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Urteil

5 A 267/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0806.5A267.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Regierungsoberinspektor und wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. März 2013 von dem Standort des Bundeswehrdienstleistungszentrums in G. auf einen Dienstposten am Standort in K. umgesetzt. Am 06. März 2013 beantragte er die Zahlung von Trennungsgeld im Hinblick auf die tägliche Rückkehr zum Wohnort in A-Stadt. Er dürfte nicht auf die Inanspruchnahme des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werden, weil das Angebot für seine Wegstrecke völlig unzureichend sei. Er müsse arbeitstäglich um 4.45 Uhr mit dem Rufbus fahren, um nach einer Fahrtzeit von 2 Stunden und zweimaligem Umsteigen um 6.45 Uhr die Dienststelle erreichen zu können. Bei der Rückfahrt ab K. um 17.02 Uhr würde er den Wohnort erst um 19.15 Uhr erreichen. Die Fahrzeit stehe in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden 77 km langen Strecke, für die er mit dem Pkw 1 Stunde bzw. für die Rückfahrt 1 Stunde und 15 Minuten benötige. 2 Mit Bescheid vom 25. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die tägliche Rückkehr sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er für die Anreise 2 Stunden und 20 Minuten und für die Rückfahrt 3 Stunden und 20 Minuten benötige, um die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, so dass die Abwesenheit mehr als 12 Stunden und die Wegstrecke mehr als 3 Stunden täglich betrage. Die Verkehrsanbindung sei auch nicht atypisch oder unzulänglich. 3 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2013 zurück. Die Höhe des Trennungsgeldes dürfe nicht höher sein als das dem Beamten zustehende Trennungsgeld bei Verbleiben am Dienstort. Die Nutzung eines eigenen Kfz könne nur Berücksichtigung finden, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei Entfernungen von mehr als 50 km ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr bestehe, so dass dem Beamten zuzumuten sei, umzuziehen. 4 Mit der dagegen am 03. Juli 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Trennungsgeld, weil von der Höchstbetragsbegrenzung abzusehen sei, wenn die tägliche Nutzung des Pkw unter Berücksichtigung der Dienstzeit eine tägliche Abwesenheit von weniger als 12 Stunden mit sich bringe, während die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Abwesenheit von weit über 12 Stunden einhergehe, weil es sich dann um einen atypischen Fall handele, der es rechtfertige, von der Höchstbetragsbegrenzung abzusehen. Für die Fahrten mit dem Pkw benötige er täglich 2 Stunden und 26 Minuten, während er für die Fahrten mit dem ÖPNV insg. 4 Stunden und 53 Minuten benötige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fahrt mit dem Pkw unmittelbar angetreten werden könne, während es bei der Nutzung des ÖPNV zu längeren Wartezeiten nach Dienstschluss komme, so dass sich die Fahrtzeit auf über 6 Stunden täglich verlängere. Auch lasse der Fußweg von der Haltestelle vor der Kaserne eine pünktliche Aufnahme des Dienstes um 7.00 Uhr nicht zu. Gleitzeitbeginn sei 6.30 Uhr. Zudem führe die Nutzung des ÖPNV zu einer Verschiebung der Dienstzeiten, die eine Beeinträchtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst mit sich bringe. 5 Er beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsbegrenzung zu gewähren. 7 Die Beklage beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie meint, dem Kläger sei die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten. Von der Höchstbetragsbegrenzung könne nicht abgesehen werden, weil ein atypischer Fall nur angenommen werden könne, wenn zwischen Wohnung und Dienststelle keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren oder die Inanspruchnahme des ÖPNV mindestens doppelt so lange dauere, wie die Fahrt mit dem eigenen Pkw. Während für die Fahrten mit dem ÖPNV eine Zeit von insg. 4 Stunden 28 Minuten benötigt würden, betrage sie für die Nutzung eines Pkw 2 Stunden und 28 Minuten. Bei einer Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sei es dem Kläger ohne weiteres möglich seinen Dienst pünktlich anzutreten. Die vom Kläger angenommenen längeren Fahrtzeiten mit dem ÖPNV beruhten auf der Heranziehung der für die Weihnachts- und Silvesterzeit abweichenden Fahrplänen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 11 Rechtsgrundlage für die Gewährung des Trennungsgeldes ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Danach erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. Dasselbe gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BRKG für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 12 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Der Kläger ist täglich an den Wohnort zurückgekehrt. 13 Der Kläger hat einen Anspruch auf Trennungsgeld indes nur in einer Höhe wie bei Verbleiben an der auswärtigen Dienststätte. Das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV). Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung ist nach dem Zweck der Regelung nur dann nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist, weil die Anwendung der Höchstbetragsgrenze nur dann zweckgerecht ist, wenn der Lenkungszweck der Regelung überhaupt erreichbar ist. Das ist nur der Fall, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre. Kehrt der Beamte gleichwohl zurück, so soll dies nicht dazu führen können, dass ihm ein höheres Trennungsgeld gewährt wird, als dem Beamten, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 A 1/12 – Rdnr. 22 ). 14 Dem Kläger ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Die Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 und die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mehr als 3 Stunden beträgt. 15 Ohne Erfolgt macht der Kläger geltend, ihm sei die tägliche Rückkehr zuzumuten, weil die Abwesenheitsdauer und die Fahrtzeiten abweichend von dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV vorgesehenen Regelfall nicht nach den Fahrtzeiten im öffentlichen Personennahverkehr, sondern auf die Abwesenheitsdauer und Fahrzeit bei Nutzung des eigenen Pkw abzustellen sei. Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw betrage nämlich nur 2 Stunden und 24 Minuten, während die Fahrtzeiten bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs annähernd fünf Stunden betragen würden. 16 Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten. Nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist. Ob das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Dazu gehört vor allem die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte, die Abwesenheits- und Fahrtzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraftfahrzeugs andrerseits sowie die vergleichende Betrachtung dieser Zeiten (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 PB 17/09 –, Rdnr. 31 ). Unerheblich jedenfalls ist es, dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden können (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 29). 17 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lasse eine pünktliche Aufnahme des Dienstes um 7.00 Uhr morgens nicht zu. Der Kläger ist nicht gezwungen, seinen Dienst bis 7.00 Uhr morgens anzutreten. Er hat seinen Dienst innerhalb einer Zeitspanne von 6.30 bis 18.00 Uhr. Zu beachten hat er die Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, bzw. freitags bis 12.00 Uhr. Wenn der Kläger bestrebt ist, seinen Dienst morgens bis 7.00 Uhr anzutreten, so ist dies Ausdruck seiner persönlichen Lebensplanung, nicht aber Folge einer Dienstpflicht. Persönliche Vorlieben bei der Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb des nach dem Gleitzeitmodell vorgegebenen Rahmens sind für die Bestimmung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort nicht von Bedeutung. 18 Das Angebot der öffentlichen Verkehrmittel ist nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles nicht gänzlich unzureichend. Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzunehmenden Abwesenheits- und Fahrtzeiten ein geeigneter Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Das ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte zu angemessenen Bedingungen erlauben. Werden dabei die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bestimmten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar, ohne dass von Belang ist, ob die zeitlichen Grenzen bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs noch eingehalten werden können (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz öffentlicher Verkehrsmittel zur Bestimmung der Zumutbarkeit grundsätzlich auch dann als maßstabsbildendes Element heranzuziehen ist, wenn – wie hier – sowohl der Wohnort als auch die Dienststätte im ländlichen Raum liegen, der naturgemäß nicht von einem vergleichbar engmaschigen Verkehrsnetz erschlossen ist, wie dies im urbanen Raum möglich sein wird. Liegen sowohl der Wohnort als auch die Dienststätte im ländlichen Raum, so ist wird die Fahrtstrecke typischerweise auch nicht mit einem Verkehrsmittel auf einer direkten Verbindungslinie erreichbar sein. Dass die Nutzung öffentlicher Verkehrmittel im Vergleich zur direkten Straßenverbindung zu einer Verlängerung der Fahrtstrecke führt und dass auf der Fahrtstrecke ein Umsteigen notwendig sein wird, sind somit fahrtstrecken- und fahrtzeitverlängernde Umstände, die für den öffentlichen Personennahverkehr im länglichen Raum typisch sind und ein Absehen von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht erlauben. Wenn es dem Kläger somit gelingt, die tägliche Fahrtstrecke von 154 km innerhalb der innerhalb der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zurückzulegen und ihm dies nicht gelingt, wenn er anstelle eines eigenen Kraftfahrzeugs öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nimmt, so rechtfertigt dies ein Absehen von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht. Dabei kann auf sich beruhen, ob man mit dem Kläger unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verbindungsmöglichkeiten nach dem für den Zeitraum vom 27. Dezember 2013 bis zum 06. Januar 2014 geltenden Fahrplänen eine tägliche Fahrtzeit von 4 Stunden und 53 Minuten berücksichtigt oder ob man mit der Beklagten auf die regelmäßige Beförderungsdauer 4 Stunden und 28 Minuten abstellt. Für beide Fälle gilt, dass die Beförderungsdauer Folge der Lage von Wohnung und Dienststätte im ländlichen Raum ist. Öffentliche Verkehrsmittel im ländlichen Raum bieten typischerweise keine direkte Verbindung zwischen Start- und Zielpunkt und sind deshalb regelmäßig mit erheblich längeren Fahrtzeiten verbunden als dies mit der Nutzung eines eigenen Pkw in Kauf genommen werden muss. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.