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Beschluss

4 B 351/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0221.4B351.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller (sinngemäß) beantragen, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 25.10.2013 anzuordnen, 3 ist zulässig und begründet. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 5 Bei den streitgegenständlichen Kostenbeiträgen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe dienen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.06.2013 – 4 LA 102/12; juris, m. w. N.), handelt es sich um solche öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Entfalten somit die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche keine aufschiebende Wirkung, ist die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). Dies gilt nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO u. a. dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. So liegt der Fall hier, da über den bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 15./28.11.2013 bis zur Antragstellung bei Gericht am 11.12.2013 nicht entschieden worden ist. 7 Der Antrag ist auch begründet. 8 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin. 9 Ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dabei nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, juris). 10 Danach sind die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegeben. Denn es sprechen gewichtige Gründe für einen Erfolg der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren. 11 Die summarische Überprüfung ergibt, dass sich die angefochtenen Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 25.10.2013 aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werden und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Für die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte in der Landeshauptstadt B-Stadt durch die beiden Kinder der Antragsteller mangelt es bereits an einer erforderlichen Satzungsgrundlage (1). Darüber hinaus verstößt die Erhebung der Benutzungsgebühren durch die Antragsgegnerin für eine Kindertagesstätte in der Landeshauptstadt B-Stadt gegen § 90 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, sie ist insbesondere nicht von § 13 Abs. 3 KiFöG i. V. m. § 90 Abs.1 S. 2 SGB VIII gedeckt (2). 13 (1) Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass es für die Erhebung des von dieser festgesetzten Elternbeitrages einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf. Entsprechend führt das OVG Rheinland-Pfalz aus, dass Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte eines öffentlichen Einrichtungsträgers bei öffentlich-rechlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis nur auf der Grundlage einer Satzung des jeweiligen Trägers festgesetzt werden dürfen (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.03.1999 – 12 A 12644/98 – NVwZ-RR 2000, 185). Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.1997 (BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 – 5 C 6.96; juris), wonach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen darstelle, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Hintergrund dieser Aussage sei die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung gewesen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu unbestimmt sei und eine bloße umsetzungsbedürftige Rahmenvorschrift darstelle, die ohne inhaltliche Ausformung durch landesrechtliche Bestimmungen die Verwaltung nicht dazu berechtige, Gebührenbescheide allein auf ihrer Grundlage zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der vorgenannten Entscheidung aus, auch dann, wenn von der Möglichkeit landesrechtlicher Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kein Gebrauch gemacht worden sei, seien normativ ausreichende Kriterien bestimmt, nach denen die Höhe von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren zu bemessen sei (BVerwG, a.a.O.) Hat jedoch, wie im Land Sachsen-Anhalt, der Landesgesetzgeber durch § 13 KiFöG LSA von der Regelungskompetenz nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Gebrauch gemacht, ohne dort den Gebührentatbestand bereits vollständig zu umschreiben, so bedarf die nähere Ausgestaltung einer entsprechenden Satzungsregelung. Die Satzung muss grundsätzlich den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen (vgl. zu diesen abgaberechtlichen Grundsätzen: § 2 Abs. 1 KAG LSA). 14 Eine entsprechende Satzung der Antragsgegnerin, die den Abgabenschuldner und den die Abgabe begründenden Tatbestand, Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte (auch) außerhalb des Gemeindegebietes, regelt, liegt dem Gericht nicht vor. Soweit die streitgegenständlichen Bescheide vom 25.10.2013 die Beitragserhebung auf die Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und über die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträge) (nachfolgend: Elternbeitragssatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.09.2013 stützen, stellt diese keine ausreichende Satzungsgrundlage dar. Bereits aus § 1 Abs. 1 Elternbeitragssatzung mit der Überschrift „Träger und Rechtsformen“ ergibt sich, dass diese Satzung sich nur auf Einrichtungen der Antragsgegnerin beziehen kann. Denn Trägerin der Einrichtung, wie es in § 1 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung heißt, ist die Antragsgegnerin. Dies trifft auf Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes nicht zu. Dementsprechend listet § 4 Elternbeitragssatzung auch nur die im Gemeindegebiet verfügbaren Kindertagesstätten (Abs. 1) und Horte (Abs. 2) auf. Somit kann sich auch § 12 Elternbeitragssatzung, wonach für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung eine monatliche Gebühr erhoben wird, nur auf die zuvor genannten Einrichtungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin beziehen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Elternbeitragssatzung für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, die außerhalb dieses Bereiches betreut werden, ist dieser Satzung nicht zu entnehmen. 15 (2) Darüber hinaus verstößt die Erhebung der Benutzungsgebühren durch die Antragsgegnerin für eine Kindertagesstätte in der Landeshauptstadt B-Stadt gegen § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII. Wird, wie hier durch die Antragsgegnerin, die Regelung des § 13 Abs. 3 KiFöG LSA, wonach der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben wird, auch bei einer außerhalb ihres Gebietes erbrachten Betreuungsleistung angewandt, unterliegt dies erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies würde zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Leistungserbringer (hier dem Einrichtungsträger im Gebiet der Landeshauptstadt B-Stadt) und dem Gläubiger des Kostenbeitrages (Antragsgegnerin als Wohnsitzgemeinde) führen. Ein derartiges Auseinanderfallen entspricht aber nicht der abschließend durch Bundesrecht geregelten Möglichkeit zur Festsetzung eines Teilnahme- oder Kostenbeitrags in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. 16 Zum Charakter des § 90 Abs. 1 SGB VIII hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 – 5 C 6/96; juris) in Abgrenzung zu §§ 91 - 93 SGB VIII ausgeführt: 17 „Nach der Systematik des Gesetzes ist die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten dort abschließend geregelt. Die Regelungen in § 90 SGB VIII einerseits und §§ 91 bis 93 SGB VIII andererseits beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Nach §§ 91 bis 93 StGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der in § 91 SGB VIII genannten Leistungen und anderen Aufgaben und erhält dafür Kostenbeiträge. Für die Erhebung der Kostenbeiträge ist also nicht entscheidend, wer die Jugendhilfeleistung (selbst) erbringt, sondern wer die Kosten der Jugendhilfeleistung trägt. Nach § 90 SGB VIII hingegen ist Anknüpfungspunkt für den Teilnahmebeitrag oder die Gebühren die Inanspruchnahme des Angebots der (freien oder öffentlichen) Jugendhilfe, hier die Teilnahme an der Tageseinrichtung. Der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr stellt im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine Art Entgelt oder Gegenleistung für die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung dar. Dieser Zielrichtung entsprechend steht sie dem Träger der Tageseinrichtung zu, in dem das Kind gefördert wird, und ist von ihm zu erheben. Also ermächtigt § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII den öffentlichen Träger zur Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nur für die Inanspruchnahme seiner eigenen Einrichtungen, nicht aber für die Inanspruchnahme der Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe .“ (Unterstreichung durch die Kammer) 18 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, gilt entsprechendes auch für den vorliegenden Fall, dass die Betreuungsleistung außerhalb des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin von einem öffentlichen bzw. privaten Dritten erbracht wird. Diese Beitragserhebung verstößt gegen § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII. Eine entsprechende Öffnungsklausel für die Teilnahmebeitrags-/Gebührenerhebung sieht § 90 SGB VIII auch nicht in Abs. 2 S. 2 vor. Denn dieser gestattet eine nähere Ausgestaltung durch Landesrecht nur im Hinblick auf eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge nach den in § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII näher beschriebenen Kriterien. Soweit § 13 Abs. 3 S. 1 KiFöG LSA keine Beschränkung der Kostenbeitragserhebung auf die Fälle einer Inanspruchnahme der eigenen Einrichtungen der Gebietskörperschaft des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes beschränkt, verstößt diese Regelung daher gegen Bundesrecht. 19 Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und der sich daraus ergebenden Eilbedürftigkeit und dem weiteren Umstand, dass der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Beitragserhebung unabhängig von der Vereinbarkeit des § 13 Abs. 3 KiFöG in dem hier aufgezeigten Fall der Beitragserhebung für auswärtig betreute Kinder darüber hinaus das Fehlen einer entsprechenden Beitragssatz entgegen steht, ergab sich für die Kammer keine Aussetzungs- und Vorlagepflicht nach Art. 100 GG. 20 Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 21 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO.