Beschluss
7 B 652/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1125.7B652.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, 2 1. die Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichtes Stendal gegen Herrn Sch., wohnhaft in G., …, zu benennen, 3 2. dem Antragsteller eine anonymisierte Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung zur Verfügung zu stellen, 4 3. dem Antragsteller Einsicht in die Vollstreckungsakte zu gewähren, 5 ist zulässig. 6 Insbesondere ist für den hier streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 7 Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften – hier: § 4 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. LSA 2013, 198, 199) – im Weiteren: PresseG LSA – handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck der Presseerklärungen schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen. Denn es fehlt an einer spezifischen, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege kennzeichnenden charakteristischen Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1988 – 3 C 65/85 – in: ). Gleiches muss für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gelten, da dieser ebenso wie die Presseerklärung den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über das Ergebnis und die Gründe einer Verfahrenseinstellung beziehungsweise einer Anklage oder aber einer Verurteilung zu unterrichten. 8 Der Antrag ist aber unbegründet. 9 Zunächst bestehen gegen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nach der vom Antragsteller beantragten Änderung des Passivrubrums, gegen die der vormalige Antragsgegner keine Einwände erhoben hat und die aus Sicht des beschließenden Gerichts sachdienlich ist, keine Bedenken, da gemäß § 8 Satz 1 AG VwGO LSA auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 8 Satz 2 AG VwGO LSA). Entsprechendes gilt bei dem hier infrage stehenden schlichten Verwaltungshandeln, das im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Ob § 4 Abs. 1 Satz 2 PresseG LSA („Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.“) eine Erweiterung des Kreises der zur Auskunft Verpflichteten darstellt mit der Folge, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Stendal als für den geltend gemachten Auskunftsanspruch zuständige Adressatin als auch deren Behördenleiter passivlegitimiert ist, bedarf nach der erfolgten Änderung des Passivrubrums keiner Klärung. 10 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen die gesteigerte Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. 11 Im hier zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 12 Soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. seines Antrags die Benennung der Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichts Stendal gegen Herrn Sch. begehrt, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, weil der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin bislang nicht die Benennung von Aktenzeichen verlangt hat. 13 Darüberhinaus ist der Erklärung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.11.2013, aus dem Kontext der Erwiderung sei zu erkennen, welches Urteil gemeint sei, so dass die Bekanntgabe der Aktenzeichen der Verfahren gegen S. entbehrlich und der Antrag insoweit nur vorsorglich gestellt worden sei, zu entnehmen, dass der Antragsteller an seinem Antrag zu Ziffer 1. nicht länger festhalten will, sondern diesen Antrag zurücknimmt. 14 Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Herrn Sch. (Ziffer 2. des Antrags) noch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte (Ziffer 3. des Antrags). 15 Zwar sind Behörden nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, wobei die Auskunft u. a. nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, mithin also grundsätzlich auch durch Überlassung einer (anonymisierten) Kopie eines Strafurteils erfolgen kann. 16 Bei der Ausübung des Ermessens hat die Behörde dem Informationsanspruch der Presse und damit dem Interesse der Öffentlichkeit einerseits und dem Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen andererseits Rechnung zu tragen und beides sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 4 Abs. 2 PresseG LSA können Auskünfte verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. 17 Ein Überwiegen des Informationsanspruchs der Presse gegenüber dem Recht des Herrn Sch. am Schutz seiner persönlichen Daten lässt sich vorliegend nicht feststellen, vielmehr würden dessen schutzwürdige Interessen verletzt werden. 18 Ein Akteneinsichtsrecht in die Vollstreckungsakte besteht bereits deshalb nicht, weil die Öffentlichkeit kein Interesse daran haben kann, ob der Betroffene seinen Vollstreckungsauflagen nachkommt, ob er zum Beispiel eine ihm auferlegte Geldsumme in einer Zahlung oder in Raten tätigt. Insoweit überwiegt der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich den geltend gemachten Informationsanspruch. Zudem ist nach § 147 StPO das Akteneinsichtsrecht einem eingeschränkten Personenkreis (u. a. Verteidigern) vorbehalten, dem der Antragsteller nicht angehört. 19 Ein Anspruch auf Überlassung eines Urteils gegen Herrn Sch., gegebenenfalls in anonymisierter Form, kommt einem Recht auf Akteneinsicht in ein konkretes Verfahren gleich und ist nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA gedeckt. Vielmehr regeln die §§ 475 ff. StPO Auskünfte und Akteneinsichtsrecht für bestimmte Personen, sonstige Stellen, und die Übermittlung von Daten zu bestimmten Zwecken. Der Antragsteller gehört aber weder zu dem in den genannten Vorschriften angesprochenen Personenkreis noch ist einer der dort genannten Zwecke einschlägig. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, Herr Sch. sei in einer Pressekonferenz im September 2009 von dem damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Stendal, Herrn K., als Kronzeuge gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, im sogenannten „Landratsprozess“ „präsentiert“ und als absolut glaubwürdig bezeichnet worden, wobei er verschwiegen habe, dass dieser wegen mehrerer Straftaten (u. a. wegen des verursachten Brandes zweier seiner Autohäuser) rechtskräftig verurteilt worden sei, führt dies weder dazu, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist mit der Folge, dass sich die Überlassung des Urteils der letzten rechtskräftigen Verurteilung gegen Herrn Sch. zu einem Anspruch des Antragstellers verdichtet hat, noch lässt sich insoweit ein Überwiegen seines Auskunftsanspruchs feststellen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Aufgabe des zur Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren berufenen Gerichts. Der Umstand, dass ein Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht nicht von vornherein seine Glaubwürdigkeit in Frage. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist abhängig von den gesamten Umständen des konkreten Strafverfahrens. Außerhalb des Verfahrens liegende Umstände wie z. B. Vorstrafen eines Zeugen haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, weil das Gericht seine Überzeugung allein aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung schöpft. Daher ist kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe rechtskräftiger Verurteilungen gegen Herrn Sch. ersichtlich, soweit es um die Berichterstattung über einen gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, gerichteten Strafprozess geht. Die Überlassung des entsprechenden Strafurteils ist daher nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt. 20 Aus den vorstehenden Gründen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Mit Blick darauf, dass ein Klageverfahren weder ersichtlich noch angekündigt ist und der Antragsteller im vorliegenden Anordnungsverfahren das begehrt, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zustünde, entspricht der Streitwert im Eilverfahren der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen.