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Urteil

9 A 54/13

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Säumniszuschläge können aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist. • Säumniszuschläge sind vorrangig ein Druckmittel; das Entstehen knüpft an die formelle Fälligkeit; besondere Umstände können jedoch einen vollständigen Erlass rechtfertigen. • Bei Prüfung des Erlassantrags ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitraum abzustellen, für den die Säumniszuschläge festgesetzt wurden; die Entscheidung über den Erlass ist eine vom Begriff der Unbilligkeit bestimmbare Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO).
Entscheidungsgründe
Erlass von Säumniszuschlägen bei vorläufiger Vorleistung und Vereinbarung über Aufrechnung • Säumniszuschläge können aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist. • Säumniszuschläge sind vorrangig ein Druckmittel; das Entstehen knüpft an die formelle Fälligkeit; besondere Umstände können jedoch einen vollständigen Erlass rechtfertigen. • Bei Prüfung des Erlassantrags ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitraum abzustellen, für den die Säumniszuschläge festgesetzt wurden; die Entscheidung über den Erlass ist eine vom Begriff der Unbilligkeit bestimmbare Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO). Der Abwasserzweckverband (Beklagter) hatte 2003 die Erneuerung eines Abwasserkanals gemeinsam mit Straßenbaumaßnahmen geplant. Die Gemeinde (heute Klägerin) führte die Bauarbeiten durch und finanzierte sie vor, während der Verband Zahlungsunfähigkeit anmeldete. In Gesprächen und Protokollen seit 2003 wurde die Verrechnung der Baukosten mit Herstellungsbeiträgen des Verbands erörtert. 2004 setzte der Verband einen Anschlussbeitrag fest; später entstanden Streitigkeiten über Abrechnungen. 2007 schlossen die Parteien einen Vermögensübertragungs- und Aufrechnungsvertrag, der eine Verrechnung vorsah. Der Verband setzte 2007 Säumniszuschläge für den Zeitraum 26.01.2005–25.09.2007 fest; der Erlassantrag der Klägerin wurde 2012 abgelehnt. Die Klägerin klagte auf Erlass der Säumniszuschläge mit der Begründung, sie habe in gutem Glauben auf eine spätere Abrechnung und Aufrechnung verzichtet und sei nicht zurechenbar für die Verzögerung bis 2007. • Rechtsgrundlage des Erlassbegehrens sind §§ 13 Abs.1 Ziff.5 lit.b), 13a Abs.1 Satz5 KAG LSA in Verbindung mit § 227 AO; danach ist ein Erlass möglich, wenn die Einziehung im Einzelfall mit Rücksicht auf Zweck und Wertungen des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist. • Säumniszuschläge dienen primär als Druckmittel und als Ausgleich für Verwaltungsaufwand; ihr Entstehen ist ein rechtlicher Automatismus bei formeller Fälligkeit, besondere Umstände sind jedoch im Rahmen eines Erlassverfahrens zu berücksichtigen. • Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung, deren Inhalt und Grenzen durch den Unbilligkeitsbegriff bestimmt werden; Gerichte überprüfen diese Ermessensentscheidung im Rahmen des § 114 VwGO. • Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin zwischen 26.01.2005 und 25.09.2007 davon ausgehen, dass eine tatsächliche und rechtliche Zahlungspflicht erst durch die endgültige finanzielle Abwicklung und die vereinbarte Aufrechnung ausgelöst würde, da bereits ab 2003 und 2005 Verrechnungsabsprachen und die Anerkennung von Herstellungsbeiträgen erörtert und schließlich 2007 vertraglich geregelt wurden. • Vor diesem Hintergrund verfehlen die Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel; die Klägerin handelte im guten Glauben und war wegen der besonderen Umstände nicht verpflichtet, die formell fällige Zahlung zur Vermeidung von Säumniszuschlägen zu leisten. • Die Einrede, die Klägerin hätte Aussetzung der Vollziehung/Stundung beantragen müssen, greift nicht, weil bei der Unbilligkeitsprüfung nicht auf das Fehlverhalten bei der Rechtsverfolgung abgestellt wird, sondern auf die Frage, ob die Erhebung der bereits verwirkten Säumniszuschläge unbillig ist. • Weil der Beklagte die Zahlung zuvor nicht ernsthaft erwarten durfte und die Voraussetzungen der Aufrechnung/Abwicklung bereits gegeben waren, rechtfertigen die Umstände einen vollständigen Erlass und nicht nur einen teilweisen Erlass. • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin erlassunwürdig ist; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2012 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2013) ist aufzuheben, der Klägerin ist der Erlass der mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 288,00 Euro zu gewähren. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin aufgrund der langjährigen Absprachen und der späteren vertraglichen Aufrechnung berechtigt war, zwischen 2005 und 2007 von einer tatsächlichen Zahlungspflicht abzusehen, sodass die Erhebung der Säumniszuschläge ihren Zweck verfehlte und als unbillig im Sinne des § 227 AO anzusehen ist. Dem Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt.