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Beschluss

9 B 44/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einreise über Italien begründet dies regelmäßig die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-Verordnung. • Nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat anzuordnen, sobald ihre Durchführung feststeht; eine Androhung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.2 AsylVfG nur aus besonderen Gründen zu verhindern; bloße Hinweise auf allgemeine Missstände in dem Aufnahmestaat genügen nicht ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte. • Fehlende Erfolgsaussichten im vorläufigen Rechtsschutz führen zur Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien bei Dublin-Zuständigkeit zulässig • Bei Einreise über Italien begründet dies regelmäßig die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-Verordnung. • Nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat anzuordnen, sobald ihre Durchführung feststeht; eine Androhung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.2 AsylVfG nur aus besonderen Gründen zu verhindern; bloße Hinweise auf allgemeine Missstände in dem Aufnahmestaat genügen nicht ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte. • Fehlende Erfolgsaussichten im vorläufigen Rechtsschutz führen zur Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 7.2.2014, mit dem sein Asylantrag gemäß Dublin-Recht wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Das Bundesamt stützte sich auf § 27a AsylVfG i.V.m. Dublin-VO. Der Antragsteller war über Italien in die EU eingereist; weitere Gründe für eine deutsche Zuständigkeit wurden nicht vorgetragen. Das Gericht prüfte insbesondere die Neuregelung des § 34a AsylVfG und die Anforderungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen. Es berücksichtigte neuere obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Lageberichte zu Italien, kam aber zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abschiebung nach Italien im vorläufigen Rechtsschutz zu verhindern geeignet wären. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. • Anwendbare Vorschriften sind § 34a, § 27a AsylVfG sowie die Dublin-VO; für das Rechtschutzverfahren § 80 Abs.5 VwGO und § 123 VwGO. • Nach § 34a AsylVfG darf das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald die Durchführbarkeit feststeht, ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung. • Die Frist und Form des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ergeben sich aus § 34a Abs.2 AsylVfG und § 80 Abs.5 VwGO; bei rechtzeitiger Antragstellung ist die Abschiebung bis zur gerichtlichen Entscheidung unzulässig, ansonsten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Die Interessenabwägung ergab zulasten des Antragstellers, weil seine Einreise über Italien die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-VO begründet (Art.49 Satz2; Art.7, Art.13, Art.18 Dublin-VO). • Für den vorläufigen Rechtsschutz sind konkrete, substantiiert darzulegende Anhaltspunkte erforderlich, dass im Aufnahmestaat die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts nicht eingehalten werden; allgemeine oder pauschale Berichte genügen nicht. Vorliegend fehlen solche hinreichenden Anhaltspunkte gegen Italien. • Mangels Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO bzw. § 114 ZPO abzulehnen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt und die Abschiebungsanordnung nach Italien bleibt aufrecht. Das Gericht folgt der Verwaltungsentscheidung, weil die Einreise des Antragstellers über Italien die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-Verordnung begründet und im Eilverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abschiebung wegen systemischer oder konkreter Rechtsstaatsdefizite in Italien verhindern würden. Somit bestehen für den Erfolg des Antrags keine hinreichenden Aussichten, weshalb auch Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Die genauere Prüfung möglicher Schutzdefizite in Italien obliegt dem Hauptsacheverfahren.