trägt er im Wesentlichen vor: Die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigung vom 28.08.2013, die im Wesentlichen der der Genehmigung vom 17.01.2013 entspreche, sei unzulässig, weil damit die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 02.08.2013 – 1 B 299/13 MD umgangen werde. Auch die Genehmigung vom 28.08.2013 sei offensichtlich rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie wiederum zu Unrecht schematisch die TA-Lärm anwende, die nicht geeignet sei, die Auswirkungen der von Menschenaffen verursachten kurzzeitigen Geräuschspitzen zu bemessen. Der Antragsteller beziehe sich hierbei insbesondere auf ein Gutachten des Landesamtes für Umwelt vom 16.11.2010. Auch bestünde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme zur Wahrung seiner Rechte sei erforderlich, weil die Beigeladene die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und die Wirkungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 02.08.2013 nicht beachtet habe. 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 5 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2013 wieder herzustellen und 2. gegenüber der Beigeladenen anzuordnen die Vollziehung des Bescheides vom 28.08.2013 solange einzustellen als die aufschiebende Wirkung andauert, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die weitere Vollziehung des Bescheides vom 28.08.2013 zu untersagen, solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Klage andauert. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Bei der Genehmigung vom 28.08.2013 habe sie die vom Verwaltungsgericht im letzten Verfahren angesprochene Schallschutzproblematik überarbeitet. Bei der erneuten Genehmigung habe das überarbeitete Schallschutzgutachten vom 15.08.2013 vorgelegen. Die Fassaden und das Dach des Menschenaffenhauses bestünden aus Stahlbeton. In dem Gebäude sei ein Technikraum integriert, in dem sich u. a. eine Lüftungsanlage für das Stallgebäude befinde. Es könnten deshalb während des Aufenthaltes der Schimpansengruppe im Stallgebäude die Lichtkuppen geschlossen bleiben. Das Stallgebäude werde von einer Palisadenwand umgeben, welche die Dachoberkante des Stallgebäudes um 79 cm über-rage und bezüglich der Lichtkuppeln schallabschirmend gegenüber der schutzwürdigen Nachbarschaft wirke. Über der Nordfassade und einem 2 m breiten Teil der Ostfassade werde zusätzlich die vorhandene Attika aus Stahlbeton auf einer Höhe von 2,4 m über Dachoberkante erweitert. Auch diese Maßnahme schirme den Schall gegenüber der Nachbarschaft in deutlicher Weise ab. 9 Die Beigeladene beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des Schallgutachters vom 18.09.2013 trägt sie zur Begründung ihres Antrages vor: Sie habe die Planung ihres Bauvorhabens im Hinblick auf den Schallschutz in erheblicher Weise nachgebessert. Die vorgesehenen baulichen Nachbesserungen führten zu einer erheblich verminderten Schallimmission. Es dürfte notwendig sein, dass der Antragssteller eine Rechtsverletzung durch die geänderte Planung substantiiert vortrage. Das habe der Antragsteller bislang unterlassen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 13 Der Eilantrag hat bereits deshalb Erfolg, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, die sofortige Vollziehung der erneuten Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Menschenaffenhauses nebst Außengehege mit Bescheid vom 28.08.2013 anzuordnen. 14 Denn dies stellt eine Missachtung der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 02.08.2013 – 1 B 299/13 MD – und eine unzulässige Umgehung des Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Dem mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Vorrang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit steht nicht nur der nochmaligen Anordnung des Sofortvollzuges des „Ursprungs-verwaltungsaktes“ entgegen. Vielmehr ist es nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch unzulässig, dass eine Behörde eine mit der früheren Regelung inhaltlich identische „Neuregelung“ vornimmt und deren sofortige Vollziehung anordnet (NdsOVG, B. v. 26.01.2013 - 12 ME 291/11 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). 15 Für diese Auffassung spricht insbesondere der - ansonsten leicht zu umgehende - Zweck der Regelung des § 80 Abs. 7 VwGO. Wie sich aus Satz 2 dieser Norm ergibt, ist es der Behörde nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht selbst bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage verwehrt, den Sofortvollzug in dieser Sache (erneut) anzuordnen. Auch im Falle einer Änderung der Lage soll die Behörde gezwungen sein, den Weg über § 80 Abs. 7 VwGO zu gehen, damit vor dem erneuten Versuch eines behördlichen Sofortvollzugs eine unabhängige Instanz, nämlich das Gericht darüber befindet, ob das Abänderungsverfahren eröffnende veränderte Umstände eingetreten sind und ob diese von solchem Gewicht sind, dass die rechtliche Würdigung zu einem anderen Ergebnis als bei der Aussetzungsentscheidung führt. Das Gericht - und nicht die Verwaltung in eigener Zuständigkeit - soll demnach prüfen, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben und ob - im Falle der Bejahung dieser Frage - die von dem Gericht zuvor im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Würde man diese Befugnis der Behörde zuerkennen, hätte dies zudem die (uner-wünschte) Folge, dass der ursprüngliche Antragsteller erneut in die Defensive geriete, da er sich wiederum an das Gericht wenden und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (nochmalige) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen müsste. Da die Erheblichkeit veränderter Umstände und die Begründetheit eines Abänderungsantrages oftmals streitbefangen sein wird, soll die Exklusivität des gerichtlichen Abänderungsverfahrens aber gerade sicherstellen, dass die durch die gerichtlich angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geschaffene „Ruhelage“ die von ihr geforderte Befriedungswirkung entfalten kann. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzes-zwecks macht es aber keinen Unterschied, ob die Behörde nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (erneut) den Sofortvollzug des ursprünglichen Verwaltungsakts anordnet oder - ggf. gar ohne Änderung der Lage - den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar aufhebt, aber durch einen neuen Verwaltungsakt mit (im wesentlichen) gleichen Inhalt ersetzt und dann diesen „neuen“ Verwaltungsakt mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versieht. Durch diese Auffassung wird auch nicht etwa die Entscheidungszuständigkeit bzw. -kompetenz der Behörde in Frage gestellt. Es ist ihr unstreitig unbenommen, den ursprünglichen Verwaltungsakt aufzuheben und durch einen neuen, ggf. auch inhaltlich identischen Verwaltungsakt zu ersetzen und diesen nach Eintritt der Bestandskraft auch zu vollziehen. Es fehlt ihr im Falle einer stattgebenden Eilentschei-dung nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den dargelegten Gründen lediglich die Befugnis, hin-sichtlich eines mit dem Ursprungsverwaltungsakt (im Wesentlichen) inhaltsgleichen „neuen“ Verwaltungsakts den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Will sie die sofortige Vollziehbarkeit dieses „neuen“ Verwaltungsakts erreichen, muss sie sich stattdessen an das Gericht wenden und einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen (NdsOVG, B. v. 26.01.2013 – a. a. O. m. w. N.).. 16 Die vorliegend streitige Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Menschenaffenhause nebst Außengehege mit Bescheid vom 28.08.2013 ist keine wesentliche Veränderung der Genehmigung mit Bescheid vom 17.01.2013. Zwar enthält die der erneuten Genehmigung zugrunde liegende Planung für die Lärmbelastung der Nachbarschaft durchaus bedeutsame Änderungen. Für die Rechtskraftwirkung eines Verwaltungsaktes sind jedoch weder die Nebenbestimmungen noch Änderungen einzelner Bestandteile des Bauvorhabens entscheidend. Abzustellen ist vielmehr auf den Genehmigungsgegenstand selbst (NdsOVG, B. 22.07.2003 - 1 ME 104/03 -, juris, Rdnr.9 m. w. N.) Eine Änderung des Gegenstandes durch die erneute Genehmigung ist nicht ersichtlich. Das aktuelle Vorhaben, die Errichtung und der Betrieb eines Menschenaffenhauses mit Außengehege war abgesehen von der zusätzlichen Errichtung von 2 Terrarien für Wirbellose bereits durch die Genehmigung vom 17.01.2013 ge-deckt. 17 Darüber hinaus erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2013 ebenso wie derjenige vom 17.01.2013 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach §§ 80, 80a VwGO als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 18 Denn die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Bedingungen verletzen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme bezüglich des Grundstückes des Antragstellers. 19 Zu den Voraussetzungen für die Genehmigung eines Menschenaffenhauses hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil 2 L 107/01 vom 29.11.2007 ausgeführt: 20 „Ob und unter welchen Voraussetzungen Tierlärm, sei es von Affen, Wölfen, Hunden, oder Fröschen, unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist nicht eindeutig. 21 Belästigend können Störungen durch Geräusche grundsätzlich dann sein, wenn sie das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit oder Lebensfreude von Menschen beeinträchtigen, ohne schon die Gesundheit zu bedrohen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NBauO; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 5 Aufl. 1992, § 1 RdNr. 19, § 1 NBauO vergleichbar mit § 3 BauO LSA). Unzumutbar sind u. a. solche Lärmbelästigungen, die nach der in der Bevölkerung vorherrschenden Auffassung objektiv nicht hinzunehmen sind. Dabei kommt es im Einzelfall auf die Art, Stärke und Dauer der Störung, aber auch auf den Gebietscharakter der näheren Umgebung an. Das Maß dessen, was den Nachbarn an Belästigungen zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen des kon-kreten Einzelfalls, wobei insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, Standortwahl und Vorbelastungen von Bedeutung sein können. Das spricht gegen eine Verallgemeinerung beim Anwenden des Begriffes der unzumutbaren Belästigungen für Störungen durch Tierhaltungen neben Wohnhäusern: Ein nur 5 m von dem nächstgelegenen Wohngrundstück entferntes Gehege für persische Wölfe in einem städtischen Tiergarten wurde trotz des damit verbundenen, auch nächtlichen Wolfsgeheuls für zumutbar gehalten, weil der betroffene Nachbar mit der Errichtung seines Wohnhauses direkt am Zoo auf derartige Tier-Lärmbelästigungen gefasst sein musste und die Standortwahl des Geheges sachgerecht erschien (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 14.05.1986, - 3 R 349/83 - BRS 46,183). Ebenso kann eine Vogelvoliere für eine Zucht von Wellensittichen bei Beachtung nachbarschützender Auflagen für benachbarte Wohnhäuser zumutbar sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12 07.1989 - 1 M 38/89 - nach juris). Immissionsgrenzwerte für Tierlärm existieren jedenfalls nicht. Ob es sich bei Affenschreien oder vergleichbaren Tierlauten um messfähige Immissionen handelt und ob für die Beurteilung von solchen Lauten - wie hier - im strittigen Genehmigungsverfahren Messergebnisse herangezogen werden dürfen, die auf der VDI-Richtlinie 2058 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft beruhen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Bundes-verwaltungsgericht hat bei der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Froschlärm (Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133/98 – NJW 1999, S. 2912) lediglich entschieden, dass die vom Sachverständigen herangezogene VDI-Richtlinie 2058 nur eingeschränkt zur Beurteilung von Froschgeräuschen geeignet ist und deshalb bei der Prüfung alle we-sentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Auch bei der Bewertung von Sport- und Freizeitlärm (seit dem 18.07.1991 geregelt in der 18. BImSchV [BGBl. I 1588]), der - ebenso wie Tiergeräusche - verhaltensbedingter Lärm ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 19.11.1989 – 7 C 77.87 – BVerwGE 81, 197) entschieden, die vorhandenen technischen Regelwerke, insbesondere die VDI-Richtlinie 2058 sowie die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sogenannte LAI Hinweise, abgedruckt in NVwZ 1988, 135), legten die bei Sportanlagen maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht verbindlich fest, son-dern stellten nur einen groben Anhalt für die Zumutbarkeit von Sportlärm dar; maßgeblich sei letztlich eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung von Lärm nach § 906 BGB zwar eine Orientierung an nicht-normativen Regelwerken zulässig. Bei der Heranziehung dieser Regelwerke darf jedoch keine rein schematische Anwendung erfolgen. Dies gelte vor allem dann, wenn die von den Regelwerken erfassten Lärmquellen nicht identisch mit den zu beurteilenden Emissionsherden seien. Gerade in diesen Fällen müsse sich der Richter der jeweils vorliegenden Besonderheiten bewusst sein. Er habe ggfs. unter Berücksichtigung der genannten anderen Wertungsgesichtspunkte Abweichungen nach oben oder unter vorzunehmen (BGH, Urt. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 - BGHZ 79, 45 - zur Anwendung der für Industrielärm gelten-den TA Lärm auf die Geräusche von Fröschen). Diese zuletzt genannte Auffassung teilt auch der Senat hinsichtlich der Bewertung von Affenschreien als schädliche Um-welteinwirkungen.“ 23 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 24 Den vorgenannten Anforderungen werden die in der streitbefangenen Genehmigung enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Bedingungen erneut nicht gerecht. Die Antragsgegnerin wendet auch unter Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros … GmbH A-Stadt vom 15.08.2013 zur Bewertung der Lärmimmissionen nach wie vor im Wesentlichen die Regelungen der TA Lärm schematisch an. Die TA Lärm kann vorliegend aber nur zur Orientierung herangezogen werden. Der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter lehnt in seiner schalltechnischen Untersuchung vom 15.08.2013 ausdrücklich eine Anwendung der Bewertung „von Geräuschen mit aufschreckender Wirkung wegen schnellen Pegeländerungen“ nach Fastl, ZU München 2007 auf das streitige Genehmigungsverfahren ab (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 15.08.2013). Stattdessen bringt der Gutachter zur Bewertung der Impulshaltigkeit der Spitzen-Schallleistungspegel von schreienden Schimpansen einen Sicherheitszuschlag von 5 dB(A) und entsprechend eines Hinweises des Landesamtes für Umweltschutz wegen des speziellen Charakters von Affenschreien entsprechend Nr. 2.5 des Anhangs der TA Lärm einen weiteren Sicherheitszuschlag von 6 dB(A) in Ansatz. Darüber hinaus bringt der Gutachter noch weiter Zuschläge in Ansatz und vergleicht die um die Zuschläge erhöhten Messwerte mit den Immissionsrichtwerten für kurzeitige Geräuschspitzen entsprechend der TA Lärm (vgl. S. 12 des Gutachtens vom 15.08.2013). Die schematische Anwendung von Nr. 2.5 des Anhangs der TA Lärm ist jedoch zur Erfassung der besonderen Lästigkeit der Impulsartigkeit von Affenschreien nicht geeignet. Denn diese Methode berücksichtig nicht in ausreichenden Maße, dass ein schneller Pegelhub von größer als 35 dB(A) bei einem Grundgeräusch von 45 dB(A) eine erschreckende bis sehr erschreckende Wirkung erzielt (vgl. S. 3 der Unter-suchung des Landesamtes für Umweltschutz vom 16.11.2010). In der Umgebung des ... Zoos geht das Landesamt für Umweltschutz in seiner Untersuchung von einem Grundgeräusch von 40 bis 50 dB (A) tags über aus (Seite 4 des Gutachtens). In seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2013 sieht der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Lärmimmissionen von über 80 dB (A) noch als für den Antragsteller zumutbar an. Die Toleranz derartiger Immissionswerte ließe jedoch einen als gesundheitsschädlich einzuschätzenden schnellen An-stieg des Lärmpegels von 35 dB (A) bei einem Grundgeräusch von 45 dB(A) zu Lasten des Antragstellers zu. 25 Das Gericht sieht es als geboten an, gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu treffen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene entgegen dem Vortrag des Antragstellers in Umset-zung der Entscheidungen des Gerichts vom 28.06.2013 und vom 02.08.2013, in denen es die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.01.2013 festgestellt bzw. dessen aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hat, den Neubau des Menschenaffenhauses eingestellt hat. 26 Auf der Grundlage des § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht jedoch keine unmittelbare Sicherungsmaßnahme gegenüber der Beigeladenen anordnen. Eine solche Anordnung kann sich nur gegen die Antragsgegnerin richten, weil die Beigeladene – wie sich aus § 66 VwGO ergibt – in einem „fremden“ Prozess seine Rechte wahren können soll, ohne – wie die mit einem Rechtsschutzgesuch überzogene – Antragsgegnerin bei Erfolg des Rechtsschutzgesuchs „Schuldner“ in einem Vollstreckungsverfahren zu werden (OVG LSA, B. v. 22.07.1996 - F 2 S 202/96 -, juris, Rdnr. 21). Allenfalls ausnahmsweise kann gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen direkt eine Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Beigeladenen angeordnet werden, um ihr mit aller Deutlichkeit vor Augen führen, dass sie von der ihr erteilten Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen darf (OVG LSA, B. v. 22.07.1996 – a. a. O., Rdnr. 23). Vorliegend ist die Beigeladene anwaltlich vertreten und eine Sicherungsmaßnahme unmittelbar gegenüber der Beigeladenen nicht geboten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 28 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit der Höhe des halben Auffangwertes.