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Beschluss

7 B 48/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Praktikumsausbildung besteht nicht gegenüber einer Drittbehörde, wenn die Ausbildungsstelle kraft dienst- oder ausbildungsrechtlicher Regelungen nur gegenüber der Hochschule besteht. • Die Zusage einer Praktikumsausbildung kann wegen rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der zugesagten Rechtsstellung nicht durchgesetzt werden. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet im öffentlichen Recht Anwendung und schließt das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer zuvor erlangten Zusage aus. • Wer im Bewerbungsverfahren wesentliche Umstände über seine Eignung oder sein Verhalten vorsätzlich verschweigt, verliert den Anspruch auf die aufgrund unvollständiger Angaben erlangte Zusage. • Die Ablehnung eines einstweiligen Anordnungsantrags ist zu begründen, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Praktikum nach verschwiegenen politischen Aktivitäten (Rechtsmissbrauch) • Ein Anspruch auf Praktikumsausbildung besteht nicht gegenüber einer Drittbehörde, wenn die Ausbildungsstelle kraft dienst- oder ausbildungsrechtlicher Regelungen nur gegenüber der Hochschule besteht. • Die Zusage einer Praktikumsausbildung kann wegen rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der zugesagten Rechtsstellung nicht durchgesetzt werden. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet im öffentlichen Recht Anwendung und schließt das rechtsmissbräuchliche Festhalten an einer zuvor erlangten Zusage aus. • Wer im Bewerbungsverfahren wesentliche Umstände über seine Eignung oder sein Verhalten vorsätzlich verschweigt, verliert den Anspruch auf die aufgrund unvollständiger Angaben erlangte Zusage. • Die Ablehnung eines einstweiligen Anordnungsantrags ist zu begründen, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragstellerin, Studentin zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, beantragte per einstweiliger Anordnung, von der Antragsgegnerin im Zeitraum 15.01.2014–14.04.2014 ein Praktikum im Fachbereich Personal- und Organisationsservice absolvieren zu dürfen. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin zunächst per E-Mail ein Praktikum zugesagt und zum Dienstantritt am 15.01.2014 aufgefordert. Nach Mitteilung des Innenministeriums, dass die Antragstellerin politisch als Stützpunktleiterin einer rechtsextremen Jugendorganisation aktiv sei, sagte die Antragsgegnerin das Praktikum mit E-Mail vom 13.01.2014 ab. Die Antragstellerin hatte in ihrer Bewerbung und im Lebenslauf nicht über ihr politisches Engagement informiert. Die Antragsgegnerin berief sich auf fehlenden Ausbildungsanspruch gegenüber ihr und auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin. • Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO: Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein unmittelbarer Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht nicht, da die Ausbildungspflicht gegenüber der Hochschule liegt. • Anwendbarkeit § 242 BGB: Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht und kann Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche begrenzen, insbesondere beim Verbot des Rechtsmissbrauchs. • Rechtsmissbrauch durch unredlichen Erwerb der Rechtsstellung: Die Kammer konkretisiert die Generalklausel und ordnet hier die Fallgruppe ein, wonach ein Recht missbräuchlich ausgeübt wird, wenn es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben wurde. • Konkrete Feststellungen zur Verschweigung: Tatsachenbelege aus dem Verwaltungsvorgang (Internetdokumente, Social-Media-Beiträge) überzeugen die Kammer, dass die Antragstellerin bereits vor der Bewerbung politisch aktiv war und dies nicht offenlegte. • Folgen der Täuschung: Durch die Unterlassung wesentlicher Angaben erlangte die Antragstellerin die Zusage in einer Weise, die als vertragswidrig bzw. unredlich anzusehen ist; daher kann sie die Erfüllung dieser Zusage nicht verlangen. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist der Antrag abzuweisen; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs. 2 GKG auf den dortigen Auffangwert festgesetzt, eine Herabsetzung wegen vorläufigen Rechtsschutzes war nicht geboten. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die erzwungene Durchführung des Praktikums bei der Antragsgegnerin, weil ein unmittelbarer Ausbildungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht besteht und die Zusage zudem auf einer unvollständigen und daher rechtsmissbräuchlichen Offenlegung ihrer politischen Aktivitäten beruht. Die Antragsgegnerin durfte die zuvor erteilte Zusage zurücknehmen, da die Antragstellerin wesentliche Umstände verschwiegen hatte, die für die Entscheidung über die Erteilung eines Praktikums im öffentlichen Dienst von zentraler Bedeutung sind. Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs war das Begehren zurückzuweisen; die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden entsprechend getroffen.