Urteil
8 A 6/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter verletzt dienstliche Pflichten schwer, wenn er unberechtigte Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vornimmt und diese Daten unbefugt an Dritte weitergibt; dies begründet einen dienstlichen Pflichtverstoß nach § 37, § 35 BeamtStG.
• Außerdienstliches strafbares Verhalten kann disziplinarwürdig sein, wenn es nach den Umständen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsausübung zu beeinträchtigen; bei Straftatbeständen mit hohem Strafrahmen (hier § 248c StGB bis zu 5 Jahren) reicht dies regelmäßig bis zur Höchstmaßnahme.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Persönlichkeitsbild und etwaige Milderungsgründe nach § 13 DG LSA umfassend zu würdigen; fehlen gewichtige Milderungsgründe, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen unberechtigter Datenabfragen und Entziehung elektrischer Energie • Ein Beamter verletzt dienstliche Pflichten schwer, wenn er unberechtigte Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vornimmt und diese Daten unbefugt an Dritte weitergibt; dies begründet einen dienstlichen Pflichtverstoß nach § 37, § 35 BeamtStG. • Außerdienstliches strafbares Verhalten kann disziplinarwürdig sein, wenn es nach den Umständen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsausübung zu beeinträchtigen; bei Straftatbeständen mit hohem Strafrahmen (hier § 248c StGB bis zu 5 Jahren) reicht dies regelmäßig bis zur Höchstmaßnahme. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Persönlichkeitsbild und etwaige Milderungsgründe nach § 13 DG LSA umfassend zu würdigen; fehlen gewichtige Milderungsgründe, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sein. Die Klägerin (Dienstherrin) klagte auf Entfernung eines Polizeimeisters wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen. Dem Beamten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2008/2009 wiederholt unberechtigte Abfragen in polizeilichen Informationssystemen (WARSA/IVOPOL) durchgeführt und die Informationen an Dritte weitergegeben zu haben. Zudem wurde ihm durch rechtskräftigen Strafbefehl die Entziehung elektrischer Energie für den Zeitraum 2006 bis 2009 (Schaden 3.484,08 Euro) zur Last gelegt. Der Beamte war zuvor nicht disziplinar- oder strafrechtlich vorbelastet, erhielt aber 2010 vorläufige Dienstenthebung und zeitweise Kürzung der Dienstbezüge; diese Maßnahmen wurden später aufgehoben. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, die Abfragen hätten dem Schutz seines Hauses gedient und zur Stromnutzung sei eine fremde Leitung aufgetaucht; sonst machte er keine substantiierten Entlastungsangaben. Die Disziplinarkammer würdigte Ermittlungsakten, Zeugenaussagen und den Strafbefehl als Grundlage für ihre Entscheidung. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet; der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG begangen. • Datenabfragen (dienstlicher Bereich): Unberechtigte Abfragen in WARSA und Weitergabe an Dritte verletzen die Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG sowie die Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 S.2 BeamtStG) und sind dem dienstlichen Bereich zuzurechnen. • Entziehung elektrischer Energie (außerdienstlich): Die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls konnten gemäß §§ 54 Abs.2, 23 Abs.2 DG LSA dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden; das außerdienstliche Verhalten ist wegen des unmittelbaren Bezugs zur Amtspflichtwahrnehmung beziehungsweise wegen des hohen Strafrahmens disziplinarwürdig (§ 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG). • Dienstbezug und Ansehensbeeinträchtigung: Für außerdienstliche Verfehlungen ist erforderlich, dass das Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in die Amtsausübung zu beeinträchtigen; hierbei ist der gesetzliche Strafrahmen (hier § 248c StGB bis zu 5 Jahren) ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt. • Bemessung der Maßnahme (§ 13 DG LSA): Bei Bewertung der Schwere sind Art, Dauer, Umfang des Fehlverhaltens, das Persönlichkeitsbild und mögliche Milderungsgründe zu prüfen. Hier liegen langanhaltende, wiederholte Pflichtverletzungen ohne substantielle Entlastungsgründe vor. • Fehlen mildernder Umstände: Keine Anhaltspunkte für existenzielle Notlage, psychische Ausnahmesituation oder sonstige gewichtige Milderungsgründe; der Beklagte zeigte kein Einsichts- oder Nachtatverhalten. • Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund der Schwere der Pflichtverletzungen und des herbeigeführten Vertrauensverlusts ist die disziplinarische Höchstmaßnahme verhältnismäßig und erforderlich zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Dienstes. Die Disziplinarklage ist begründet; der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kammer stellt fest, dass sowohl die unberechtigten Datenabfragen mit Weitergabe an Dritte (Verstoß gegen § 37 BeamtStG und § 35 S.2 BeamtStG) als auch die rechtskräftig festgestellte Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) vorliegen. Aufgrund der Schwere, der Dauer und der Wiederholung der Pflichtverletzungen sowie des Fehlens gewichtiger Milderungsgründe ist das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftige ordnungsgemäße Amtsausübung endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst verletzt nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot; die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Klägerin.