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Urteil

4 A 82/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0619.4A82.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die Übernahme von Elternbeiträgen. 2 Das Kind F. S. besuchte ab dem 08.10.2012 die Kindertagesstätte „S.“ in der Stadt G. im Gebiet des Beklagten. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wohnten zunächst in G.. Nachdem sich die Kindesmutter vom Kindesvater getrennt hatte, zog sie zusammen mit dem Kind am 22.07.2013 in die Gemeinde H. B. im Gebiet des Klägers. 3 Mit Schreiben vom 22.07.2013 meldete die Kindesmutter das Kind aus der Kindertagestätte „S.“ ab. Die Stadt G. wies jedoch darauf hin, dass die Kündigung erst zum 31.08.2013 möglich und der Elternbeitrag für August 2013 noch zu zahlen sei. Tatsächlich besuchte das Kind die Kindertagesstätte ab dem 22.07.2013 nicht mehr; das Kind wurde von den Großeltern betreut. 4 Am 30.07.2013 beantragte die Kindesmutter beim Kläger die Übernahme der Elternbeiträge für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte „G.“ in der Gemeinde H. B.. 5 Mit Schreiben vom 01.08.2013 übersandte der Kläger den Vorgang an den Beklagten zur weiteren Bearbeitung und erklärte, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung richte. Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt G., also im Gebiet des Beklagten, gehabt habe, sei gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII weiterhin der Beklagte zuständig. Der Beklagte erklärte, dass das Kind seit dem 22.07.2013 bei der Kindesmutter im Gebiet des Klägers wohne, so dass der Kläger als örtlicher Träger zuständig sei. 6 Zum 31.08.2013 wurde das Kind aus der Kindertagesstätte „S.“ abgemeldet und zum 01.09.2013 in der Kindertagesstätte „G.“ angemeldet. Seitdem besucht das Kind diese Kindertagesstätte. 7 Mit Schreiben vom 25.09.2013 vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten weiterhin die Auffassung, dass die Zuständigkeit für die Leistung beim Beklagten liege. Der Besuch der Kindertagesstätte „S.“ bis zum 31.08.2013 sei eine Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Urteil vom 14.11.2002 (5 C 57.01) davon aus, dass auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege eine fortsetzungsfähige Leistung sei und die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeitsregelungen anwendbar seien. Da die gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, sei § 86 Abs. 5 SGB VIII anwendbar, so dass die bisherige Zuständigkeit des Beklagten bestehen bleibe. 8 Mit an die Kindesmutter gerichtetem Bescheid vom 21.11.2013 übernahm der Kläger die Elternbeiträge in Höhe von 56,00 € für September 2013 bis Dezember 2013 und von monatlich 150 € für Januar 2014 bis Februar 2014. 9 Der Beklagte lehnte weiterhin eine Kostenerstattung ab. 10 Am 17.04.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, dass er einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII habe. Gemäß § 86 d SGB VIII habe er vorläufig geleistet. Zuständig sei jedoch gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII der Beklagte. Bei der Kindesbetreuung in einer Kindertagesstätte handele es sich nach § 24 SGB VIII um eine „Leistung der Jugendhilfe“. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass alle zur Deckung einer kontinuierlichen Hilfe erfolgenden Maßnahmen eine einheitliche Leistung darstellten, insbesondere wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschlössen. Modifikationen und Änderungen seien unbeachtlich. Das gelte auch für die Betreuung in Kindertagesstätten. Die Leistung habe mit der Betreuung in der Kindertagesstätte „S.“ im Bereich des Beklagten begonnen. Sie sei mit der Abmeldung zum 31.08.2013 und der Anmeldung zum 01.09.2013 nahtlos fortgesetzt worden. Die einmonatige Unterbrechung der tatsächlichen Betreuung sei unbeachtlich, weil an die mögliche Inanspruchnahme anzuknüpfen sei. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung des Betreuungsvertrags könne die Leistung weiterhin in Anspruch genommen werden. Die tatsächliche Aufnahme eines anderen Kindes sei blockiert. Die vertraglichen Regelungen zwischen den Eltern dem Träger der Kindertagesstätte führten zu einer Bindung des Jugendhilfeträgers bezüglich seiner Leistungsverpflichtungen. Der zu erstattende Betrag bis zum 01.04.2014 betrage 824 €. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, 824,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2014 an den Kläger zu erstatten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er erwidert. Seit dem 01.09.2013 sei der Kläger selbst örtlich zuständig, die Leistungen zu erbringen. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergebe sich ab dem 01.09.2013 aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Mit der Kindesbetreuung am 01.09.2013 im Gebiet des Klägers habe eine neue Leistung der Jugendhilfe begonnen. Ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII liege nicht vor, da es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits zuvor begonnenen Jugendhilfeleistung handele. Der Besuch der Kindertagesstätte „S.“ habe am 31.08.2013 mit der Kündigung geendet. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Betreuung in Kindertagesstätten fortsetzungsfähig. Die Entscheidung betreffe aber den Fall einer ununterbrochenen Betreuung in derselben Einrichtung. Dagegen sei das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27.05.2010 vom Neubeginn einer Leistung ausgegangen. Bei der Betreuung in Kindertagesstätten habe der Gesichtspunkt der Kontinuität ein anderes Gewicht als bei der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe. Die Betreuung in Kindertagesstätten beruhe nicht auf einem Hilfeplan. Es obliege allein der Entscheidung der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils, ob und in welchem Umfang ein Kind betreut werde. Bei einer Trennung und einem Umzug und der damit verbundenen Kündigung des Platzes in der Kindertagesstätte handele es sich um eine gravierende Veränderung der Lebensumstände, die eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erfordere. Eine Betreuungslösung unter Inanspruchnahme der Förderungsmöglichkeiten am neuen Wohnort sei daher regelmäßig als Neubeginn der Leistung der Jugendhilfe zu würdigen. Außerdem sei in § 3 Abs. 4 KiFöG LSA geregelt, dass sich der Anspruch auf Kinderbetreuung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richte, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Übernahme von Elternbeiträgen. 18 Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Kostenerstattung ergibt sich nicht aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. Nach § 86 d SGB VIII ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind, der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. 19 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nach Auffassung des Klägers im Rahmen eines Kompetenzkonflikts gemäß § 86 d SGB VIII vorläufig erfolgte Übernahme der Elternbeiträge scheitert daran, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger selbst nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Übernahme der Elternbeiträge zuständig war. 20 Die Zuständigkeit für die Betreuung in Kindertagesstätten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 86 ff. SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 5 C 57.01 -, juris). Im vorliegenden Fall des Kindes F. S. greift § 86 Abs. 1 SGB VIII für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht ein, weil die Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines örtlichen Trägers haben, die Vaterschaft anerkannt ist und beide Elternteile leben. Da die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen die Personensorge gemeinsam zusteht, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwar bleibt die bisherige Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die Regelung greift jedoch nicht ein, weil es sich bei der fraglichen Leistung der Betreuung in der Kindertagesstätte „G.“ ab dem 01.09.2013 um eine neue Leistung handelt und die Elternteile bereits vor Beginn dieser Leistung verschiedene Aufenthalte begründet hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242). 21 Als einheitliche Leistung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17/09 –, NVwZ-RR 2011, 203). Auch die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist eine grundsätzlich „fortsetzungsfähige“ Leistung (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002, a. a. O.). Die Zuständigkeit des früheren Trägers endet jedoch, wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird. 22 Bei der am 01.09.2013 begonnenen Betreuung in der Kindertagesstätte „G.“ handelt es sich nicht um die Fortsetzung der vorangegangenen Betreuung in Kindertagesstätte „S.“, sondern um eine neue Leistung. Zutreffend weist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.05.2010 (– 15 A 120/09 -, juris) darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung bei der Kindertagesbetreuung geringeres Gewicht hat als bei der regelmäßig auf längere Zeit angelegten Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe (ebenso: VG Würzburg, Beschluss vom 25.10.2012 – W 3 E 12.877 -, juris). Leistungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung beruhen - anders als eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - nicht auf einem Hilfeplan i. S. des § 36 SGB VIII, der unter Beteiligung der Eltern, der Kinder und des Jugendhilfeträgers erarbeitet wird. Bei den Leistungen der Kindertagespflege handelt es sich, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt, um Angebote. Die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil organisieren die Kindertagesbetreuung zumeist selbst und entscheiden, ob und in welchem Umfang ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege betreut wird. Gerade bei einer Trennung der Eltern, der mit einem Umzug eines Elternteils mit dem Kind und der Kündigung des bestehenden Platzes in der Kindertagesstätte verbunden ist, handelt es sich um eine gravierende Veränderung der Lebensumstände, die eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erfordert. So kann sich der Betreuungsbedarf ändern, etwa weil sich Wege zum Arbeitsplatz verlängern oder verkürzen oder weil am anderen Wohnort andere Betreuungsmöglichkeiten beispielsweise durch Verwandte bestehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei einer Trennung der Eltern und dem Wegzug eines Elternteils allein die Frage eines örtlichen Einrichtungswechsels, nicht aber der Betreuungsart und des Betreuungsumfangs stellt (so aber offenbar VG Hannover, Urteil vom 17.07.2013 – 3 A 4722/10 -, juris). Das erkennende Gericht teilt daher die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Betreuung in einer Kindertagesstätte am neuen Wohnort regelmäßig um den Neubeginn einer Leistung der Jugendhilfe handelt. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2002 (a. a. O.) steht dem nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das Kind auch nach dem Umzug der Mutter ununterbrochen in derselben Einrichtung betreut wurde. Dementsprechend kann es als Indiz für die Kontinuität der Leistung angesehen werden, wenn das Kind nach dem Umzug für einige Zeit weiterhin in der bisherigen Einrichtung betreut wird (vgl. VG Hannover, a. a. O.). Ist der Umzug dagegen mit einem Wechsel der Kindertagesstätte verbunden und schließt die Betreuung in der Kindertagesstätte am neuen Wohnort nicht unmittelbar an die Betreuung am bisherigen Wohnort an, spricht dies für das Vorliegen einer neuen Leistung (vgl. VG Schl.-Holst., a. a. O., VG Würzburg, a. a. O.). 23 Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls handelt es sich bei der Betreuung in der Kindertagesstätte „G.“ um einen Neubeginn der Leistung. Die Kindesmutter hat mit der Abmeldung des Kindes am 22.07.2013 aus der Kindertagestätte „S.“ die Entscheidung getroffen, die Betreuungsleistung zu beenden. Erst nach einer etwa fünfwöchigen Unterbrechung begann die Betreuung in der neuen Kindertagesstätte. Aufgrund dieser Unterbrechung ist von einem Neubeginn der Leistung auszugehen. Für eine Fortsetzung der Leistung spricht nicht, dass das Betreuungsverhältnis mit der bisherigen Kindertagesstätte „S.“ aufgrund der Satzungsregelung der Stadt G. erst zum 31.08.2013 gekündigt werden konnte. Auf die Dauer der Kündigungsfristen hatte die Kindesmutter keinen Einfluss. Wie bereits ausgeführt, beruht die Annahme, dass bei dem Umzug eines Elternteils mit Kind nach einer Trennung grundsätzlich von einem Neubeginn der Leistung auszugehen ist, auf der Erwägung, dass die Eltern oder der Elternteil aufgrund der Änderung der Lebensumstände eine neue Entscheidung über Art und Umfang der Kindesbetreuung treffen. Vor diesem Hintergrund kann eine Kontinuität der Leistung nicht damit begründet werden, dass die bisherige Kindertagesstätte trotz der faktischen Beendigung der Betreuung den Platz in der Kindertagesstätte vorhalten muss und nicht mit einem anderen Kind belegen kann. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.