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Gerichtsbescheid

9 A 276/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0304.9A276.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens sinngemäß die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Der Anspruch auf Gewährung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der bislang in § 60 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung [AufenthG a. F.] geregelt war, richtet sich nunmehr wegen § 77 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) nach §§ 3, 3 a bis 3 e AsylVfG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung. 2 Der Asylbewerber ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Das Erstverfahren wurde mit Bescheid vom 19.12.2012 bestandskräftig abgelehnt und die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG angenommen. Sodann stellte der Kläger am 03.07.2013 einen mit der Lageänderung begründeten Folgeantrag, den die Beklagte mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 28.08.2013 unter Hinweis auf die unveränderte Sachlage ablehnte. 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt der Kläger sinngemäß, 4 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.08.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und trägt ergänzend vor. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I.) 9 Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 10 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, das heißt, wenn sich die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr.1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 11 Der Kläger kann mit seinem Vortrag zur veränderten Sach- und Rechtslage aufgrund der Unruhen in Syrien nicht mehr erfolgreich gehört werden. Denn dem steht die Bestandskraft des Erstbescheides und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nach der Erstbescheidung zugunsten des Klägers geändert. 12 Zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylerstverfahren des Klägers im Jahre 2012 hatte sich die Erkenntnis über die verfolgungsbedingte Lage in Syrien aufgrund der Unruhen seit Frühjahr 2011 bereits durchgesetzt. Auch das erkennende Gericht ging seit dem Sommer 2011 in ständiger Rechtsprechung von der asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. nur: GB v. 24.08.2011, 9 A 182/10; juris). Zur Überzeugung der Kammer hat sich weder etwas an der Lage in Syrien noch an den sich daraus ergebenden asylrechtlichen Folgen geändert (vgl. nur. VG Magdeburg, GB v. 29.04.2013, 9 A 185/12; juris). Nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Magdeburg, GB v. 08.10.2013, 9 A 166/13; juris) und der des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist jedenfalls seit Beginn des Jahres 2012 die asylrelevante Verfolgung anzunehmen so dass die dreimonatige Frist abgelaufen ist (OVG LSA, Beschluss v. 12.11.2013, 3 L 331/13). Demnach hätte der Kläger den Erstbescheid mit der Klage angreifen können und müssen. 13 Auf die anderen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG stützt sich der Kläger nicht und zudem liegen sie nicht vor. II.) 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.