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Beschluss

8 B 17/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0113.8B17.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist zulässig und begründet. 2 Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 3 Bei den Maßnahmen nach § 38 DG LSA (Einbehaltung von Dienstbezügen und vorläufige Dienstenthebung) handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen (BVerwG, Urteil v. 29.11.1985, 1 DB 54.85; juris). 4 Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben ist. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt. 5 Die auf § 38 Abs. 2 DG LSA gestützte Verfügung über die Einbehaltung von Dienstbezügen muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Die prognostische Entscheidung der Behörde, dass wegen der Mitwirkung des Antragstellers bei der vorgehaltenen Manipulation des Zeiterfassungssystems und damit der Täuschung über die erbrachte Dienstzeit, disziplinarrechtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ansteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den Beschluss des Disziplinargerichts vom 15.07.2013 (8 B 10/13 MD; juris) bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA wird verwiesen. Daher ist die Einbehaltungsanordnung von Teilen der Dienstbezüge dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 6 Indessen ist die Höhe der Einbehaltung ermessensfehlerhaft festgesetzt worden. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehalt von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979, 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007, 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006, 8 A 17/06 und v. 19.05.2009, 8 B 7/09; alle juris). 7 Gemessen daran, ist das Ermessen der Einleitungsbehörde nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Denn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als Grundlage für den prozentualen Kürzungsanteil ist die monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 200,00 Euro für einen Privatkreditvertrag über 10.000,00 Euro nicht berücksichtigt worden. Dabei ist es unerheblich, dass der Beamte diese Angabe seiner finanziellen Situation erst nach Erhalt der Verfügung vorgenommen und um Abänderung nachgesucht hat. Denn nach § 38 Abs. 4 DG LSA kann die Disziplinarbehörde die Einbehaltung von Dienstbezügen jederzeit ganz oder teilweise aufheben und muss die rechtmäßige Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten unter Kontrolle behalten. Zu einer Abänderung sieht sie dagegen ausweislich ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren keine Veranlassung. 8 Dabei ist festzustellen, dass bereits unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung des monatlichen Bedarfs des Antragsellers in Höhe von 2.217,75 Euro ein um den Kürzungsanteil von 7 % verringertes Netto-Einkommen in Höhe von 2.225,38 gegenübersteht, was einen monatlichen Verbleib von 7,63 Euro bedeutet. Auch unter Beachtung dessen, dass die Antragsgegnerin bei dem Bedarf des Antragstellers bereits den um den Kinderzuschlag erhöhten Regelsatz der Sozialhilfe zugrunde gelegt hat, hat das Disziplinargericht angesichts dieses dem Antragsteller verbleibenden Bagatellbetrages Bedenken, ob infolge der Einbehaltung die Alimentationspflicht noch gewahrt ist. Jedenfalls ist dies dann nicht mehr der Fall, wenn die Kredittilgungsverpflichtung in Höhe von monatlich 200,00 Euro dem Bedarf des Antragstellers zuzuschlagen ist. Denn dem Beamten darf nicht die Möglichkeit der Tilgung seiner Schulden genommen werden. Er muss den ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können (BVerwG, Urteil v. 22.05.2000, 1 DB 8.00; juris). Dabei sind Kreditverpflichtungen, die noch vor der Einbehaltungsanordnung eingegangen wurden, in der Regel anzuerkennen (BVerwG, Beschluss v. 16.04.1996, 1 DB 6.96; alle juris). 9 Demnach sind die monatlichen Kreditbelastungen in Höhe von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Der vor der Einbehaltungsverfügung abgeschlossene Kreditvertrag und die monatliche Belastung sind unstreitig. Die Antragsgegnerin erkennt die Belastung maßgeblich deshalb nicht an, weil es dem Antragsteller zumutbar sei, mit seiner Mutter als Gläubigerin des Kredites eine Stundungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist ermessensfehlerhaft. Ein derartiges Entgegenkommen mag im familiären Bereich wünschenswert sein; gleichwohl besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung. Insoweit sind die auch unter engen Verwandten, Eheleuten oder Lebenspartnern eingegangenen Kreditverpflichtungen vorbehaltlich besonderer Regelungen rechtlich nicht anders zu bewerten als solche mit einem Geld- oder Kreditinstitut. Verträge sind zu erfüllen. 10 Auch der Vorhalt, den PKW zum Zwecke der Ablösung des Kredites zu verkaufen, greift in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Unterhaltungskosten des Fahrzeuges hat die Antragsgegnerin als solche rechtsfehlerfrei anerkannt, sodass nicht von einer zudem nach der Einbehaltungsverfügung eingegangenen für die Lebensführung unangemessenen Luxusanschaffung auszugehen ist. Zudem hat der Antragsteller die Notwendigkeit der Nutzung des Fahrzeuges zur Gewährleistung der Besuchsregelungen mit seiner nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter hinreichend dargelegt. Die diesbezüglichen Hinweise der Antragsgegnerin auf die Nutzung des Motorrades bzw. des Fahrzeuges der Lebensgefährtin oder die Kreditverpflichtung aus einer möglichen Einkommenssteuerrückerstattung vorzunehmen, geht erkennbar an der ermessensgerechten Berechnung des wirtschaftlichen Bedarfs bei dem Beamten vorbei. 11 Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensüberprüfung zur Einbehaltung überhaupt und zum Einbehaltungssatz kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle der Einleitungsbehörde ersetzen und den Einbehaltungssatz ändern (Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, § 63 Rz. 10, f). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.