Beschluss
1 B 375/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag in Deutschland ist unzulässig nach §27a AsylVfG, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-II-VO für das Verfahren zuständig ist.
• Mitgliedstaaten, die Dublin-II anwenden und Vertragsparteien von GFK und EMRK sind, gelten als sichere Drittstaaten im Sinne des §26a AsylVfG; eine generelle Verfassungswidrigkeit hiervon besteht nicht.
• Eine Überstellung nach dem zuständigen Drittstaat ist ausgeschlossen nur bei konkreten, offenkundigen Anhaltspunkten, dass dieser Staat seine Schutzpflichten offensiv verletzt oder Schutzgesuche faktisch nicht zulässt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Dublin-II und Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags • Ein Asylantrag in Deutschland ist unzulässig nach §27a AsylVfG, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-II-VO für das Verfahren zuständig ist. • Mitgliedstaaten, die Dublin-II anwenden und Vertragsparteien von GFK und EMRK sind, gelten als sichere Drittstaaten im Sinne des §26a AsylVfG; eine generelle Verfassungswidrigkeit hiervon besteht nicht. • Eine Überstellung nach dem zuständigen Drittstaat ist ausgeschlossen nur bei konkreten, offenkundigen Anhaltspunkten, dass dieser Staat seine Schutzpflichten offensiv verletzt oder Schutzgesuche faktisch nicht zulässt. Der Antragsteller stellte in Deutschland einen Asylantrag. Die deutsche Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf §27a AsylVfG ab, weil Ungarn nach Dublin-II-VO für das Verfahren zuständig sein soll. Ungarische Behörden erklärten schriftlich ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags. Der Antragsteller gab an, in Ungarn keinen formellen Asylantrag gestellt zu haben; die Behördenübernahme spricht jedoch dagegen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Rücküberstellung nach Ungarn. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Ungarn als sicherer Drittstaat im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und ob eine Weiterverweisung verfassungsgemäß ist. • Rechtsgrundlage ist §27a AsylVfG in Verbindung mit der Dublin-II-VO; danach ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. • Die Annahme, dass Dublin-II-Anwender zugleich sichere Drittstaaten i.S.v. §26a AsylVfG sind, beruht auf der Einbindung in die GFK und EMRK; hiervon kann grundsätzlich nicht abgewichen werden. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das eingeschränkte Prüfungs- und Entscheidungsverfahren (Art.16a Abs.2 GG, §§31 Abs.6, 34a AsylVfG) bestehen nicht, da nur außergewöhnliche, offenkundige Gegengründe eine Abweichung rechtfertigen würden. • Eine solche Ausnahme läge nur vor, wenn objektiv erkennbare Umstände zeigen, dass der Drittstaat seine Verpflichtungen aus GFK/EMRK gegenüber dem konkreten Flüchtling faktisch missachtet; dafür bestehen für Ungarn keine Anhaltspunkte. • Die ungarische Übernahmeerklärung vom 29.05.2013 indiziert, dass der Antragsteller in Ungarn ein Schutzgesuch erhoben hat; die Annahme einer bloß ‚freiwilligen‘ Zuständigkeitsbekundung ohne Rechtsgrund ist nicht ersichtlich. • Deutschland käme nur durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art.3 Abs.2 Dublin-II in Betracht; hierfür müssten Ausnahmegründe vorliegen, die nicht dargelegt sind. • Die Abschiebungsanordnung stützt sich auf §34a Abs.1 AsylVfG und war zulässig, weil Ungarn zuständig ist und zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet ist. Der Eilantrag des Asylbewerbers hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt die Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags nach §27a AsylVfG, da Ungarn nach Dublin-II-VO für das Verfahren zuständig ist und dies durch die ungarische Übernahmeerklärung vom 29.05.2013 belegt wird. Es liegen keine erkennbaren, offenkundigen Gründe vor, die eine Verletzung der schutzrechtlichen Verpflichtungen Ungarns zeigen oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts rechtfertigen würden. Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn war daher rechtmäßig, die Kostenentscheidung und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurden demnach getroffen.