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Urteil

9 A 262/13

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinderatsmitglieder können von der Gemeinde bzw. dem kommunalen Organ Ersatz der Prozesskosten verlangen, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme zur Durchsetzung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht mutwillig war und als ultima ratio erforderlich war. • Bei Ehrverletzungen, die sich aus publizistischen Äußerungen in einem kommunalen Organ ergeben und unmittelbar mit der Funktion als Ratsmitglied zusammenhängen, ist die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen regelmäßig auch in kommunalrechtlicher Hinsicht geboten und kann Erstattungsansprüche auslösen. • Kosten für mutwillig geführte Verfahren sind nicht erstattungspflichtig; maßgeblich ist die objektiv zu beurteilende Zumutbarkeit vorangehender außergerichtlicher Maßnahmen und das Rügen von Konflikten im politischen Raum (§ 31 GO LSA, § 40 GO LSA).
Entscheidungsgründe
Erstattung kommunalrechtlicher Prozesskosten bei nicht mutwilliger Durchsetzung von Mitgliedschaftsrechten • Gemeinderatsmitglieder können von der Gemeinde bzw. dem kommunalen Organ Ersatz der Prozesskosten verlangen, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme zur Durchsetzung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht mutwillig war und als ultima ratio erforderlich war. • Bei Ehrverletzungen, die sich aus publizistischen Äußerungen in einem kommunalen Organ ergeben und unmittelbar mit der Funktion als Ratsmitglied zusammenhängen, ist die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen regelmäßig auch in kommunalrechtlicher Hinsicht geboten und kann Erstattungsansprüche auslösen. • Kosten für mutwillig geführte Verfahren sind nicht erstattungspflichtig; maßgeblich ist die objektiv zu beurteilende Zumutbarkeit vorangehender außergerichtlicher Maßnahmen und das Rügen von Konflikten im politischen Raum (§ 31 GO LSA, § 40 GO LSA). Der Kläger, Gemeinderatsmitglied der Gemeinde A-Stadt, begehrt Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten, die in mehreren Verfahren gegen die Beklagte entstanden sind. Er wandte sich gegen ehrverletzende Veröffentlichungen der Beklagten und suchte erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutz sowie Hauptsachefeststellung hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs. Teilweise wurden seine Anträge stattgegeben, teilweise in der Folgeinstanz aufgehoben oder abgewiesen. Ferner klagte er gegen seinen Ausschluss aus einer Gemeinderatssitzung und gegen die Mitwirkung eines anderen Ratsmitglieds; beide Verfahren wurden abgewiesen. Der Kläger machte die jeweiligen Kostenansprüche gegenüber der Beklagten in einer Gesamtsumme geltend; die Beklagte hielt eine Kostenerstattung für ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat über die Zulässigkeit und den Umfang der Kostenerstattung zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage und Grundsatz: Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen und eigenen Rechtsprechung an, wonach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus dem Kommunalverfassungsrecht besteht, wenn ein Mitgliedschaftsrecht verletzt wurde; Erstattungsansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme mutwillig war (§ 155 Abs.1 VwGO maßgeblich für Kostenentscheidung). • Abgrenzung Ämter/Privatbereich: Bei ehrverletzenden Publikationen, die sich aus der Amtsausübung ergeben, ist die Abgrenzung zwischen privater und kommunalpolitischer Betroffenheit nicht praktikabel; die Ehrverletzungen resultieren aus der Amtsausübung, sodass die Verfahren als Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu werten sind. • Bedingungen für Erstattung: Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme ultima ratio war, also alle zumutbaren außergerichtlichen Mittel erfolglos blieben und das Vorgehen nicht mutwillig war; das Mitglied hat Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Organ zu beachten und vor Klageerhebung die Erfolgsaussichten zu prüfen. • Anwendung auf Unterlassungsverfahren: Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens wegen ehrverletzender Äußerungen hat das Gericht festgestellt, dass die Klage nicht mutwillig und zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte unumgänglich war; deshalb sind die hier angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten erstattungsfähig, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Geltendmachung (§ 162 Abs.2 Satz2 VwGO). • Abweisung in anderen Verfahren: Für die Verfahren zum Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung und zur Mitwirkung bzw. Hinderungsgründen (§ 31 Abs.1 GO LSA, § 40 GO LSA) war die Anrufung des Gerichts mutwillig, weil dem Kläger bei gehöriger Gewissensanstrengung klar gewesen sei, dass Mitwirkungsverbote bestanden; diese Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. • Zinsen und Entscheidungsermächtigungen: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 709 ZPO. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Kammer betont die besondere Pflicht des Ratsmitglieds zur politischen Konfliktbewältigung im politischen Raum und verlangt, dass gerichtliche Schritte nur bei tatsächlichem Bedarf und vertretbaren Erfolgsaussichten erfolgen. Die Klage ist in begrenztem Umfang teilweise erfolgreich. Der Kläger erhält Erstattung der im Instanzenzug angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten für das einstweilige Verfahren (9 B 27/11) und das Hauptsacheverfahren (9 A 164/11) wegen der Unterlassungsansprüche gegen ehrverletzende Veröffentlichungen sowie die Kosten der anwaltlichen Geltendmachung, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und als ultima ratio geboten war. Die Klage hinsichtlich der Verfahren zum Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung und zur Mitwirkung anderer Ratsmitglieder wird abgewiesen, weil die Inanspruchnahme dort mutwillig war und dem Kläger bei gehöriger Prüfung klar gewesen wäre, dass ihm kein Erfolg winkt. Die Zinsforderung ist nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB begründet; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs.1 Satz1 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Insgesamt folgt die Entscheidung der Abwägung zwischen dem Schutz individueller Mitgliedschaftsrechte und der Pflicht zur Rücksichtnahme innerhalb kommunaler Organe.