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Urteil

4 A 155/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1024.4A155.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen rechtswidrig gewesen ist. 2 Der Kläger war seit dem 01.09.1978 bei der Beigeladenen beschäftigt, zuletzt als Facharbeiter für Straßen- und Tiefbau. Mit Bescheid vom 30.03.2011 wurde er als behinderter Mensch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 30. 3 Mit Schreiben vom 14.08.2012, eingegangen am 20.08.2012, beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Sie begründete den Antrag wie folgt: Der Kläger sei im Jahr 2012 durchgängig und in den beiden vorangegangenen Jahren 187 bzw. 160 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach Operationen und Rehabilitation sei ihm schwere körperliche Arbeit und das Führen von Maschinen ärztlich untersagt worden. Der Kläger habe erklärt, dass der zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle gesundheitlich nicht in der Lage sei. Ein alternativer Arbeitsplatz ohne körperliche Belastungen sei nicht vorhanden. Auch Baugeräteführer übten daneben körperliche Tätigkeiten aus. Es gebe z. B. keinen Pförtner, keine Poststelle und keine Materialausgabe. Der Kläger könne in seiner Tätigkeit als Facharbeiter im Straßen- und Tiefbau nicht mehr eingesetzt werden. 4 Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 28.08.2012: Der Kläger habe bestätigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle nicht in der Lage sei. Arbeitsplätze mit leichten körperlichen Tätigkeiten bzw. behindertengerechter Ausstattung seien in dem Betrieb nicht vorhanden. In einem am 04.09.2012 eingegangenen Schreiben gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, dass er die Angaben des Arbeitgebers bestätigen müsse und daher keine Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamts erhebe. Mit Schreiben vom 10.09.2012 erklärte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie der beabsichtigten Kündigung zustimmen müsse. 5 Mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden ordentlichen Kündigung. Zur Begründung hieß es, dass es bei einer Interessenabwägung „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit Betriebsärztin und Integrationsamt“ keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gebe. 6 Am 28.09.2012 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis. 7 Gegen den Bescheid vom 17.09.2012 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2012 Widerspruch. Der Beklagte habe nicht überprüft, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Außerdem sei der Betriebsrat bei einem Gespräch am 24.07.2012 nicht beteiligt worden. Der Außenstellenleiter des Bereichs D-Stadt, Herr H., habe im September 2011 erklärt, dass ein Arbeitsplatz als Radladerfahrer in der Mischstation vorhanden sei. 8 Am 05.11.2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 31.05.2013 durch ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen enden wird. 9 Der Kläger vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass sich das Widerspruchsverfahren damit nicht erledigt habe. 10 Mit Bescheid vom 22.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. 11 Am 24.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, die Beigeladene habe ihn stets gedrängt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Bei Gesprächen am 05.09.2011 und 24.07.2012, die ohne Vertreter des Betriebsrats erfolgt seien, habe er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen und auf geeignete Alternativarbeitsplätze verwiesen. Den arbeitsgerichtlichen Vergleich habe er aufgrund psychischer Beeinträchtigung und der Verunsicherung durch den Zustimmungsbescheid angenommen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides liege vor. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da er befürchten müsse, dass bei einem künftigen Kündigungsersuchen eines anderen Arbeitgebers wiederum keine Prüfung eines leidensgerechten Alternativarbeitsplatzes erfolge. Zudem liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Andernfalls könnte der Beklagte Anträgen zur Kündigungszustimmung stets stattgeben mit der Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis im Wege des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beendet werde. Auch im Hinblick auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens sei eine Entscheidung geboten. Zudem bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Er sei durch das Verfahren psychisch sehr belastet worden und habe deshalb „klein bei“ gegeben. Die Zustimmung zur Kündigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe aufgrund der ersten Gespräche gewusst, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Er sei auch verpflichtet gewesen, sich beim Betriebsrat nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu erkundigen. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 festzustellen, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten gegenüber der Beigeladenen vom 17.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 rechtswidrig gewesen ist. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest. 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bestreitet das Bestehen eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes. 18 Einen vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich hat der Beklagte fristgemäß widerrufen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 20 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. 21 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage, aber vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann anwendbar, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Nds. OVG; Beschluss vom 13.06.2012 – 7 LA 77/10 -, NVwZ-RR 2012, 594; BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 – 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; im Hinblick auf die Möglichkeit einer Klage nach § 43 VwGO offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203). 22 Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris). 23 Ein berechtigtes Feststellungsinteresse dieser Art liegt nicht vor. 24 Es lässt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 -, juris). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Befürchtung des Klägers, der Beklagte könne im Falle einer Kündigung eines mit einem anderen Arbeitgeber bestehenden neuen Arbeitsverhältnisses erneut die Zustimmung erteilen, reicht für die Annahme im Wesentlichen unveränderter Umstände nicht aus. Die Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2012 – 12 ZB 11.1063 -, juris). Die Entscheidung hängt damit von diversen individuellen Gesichtspunkten ab. Bei einer – wie hier – krankheitsbedingten Kündigung ist die Gesundheitsprognose von besonderer Bedeutung. Wesentlich ist insoweit, in welchem Umfang weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und ob in Zukunft noch vom Fortbestehen eines wirtschaftlich sinnvollen Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auszugehen sein wird (BayVGH, a. a. O.). Ferner ist von Bedeutung, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen die Weiterbeschäftigung für den Arbeitsgeber verbunden ist und welche alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.1992 – 5 B 16/92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5). Diese Umstände sind von Fall zu Fall unterschiedlich (ebenso in einem ähnlichen Fall: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 -, juris). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses des Klägers anstehen, wird die gesundheitliche Situation voraussichtlich nicht gleich sein. Die wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber hängt von der individuellen Lage des jeweiligen Betriebs ab. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche alternativen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. 25 Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil – wie der Kläger meint - zu befürchten ist, dass der Beklagte die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen individuellen Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Für eine pauschale, die individuellen Gesichtspunkte außer acht lassende Prüfung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Umständen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 17.09.2012 ausdrücklich einerseits zu Gunsten des Klägers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, das Alter und die Vermittlungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt, andererseits die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten „nach intensiver Prüfung gemeinsam mit (der) Betriebsärztin“ berücksichtigt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes einbezogen und jeweils eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie des Klägers selbst eingeholt hat. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass – wie der Kläger meint - der Beklagte eine gleiche Entscheidung treffen würde, wenn der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat wahrheitswidrig die Existenz eines geeigneten alternativen Arbeitsplatzes verneinen. Abgesehen davon, dass bereits die so beschriebene Situation einen Sonderfall darstellt und zudem der Kläger ausdrücklich schriftlich „keine Einwände gegen die Zustimmung“ erhoben hat, hängt auch in einer solchen Lage die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob sich an der Richtigkeit der Angaben Zweifel ergeben. Selbst wenn man – was unter den Beteiligten streitig geblieben ist - im vorliegenden Fall bei einer Gesprächsrunde einen Arbeitsplatz als Radladerfahrer erörtert haben sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte dieser Möglichkeit bewusst nicht weiter nachgegangen ist, weil er sich zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet gesehen hat. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass eine weitere Aufklärung unterblieben ist, weil der angebliche Alternativarbeitsplatz nicht aktenkundig geworden ist. In der – späteren - zusammenfassenden Darstellung der Gespräche im Verwaltungsvorgang (Bl. 26 a) wurde dieser Arbeitsplatz nicht erwähnt. Hierfür kann es diverse Gründe, insbesondere unterschiedliche Deutungen des Inhalts und der Tragweite der (mündlichen) Erwägungen geben, die den individuellen Umständen des Gesprächs geschuldet sind. Für die Annahme, dass sich der Beklagte generell einer weiteren Prüfung verschließen würde, ist jedoch nichts ersichtlich. 26 Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte den am 14.08.2013 vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleich widerrufen hat. Der Widerruf lässt nicht darauf schließen, dass der Beklagte – wie der Kläger meint - nicht bereit ist, „die gesetzlichen Anforderungen“ zu erfüllen. Der Beklagte hat den Widerruf des Vergleichs nicht begründet; er ist hierzu auch nicht verpflichtet. Allein aus dem Widerruf ergibt sich keine bestimmte Haltung oder Entscheidungspraxis des Beklagten. Für den Widerruf kommen verschiedene Motive in Betracht. Möglicherweise wollte der Beklagte mit dem Widerruf lediglich zum Ausdruck bringen, dass aus einer Sicht für ein (teilweises) Nachgeben kein Grund bestand. 27 Auch mit einem Rehabilitationsinteresse lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheides nicht begründen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.). 28 Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem angefochtenen Bescheid findet sich nichts, was geeignet wäre, den Kläger herabzuwürdigen. Im ersten Teil des Bescheides wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Bewertung erfolgt im Wesentlichen eine Interessenabwägung. Beleidigende oder sonst herabwürdigende Passagen gibt es nicht. Selbst wenn der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers falsch eingeschätzt hätte, liegt darin keine Stigmatisierung. Daher geht von dem Bescheid auch nichts aus, was den Kläger gegenüber Außenstehenden diskreditieren könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist und sein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, begründet noch kein Rehabilitationsinteresse. 29 Der Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ableiten. Ein Feststellungsinteresse ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 – 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 6). 30 Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff lässt sich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ableiten. Diese Vorschrift soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288). Die Regelung verpflichtet alle Träger hoheitlicher Gewalt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Rdnr. 142). Es handelt sich um ein subjektives grundrechtliches Abwehrrecht (Osterloh, in: Sachs, GG, Art. 3 Rdnr. 305). Ihr kommt aber auch eine Schutzfunktion zu. Im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes hat der Gesetzgeber dieser Funktion durch die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX Rechnung getragen. Behindertenschutzregelungen sind allerdings im Lichte des grundgesetzlichen Schutzzweckes auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 378/99 -, BAGE 93, 255; LAG Brandenb., Urteil vom 19.02.2003 – 7 Sa 385/02 -, juris). 31 Von der Zustimmung zur Kündigung kann eine unmittelbare, an die Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung nicht ausgehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch die Beigeladene auf der Grundlage des Privatrechts ausgesprochen worden, nicht durch den Beklagten. Ob und in welchen Fällen eine falsche Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB zugleich eine Grundrechtsbeeinträchtigung i. S. des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der etwaige Grundrechtseingriff nicht „tiefgreifend“. Von besonderem Gewicht sind im Zusammenhang mit der Fortsetzungsfeststellungsklage Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 -, juris; Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 –, BVerfGE 96, 27). Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagte bei einer Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, handelt es sich nicht um einen Grundrechtseingriff von besonderer Tragweite. 32 Zudem liegt auch keine Fallgruppe vor, bei der typischerweise von einer kurzfristigen Erledigung vor einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 22.12 -, juris). 33 Dies ist nicht der Fall. Denn ein Arbeitnehmer kann effektiven Rechtsschutz gegen eine (zu Unrecht) erteilte Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX gewöhnlich durch eine Anfechtungsklage erreichen. Auch wenn in Kündigungsstreitigkeiten häufig Vergleiche geschlossen werden, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, liegt es in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers, ob er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis abfindet oder sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung wehrt. Das Zustimmungserfordernis hat gerade den Zweck, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor einer an seine Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfenden Kündigung zu schützen. Geht der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gegen die Kündigung nicht vor oder beendet er das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, bedarf er dieses Schutzes nicht mehr. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen, so ist bei gewöhnlichem Ablauf gewährleistet, dass das Gericht vor über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheidet, bevor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen feststeht. 34 Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer möglicherweise bestehenden Absicht des Klägers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen Vermögensschaden erlitten hat und vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Auch unabhängig davon wäre die Klage nicht aus diesem Gesichtspunkt zulässig: Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (OVG LSA, Urteil vom 06.08.2012 – 2 L 6/10 -, juris). 35 Auch auf den Umstand, dass dem Kläger im Vorverfahren Kosten entstanden sind, lässt sich das Feststellungsinteresse nicht stützen. Der Kläger kann mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.09.2012 nicht erreichen, dass die Kosten des Vorverfahrens vom Beklagten übernommen werden. Selbst wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststehen würde, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Kosten im Vorverfahren. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die Zustimmung zu Recht oder zu Unrecht erteilt hat, hatte sich der Widerspruch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs schon vor der Entscheidung der Behörde erledigt. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, mit dem die Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren geklärt werden könnte, ist unstatthaft. Der Betroffene hat lediglich unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Möglichkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Der Beklagte hat daher den Widerspruch des Klägers mit dem Bescheid vom 22.04.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Fehlt eine stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, so ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ist. Auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht (so – speziell zu einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eingetretenen Erledigung eines Widerspruchs gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung: VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011, a. a. O.; vgl. auch VG München, Urteil vom 04.09.2008 – M 15 K 06.2544 -, juris und BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 – 6 C 121.80 -, BVerwGE 62, 201). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Hs. VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.