Beschluss
2 B 299/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1126.2B299.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von dem Antragsgegner der Beigeladenen am 30.04.2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 112 -3.0 MW, jeweils mit einer Nabenhöhe von 140 m und 112 m Rotordurchmesser (Gesamthöhe 196 m) auf verschiedenen Flurstücken der Gemarkungen J.-Stadt und K.-Stadt, gelegen jeweils südöstlich der Ortschaft S.-Stadt, eines Ortsteils der Stadt A-Stadt. Die Bauplätze der Windkraftanlagen befinden sich innerhalb des Windenergievorranggebietes XII-B.-Stadt-J.-Stadt des Regionalen Entwicklungsplanes A.-Gebiet. Innerhalb dieses Gebietes nordöstlich der geplanten Windkraftanlagen der Beigeladenen befinden sich bereits 23 Windkraftanlagen, welche beginnend ab dem Jahre 2000 genehmigt und errichtet worden sind und zwar in den Jahren 2000 und 2001 vier Windenergieanlagen Typ Enercon E-40, im Jahre 2004 16 Windenergieanlagen Typ Enercon E-70 sowie im Jahre 2011 weitere Windenergieanlagen Typ Enercon E-82. 2 Am 23. April 2012 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der o. a. fünf Windkraftanlagen. Zu dem Antrag brachte sie u. a. eine Schallimmissionsprognose unter Zugrundelegung entsprechender Berechnungen eine Schattenwurfanalyse, einen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, ein avifaunistisches Gutachten zur Brutvögelerfassung bei sowie eine Heftung „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach Anlage 2 des UVPG“. Der Antragsgegner kam auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zu der Auffassung, dass durch das Vorhaben aufgrund seiner Art, Größe und seines Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, unter Berücksichtigung aller Schutzgüter zu erwarten seien und daher eine UVP-Pflicht nicht bestehe. Diese Feststellung wurde durch den Antragsgegner am 24.04.2013 im Amtsblatt des Altmarkkreises E-Stadt öffentlich bekannt gemacht. 3 Mit der am 30.04.2013 erteilten Genehmigung ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage eines Antrages der Beigeladenen die sofortige Vollziehung an. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u. a. hinsichtlich der höchstzulässigen Geräuschimmissionen und maximalen Beschattungszeiten. Außerdem wurden gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan verschiedene Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Wegen der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des o. a. Bescheides verwiesen. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 22. Mai 2013 im Amtsblatt des Altmarkkreises E-Stadt, der Altmarkzeitung und in der Volksstimme/J.-Stadt-Kurier E-Stadt, jeweils vom gleichen Tage öffentlich bekannt gemacht. 4 Am 24. Juni 2013 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 01. Oktober 2013 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 5 Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass bereits die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges unzureichend sei. Der bloße Hinweis auf das öffentliche Interesse am weiteren Ausbau der Windenergie sei nicht geeignet, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. Schließlich habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Darüber hinaus lasse die Begründung des Sofortvollzuges keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen erkennen, die diese Anordnung rechtfertigen würden. Der Eintritt ernsthafter wirtschaftlicher Einbußen sei nicht zu befürchten, wenn die Investitionsentscheidung erst nach Bestandskraft der Genehmigung getroffen wird, verschiebe sich die Amortisationsdauer der Anlage lediglich, wirtschaftliche Einbußen gingen damit nicht einher. Da die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Mindestanforderungen nicht genüge, müsse der Antrag bereits deshalb Erfolg haben. Schließlich erweise sich der Genehmigungsbescheid vom 30. April 2013 als rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen 23 Windkraftanlagen, eines Abstandes von etwa 1.100 m zum Grundstück der Antragsteller und der Gesamthöhe der einzelnen Windenergieanlagen von 196 m ergebe sich eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung, vergleichbar mit entsprechenden Gebäuden auf Nachbargrundstücken. Außerdem ergebe sich aus entsprechenden Empfehlungen des Landes Sachsen-Anhalt, dass für Windkraftanlagen über 100 m Gesamthöhe das Zehnfache der Gesamthöhe als Abstand zu Wohngebäuden gelte. Hinzu komme, dass bisher bereits die Blickrichtung der Antragsteller nach Osten durch die bestehenden Windenergieanlagen versperrt und jetzt zusätzlich die Wegrichtung nach Süden betroffen sei. Außerdem sehe der Umweltbericht im Rahmen der ersten Änderung des Regionalen Entwicklungsplanes A,-Gebiet vor, dass ab einer Bauhöhe von 100 Metern die zehnfache Bauhöhe als Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten sei. Dieser Bestimmung komme über das Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu 6 Darüber hinaus würde der Betrieb der Windenergieanlagen zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Antragsteller führen. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose sei unzureichend. Für Windkraftanlagen des Typs VESTAS V 112 lägen noch keine unabhängigen Schallvermessungen vor. Die Antragsteller bestreiten ausdrücklich die Richtigkeit der zugrunde gelegten Herstellerangaben. Außerdem sei der Antragsgegner von unzutreffenden Grenzwerten ausgegangen, denn das Gebiet mit dem Wohnhaus der Antragsteller sei nicht als Dorf-/Mischgebiet einzustufen, sondern als reines Wohngebiet. Die in der Ortslage S.-Stadt auffindbaren Höfe würden heute ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt. Schließlich seien die Antragsteller erheblich durch periodisch auftretenden, bewegten Schattenwurf beeinträchtigt. Soweit die Schattenwurfprognose der Beigeladenen Grenzwerte von 30 Stunden pro Kalenderjahr/ 30 min. pro Tag zugrunde lege, beruhten diese Werte nicht auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen. Außerdem würden die Grenzwerte am Immissionspunkte IO 5 (A.-Straße Nr. ..) überschritten. Die der Beigeladenen mit der Genehmigung auferlegte Schatten-Abschaltautomatik der WAE 2 sei unzureichend, weil die Beigeladene hierdurch nicht gehindert sei, die Anlagen so zu betreiben, dass der tägliche Richtwert von 30 min. pro Tag erheblich überschritten werde. 7 Der Antragsgegner habe weiterhin zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Für die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens seien im vorliegenden Fall die bereits vorhandenen Windkraftanlagen in jedem Falle einzubeziehen gewesen. Zudem sei die durchgeführte UVP-Vorprüfung unzureichend. Das Vorhaben verursache erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, weil bei Beobachtungen im Juni und Juli 2012 im Vorhabengebiet pro Tag zwischen neun und fünfzehn Rotmilane dokumentiert worden seien. Außerdem habe die landesweite Rotmilankartierung 2012 auch einen Rotmilanhorst in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet erfasst. Mindestens zwei der geplanten Anlagen befänden sich innerhalb einer Entfernung von 1.000 m zu dem Brutplatz. Das von dem Antragsgegner vorgelegten „Maßnahmenkonzept“ zur Ablenkung des Rotmilans sei oberflächlich und unzureichend. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juni 2013 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er erwidert, die angefochtene Genehmigung vom 30.04.2013 sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die von den Antragstellern zitierte landesplanerische Abstandsempfehlung mit einem Mindestabstand der zehnfachen Gesamthöhe zur Wohnbebauung sei nicht mehr existent und entfalte keine Rechtswirkung. Vielmehr seien durch die in dem regionalen Entwicklungsplan Altmark, sachlicher Teilplan Wind, festgesetzten Grenzen der Windenergievorranggebiete die Mindestabstände explizit festgeschrieben und eingehalten. Die tatsächlichen Abstände des Wohnhauses der Antragsteller zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen würden 1.181 m zur Windenergieanlage 1, 1.328 m zur Windenergieanlage 2, 1.558 m zur Windenergieanlage 3, 1.772 m zur Windenergieanlage 4 und 2.148 m zur Windenergieanlage 5 betragen. Den scheinbaren Mangel an unabhängigen Schallvermessungsergebnissen habe der Antragsgegner durch Anrechnung einer erhöhten Produktstandardabweichung als üblich kompensiert. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Hersteller ermittelte Schallleistungspegel von 106,5 dB (A) offensichtlich falsch ist, liegen nicht vor. Nach den drei inzwischen vorliegenden unabhängigen Schallvermessungen des Anlagentyps VESTAS V 112-3 MW sei ein Schallleistungspegel von nur 104,8 dB (A) festgestellt worden. Die Ortschaft Siepe sei nicht als reines Wohngebiet einzustufen, weil sie noch immer durch landwirtschaftliche Bausubstanz in Form von Hofstellen bestimmt werde, gekennzeichnet durch Scheunen, Lagergebäude und Nebengelasse, die nicht zum Wohnen bestimmt sind. Außerdem finde nebenerwerbliche Tierhaltung statt (Rinder, Pferde, Schafe). Weiterhin verteidigt der Antragsgegner die vorliegende Schattenwurfprognose. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht durchgeführt werden müssen. Für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit seien auch die drei weiteren, im Jahre 2012 genehmigten Anlagen mit einbezogen worden, mit der Folge, dass eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen sei. Im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungsentscheidung hätten dem Antragsgegner auch keine Erkenntnisse für ein Rotmilanvorkommen vorgelegen. Der Rotmilanhorst 600 m westlich der geplanten Windenergieanlagen sei erst zu einem späteren Zeitpunkt neu dokumentiert worden. Die hiervon unabhängig festgestellte kurzeitige hohe Zahl von Rotmilan-Nahrungsflügen im Vorhabengebiet sei ein Einzel- oder Sonderfall gewesen. Die Anlage von Luzernefeldern als Nahrungshabitate sei daher eine ausreichende Maßnahme zur Minimierung des Schlagrisikos. 13 Die Beigeladene beantragt, 14 die Anträge abzulehnen. 15 Zur Begründung trägt sie vor, dass der Ortsteil S.-Stadt, ausgehend von der Art der Bebauung, seinen dörflichen Charakter noch nicht verloren habe. Wenn keine Nutztierhaltung auf einzelnen Grundstücken mehr stattfinde, seien diese jedoch wegen ihrer landwirtschaftlichen Prägung anfällig für die Wiederaufnahme anderer Nutzung als die der reinen Wohnnutzung. Ausgehend hiervon würden die ermittelten Summenbeurteilungspegel am Immissionsstandort S.-Stadt, A.-Straße .., jeweils deutlich unterschritten. Wegen der Zweifel der Antragsteller an der Verlässlichkeit der Schallprognose verweist sie darauf, dass nunmehr drei Schallleistungsmessungen des Anlagentyps VESTAS V 112 - 3 MW vorlägen. Der vermessene Immissionswert liege mit 104,7 dB (A) deutlich unterhalb des zunächst angenommenen Schallleistungspegels von 106,5 dB (A). Die Beigeladene verteidigt die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schattenwurfanalyse und weist darauf hin, dass sie nunmehr eine weitere, sogenannte „Worst-case-Berechnung“ habe erstellen lassen, ausgehend von dem ungünstigsten anzunehmenden Fall einer 100 %en technischen und meteorologischen Verfügbarkeit der Windenergieanlagen, eines ungünstigsten Verhältnisses zwischen Sonnenstand und Windrichtung, wolkenlosem Himmel und ganztägiger Sonneneinstrahlung (sog. Gewächshausmodus). Außerdem sei bei dieser Prognose unberücksichtigt geblieben: das Vorhandensein von Hindernissen, wie Bewuchs oder Bebauung, die einen tatsächlichen Schattenwurf vermeiden. Diese Art und Weise der Berechnung habe keine Überschreitung der von dem Antragsgegner angenommenen Richtwerte ergeben. Es bedürfe nicht einmal der in der Nebenbestimmung III 4.2.1 vorgeschriebenen Installation eines Abschaltmoduls. Eine optisch bedrängende Wirkung, wie sie von den Windkraftanlagen ausgehen könne, liege für die Antragsteller nicht vor. Zusammen mit den Bestandsanlagen ergebe sich lediglich ein Blickradius von 90 Grad, in dem sich die Windkraftanlagen befänden, wobei ohne die genehmigten Anlagen bereits ein Blickradius von 70 Grad betroffen sei. Schließlich verteidigt die Beigeladene die Art und Weise der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Ergebnis. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. 17 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 18 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20. Juni 2013, eingegangen bei dem Antragsgegner am 24. Juni 2013, ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der Genehmigungsbescheid vom 30. April 2013 ist aufgrund der entsprechenden Anordnung in dem Bescheid sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). 19 Der Antrag ist nicht begründet. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses bzw. des Interesses des Begünstigten an der ausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit und die Angabe der Gründe, weshalb das Interesse der Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt belastet zu werden, hinter dieses Interesse zurücktreten muss. Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das besondere Vollzugsinteresse für die Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält der Bescheid vom 30. April 2013. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Genehmigung sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen erfolgt sei. Das private Interesse der Beigeladenen bestehe darin, dass im Falle einer Verzögerung des Vorhabens der Beigeladenen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könne. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides resultiere daraus, dass es erklärtes politisches Ziel der Bundesregierung sei, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtstromerzeugung diese zu fördern. 21 Das Vollzugsinteresse überwiegt bei summarischer Prüfung das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung – mag sie auch rechtswidrig sein – den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und der eingelegte Rechtsbehelf daher in der Sache wahrscheinlich erfolglos bleiben wird. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen. Im vorliegenden Fall spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch und eine etwaige nachfolgende Anfechtungsklage der Antragsteller erfolglos bleiben werden, weil die angefochtene Genehmigung vom 30.04.2013 nicht gegen drittschützende Vorschriften verstößt. 22 Rechtsgrundlage der Genehmigung vom 30. April 2013 ist § 6 Abs. 1 BImSchG, denn bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Der Antragsgegner hat zu Recht eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Ziff. III d) Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImschG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt, denn für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit bleiben 16 der bereits vorhandenen und im Jahre 2004 genehmigten und im selben Vorranggebiet errichteten Windkraftanlagen außer Betracht. Für diese wurde nämlich im damaligen Genehmigungsverfahren eine UVP-Prüfung durchgeführt, in die auch die zuvor in den Jahren 2000 und 2001 (zuerst) im räumlichen Zusammenhang genehmigten vier Windkraftanlagen infolge ihres Hineinwachen in die UVP-Pflicht bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen mit einzubeziehen waren. 23 Grundsätzlich besteht eine UVP-Pflicht für kumulierende Vorhaben im Sinne von § 3 b Abs. 2 Nr. 1 und 2 UVPG nur, wenn diese gleichzeitig verwirklicht werden (§ 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG) bei Änderungen oder Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben, zu denen nach § 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG auch kumulierende (bestehende) Vorhaben zählen. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht UVP-pflichtig, denn auch wenn die weiteren im Jahre 2011 genehmigten drei Windkraftanlagen in die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit einbezogen werden, wird der o. a. Schwellenwert von 20 oder mehr nicht überschritten. 24 Eine UVP-Pflicht besteht auch nicht nach § 3 e UVPG. Letzteres ist nach dieser Bestimmung nur der Fall, wenn das Erweiterungsvorhaben seinerseits die in Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG angegebenen Größen- oder Leistungswerte überschreitet (Hess. VGH, Beschl. v. 14.05.2012 – 9 B 1918/11 – juris) oder wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung früherer Änderungen oder Erweiterungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Einziger Unterschied im Falle der Kumulation nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zu § 3 c UVPG ist, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls selbst bei Vorhaben mit geringer Größe und Leistung (hier nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG) ausgeschlossen ist (vgl. Hoppe/Beckmann, UVPG, § 3 e, Rn. 11). Letzteres kam indes im vorliegenden Fall bereits wegen der erforderlichen Einbeziehung der drei im Jahre 2011 genehmigten weiteren Windkraftanlagen und der hierdurch bewirkten Überschreitung des Schwellenwertes der allgemeinen Vorprüfung nicht in Betracht. 25 Die durchgeführte UVP-Vorprüfung kommt zu Recht zu dem Ergebnis, dass für die Antragsteller in Bezug auf die ihnen eine Klagebefugnis vermittelnde materiell-rechtliche Rechtsposition als Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstücks keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das „Umweltmedium“ menschliche Gesundheit (vgl. Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 6 Rn. 18) haben kann. Eine UVP-Pflicht des Vorhabens auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG bestand im Hinblick auf die schützenswerte Rechtsposition der Antragsteller nicht. 26 Ein Nachbar, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung anficht, kann mit seiner Klage/seinem Widerspruch nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem Verstoß gegen andere, aber nicht nachbarschützende Vorschriften, darf das Verwaltungsgericht auch eine objektiv rechtswidrige Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben. 27 Als nachbarschützende Norm kommt hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u. a. dieser Verpflichtung sicher gestellt ist, darf die Genehmigung erteilt werden. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung einschließt (vgl. § 13 BImSchG), können sich die Antragsteller vorliegend auch auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot berufen. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch eine im Außenbereich liegende Anlage insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen im Sinne dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 28 Für die Beurteilung, ob die von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind, ist die aufgrund des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA-Lärm maßgeblich. Der TA-Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, B. v. 29.08.2007, NVwZ 2008, 76; OVG Münster, B. v. 18.11.2002, NVwZ 2003, 756, Bayer. VGH, B. v. 31.10.2008, 22 Cs 08.2368). Dazu hat die Beigeladene im Genehmigungsverfahren die Schallimmissionsprognose der wpd onshore GmbH & Co. KG vom 24. April 2012 vorgelegt. Diese Schallimmissionsprognose wurde für die 5 beantragten Anlagen des Typs VESTAS V 112 unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die 23 bereits im Vorranggebiet XII J.-Stadt/B.-Stadt vorhandenen Windkraftanlagen (4 E-40/6.44, 16 E-70 E 4, 3 E-82 E 2) erstellt. Für die Ortschaft S.-Stadt wurde ein Immissionswert der Gesamtbelastung durch alle 28 Anlagen in Höhe von 41,3 dB, gerundet 41 dB, ermittelt. Dieser Wert wurde berechnet für den Immissionsort Alte Dorfstraße 8 (IO 05) und liegt 4 dB unter dem zulässigen Immissionswert der TA-Lärm für Dorf- oder Mischgebiete in der Nacht (45 dB). Auf dem Grundstück der Antragsteller kann daher eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete (tags 60 dB und nachts 45 dB) sicher ausgeschlossen werden, denn es befindet sich westlich des IO 05 auf der dem Vorranggebiet abgewandten Seite der Ortschaft. Hinzu kommt, dass die Schallimmissionsprognose noch von einem maximalen Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) ausgeht, inzwischen jedoch mehrere unabhängige Vermessungen einen solchen von lediglich 104,8 dB(A) für den Typ V-112 ergeben haben. Auch hierdurch wird die rechnerische Gesamtbelastung sinken. 29 Die Schallimmissionsprognose und der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners gehen zutreffend davon aus, dass der Nachtgrenzwert von 45 dB(A) für die Ortschaft S.-Stadt Anwendung findet, denn es handelt sich um kein Wohngebiet. 30 Die Grundstücke in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil S.-Stadt sind nahezu vollständig als landwirtschaftliche Hofstellen in 2- oder 3-seitiger Bauweise errichtet und vormals auch genutzt worden. Aus den vorliegenden Plänen ergibt sich, dass die Wirtschaftsgebäude, wie Scheunen und Stallgebäude ein deutliches Übergewicht in der Baumasse gegenüber der ausschließlich Wohnzwecken dienenden Bebauung besitzen. In geringem Umfang findet auch noch die Haltung von Haus- und Nutztieren statt. Ausgehend hiervon kann der Ortsteil als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter klassifiziert werden, jedenfalls nicht als reines oder allgemeines Wohngebiet. Es handelt sich vielmehr „im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, juris). 31 Die Windkraftanlagen verletzen auch nicht zu Lasten der Antragsteller das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (U. v. 09.08.2006, DVBl. 2006, 1532) kann von Windkraftanlagen durch die Drehbewegung der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führen kann. Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einer Höhe der geplanten Windkraftanlagen von 196 Metern ergibt sich nach der Faustformel ein Abstand von 588 Metern. Der tatsächliche Abstand beträgt jedoch das Mehrfache, nach Angaben des Antragsgegners zwischen 1.181 und 2.148 Metern. Eine optisch bedrängende Wirkung durch die fünf Windkraftanlagen für das Grundstück der Antragsteller kann damit ausgeschlossen werden. 32 Gegen die optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen für das Grundstück der Antragsteller spricht zudem, dass sich zwischen ihrem Wohnhaus in der A.-Straße .. und dem Windpark nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude auf dem eigenen Grundstück der Antragstellerin zu 1) sowie weitere ebenfalls bebaute Grundstücke in Richtung der genehmigten Anlagen befinden. 33 Schließlich entfalten etwaige Mindestabstandsfestlegungen in Raumordnungsplänen, zu denen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA auch Regionale Entwicklungspläne gehören, keine drittschützende Wirkung für die Antragsteller als Nachbarn des Vorhabens. Adressaten der landesplanerischen Ziele der Raumordnung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind ausschließlich öffentliche Stellen und ihnen gleichgestellte Personen. Drittschützende Gesichtspunkte zugunsten Privater können sich allein aus der Tatsache der planerischen Festlegung der Erfordernisse der Raumordnung nicht ergeben. Hierzu bedürfte es einer qualifizierten fachgesetzlichen Raumordnungsklausel, vergleichbar mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Goppel in: Spannowski/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 1. Aufl., § 4, Rn. 101). Letzteres ist aber in Bezug auf das aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abzuleitende Rücksichtnahmegebot nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich allein aus dem Immissionsschutzrecht die Grenze für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rn. 55 m. w. N.). Für eine Anknüpfung an die Ziele der Raumordnung gibt der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB nichts her. 34 Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. November 2013 zitierte Umweltbericht in seinem Wortlaut überhaupt mit dem zur Begründung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark 2005) um den sachlichen Teilplan „Wind“ - beschlossen am 21. November 2012 und öffentlich bekanntgemacht u. a. im Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 20. Februar 2013 - bezeichnetem Umweltbericht übereinstimmt. 35 Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung des Grundstücks der Antragsteller kann keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Bezug auf die Antragsteller erkannt werden. Im Genehmigungsverfahren wurde auch eine Schattenwurfprognose von der Verfasserin der Schallimmissionsprognose erstellt. Im Ergebnis dieser Immissionsprognose enthält der Genehmigungsbescheid vom 30. April 2013 unter Ziff. 4.2.1 für die WKA 2 die Auflage, diese mit einer Abschaltautomatik zur Begrenzung des Schattenwurfs auszurüsten, um sicherzustellen, dass die tatsächliche jährliche Beschattungsdauer nicht mehr als acht Stunden und die tägliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Minuten beträgt. 36 Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist es zumutbar, dass Wohn- oder Büroräume an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 Minuten je Tag und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit max. 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 08.03.1999, NVwZ 1999, 1238). Diese Werte werden aufgrund der Auflage 4.2.1 des angefochtenen Bescheides von der WKA 2 eingehalten. Nach der Schattenimmissionsprognose werden die genannten Beschattungszeiten auch von allen andern 27 Windkraftanlagen im Vorranggebiet XII B.-Stadt-J.-Stadt eingehalten. Bei der Ermittlung und Bewertung der Emissionen und Immissionen wurden von dem Antragsgegner zu Recht alle Anlagen der Windfarm (die geplanten und die bereits errichteten) berücksichtigt. Dies erfolgte sowohl in dem Sachverständigengutachten hinsichtlich der Geräuschemissionen als auch im Gutachten hinsichtlich des Schattenwurfs und auch in der UVP-Vorprüfung. Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe die im Windpark bereits vorhandenen Windkraftanlagen und deren Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt, erweist sich nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners als unzutreffend. 37 Schließlich hat eine weitere, von der Beigeladenen veranlasste sogenannte „Worst-case-Berechnung“ vom 06. November 2013, ausgehend von dem ungünstigsten anzunehmenden Fall einer 100 %en technischen und meteorologischen Verfügbarkeit der Windenergieanlagen, eines ungünstigsten Verhältnisses zwischen Sonnenstand und Windrichtung, wolkenlosem Himmel und ganztägiger Sonneneinstrahlung (sog. Gewächshausmodus), ergeben, dass die o. a. Maximalbeschattungswerte auch ohne den Betrieb des Abschaltmoduls der WKA 2 nicht überschritten werden. Damit liegt die Schattenwurfprognose der Beigeladenen jedenfalls auf der „sicheren Seite“. 38 Der Einwand der Antragsteller, die UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft, weil sie einen Brutplatz des Rotmilan unmittelbar im Vorhabengebiet nicht berücksichtigt habe, wird nicht zum Erfolg ihres Widerspruch oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage führen, denn insoweit sind die Antragsteller nicht klagebefugt. Ungeachtet der Tatsache, dass die erforderliche UVP-Vorprüfung durchgeführt worden ist (s. o.), die Antragsteller sich also nicht – wie in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten erwähnten Rechtsstreit, zuletzt entschieden durch das Bundesverwaltungsgericht durch Nichtzulassungsbeschluss vom 27.06.2013 – 4 B 37.12 – nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.04.2012 – 2 L 192/09 – auf deren Nichtdurchführung berufen können, machten die Kläger in diesem Verfahren geltend, die erteilte Genehmigung verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht im Nichtzulassungsverfahren auf der Grundlage seiner ständigen Rechtssprechung ausgeführt: 39 „Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich daher ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne UVP erteilt worden ist, auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist.“ 40 An der Klagebefugnis der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Belange des Natur- und Artenschutzes fehlt es indes, denn insoweit handelt es nicht um subjektive Abwehrrechte der Antragsteller (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30/10 – juris, hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens auf die Qualität des Grundwassers). Denn die Bestimmung des § 4 Abs. 3 UmwRG berührt nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO zu beurteilende Klagebefugnis. Schließlich ergibt sich nichts hiervon Abweichendes nach der am 07.11 2013 ergangenen Vorabentscheidung des EuGH (C-72/12, Celex-Nr. 62012CJ0072) auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2012 – 7 C 20/11 -. Gegenstand dieses Verfahrens und der Vorlagefragen war jedenfalls nicht die Klagebefugnis der Kläger. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch Antragstellung und -begründung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihre Kosten sind daher erstattungsfähig. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffern 19.2, 2.2.2 und 1.5 (NVwZ 2004, 1327).