Urteil
9 A 317/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gemeinde darf Ersatzvornahme zur Bestattung vornehmen und die Kosten dem nächstpflichtigen Angehörigen per Leistungsbescheid auferlegen.
• Die Bestattungspflicht nach BestattG LSA richtet sich nach der Rangfolge in § 10 Abs.2 i.V.m. § 14 Abs.2 BestattG LSA; Anerkennung der Vaterschaft Dritter schließt diese Kinder als Pflichtige aus.
• Eine Erbausschlagung befreit nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungs- und Kostentragungspflicht.
• Persönliche Anfeindungen, Unterhaltsrückstände oder Kontaktabbruch begründen keinen Anspruch, von der Bestattungspflicht entbunden zu werden.
• Die Behörde muss Bestattungspflichtige informieren; erklärt der Pflichtige seine Weigerung hinreichend, kann die Gemeinde ohne weiteren förmlichen Verwaltungsakt Ersatzvornahme durchführen.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht des nächstberechtigten Angehörigen für öffentlich-rechtliche Ersatzbestattung • Die Gemeinde darf Ersatzvornahme zur Bestattung vornehmen und die Kosten dem nächstpflichtigen Angehörigen per Leistungsbescheid auferlegen. • Die Bestattungspflicht nach BestattG LSA richtet sich nach der Rangfolge in § 10 Abs.2 i.V.m. § 14 Abs.2 BestattG LSA; Anerkennung der Vaterschaft Dritter schließt diese Kinder als Pflichtige aus. • Eine Erbausschlagung befreit nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungs- und Kostentragungspflicht. • Persönliche Anfeindungen, Unterhaltsrückstände oder Kontaktabbruch begründen keinen Anspruch, von der Bestattungspflicht entbunden zu werden. • Die Behörde muss Bestattungspflichtige informieren; erklärt der Pflichtige seine Weigerung hinreichend, kann die Gemeinde ohne weiteren förmlichen Verwaltungsakt Ersatzvornahme durchführen. Der Vater des Klägers verstarb am 23.10.2011 ledig; zwei während der Ehe geborene Kinder sind nicht mehr als seine Kinder anerkannt. Die Beklagte informierte den Kläger am 02.11.2011, er habe die Bestattung zu veranlassen. Der Kläger schloss das Erbe aus und erklärte schriftlich, er sehe sich nicht zur Bestattung verpflichtet. Die Beklagte beauftragte am 17.11.2011 ein Bestattungsunternehmen; Einäscherung erfolgte am 02.12.2011, Urnenbeisetzung am 14.03.2012. Für die Bestattung entstanden Kosten sowie Gebühren; die Beklagte setzte dem Kläger per Bescheid Erstattungsansprüche fest. Der Kläger focht dies an und machte geltend, weitere Kinder und ein vorrangig Pflichtiger seien vorhanden, zudem habe er kein Verhältnis zum Verstorbenen. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte dagegen. • Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids sind §§ 10 Abs.2, 14 Abs.2 BestattG LSA sowie §§ 53,54,55 SOG LSA, § 74 VwVG LSA und § 14 VwKostG LSA. Die Gemeinde kann Ersatzvornahme durchführen und Kosten per Leistungsbescheid geltend machen. • Bestattungspflicht folgt der gesetzlich geregelten Rangfolge; der Kläger ist als volljähriges Kind vorrangig und damit bestattungspflichtig. Für die während der Ehe geborenen Kinder wurde die Vaterschaft durch Dritte anerkannt; daher fallen sie nicht unter § 10 Abs.2 BestattG LSA. • Persönliche Gründe wie Unterhaltsausfall oder Kontaktabbruch entbinden nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht; die Pflicht dient der Gefahrenabwehr und erfordert schnelle, objektive Kriterien. • Erbausschlagung befreit nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht oder der Kostentragungspflicht; zivilrechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen Erben bleiben unberührt. • Die Behörde muss bekannte Pflichtige informieren; erklärt ein Pflichtiger hinreichend, dass er die Bestattung nicht durchführen werde, darf die Gemeinde Ersatzvornahme ohne weiteren förmlichen Verwaltungsakt veranlassen. • Ist die Ersatzvornahme rechtmäßig, ist der betroffene Bestattungspflichtige nach §§ 74 Abs.1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA zur Erstattung der notwendigen Kosten verpflichtet; die Behörde darf hierfür auch an Dritte gezahlte Auslagen anrechnen. • Die festgesetzten Kosten und Verwaltungsgebühren sind nicht zu beanstanden; die Behörde hat nachprüfbar nur notwendige und erforderliche Aufwendungen berücksichtigt. • Ein möglicher vorhandener weiterer Nachlass oder weitere Pflichtige würde zivilrechtliche Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche begründen, ändert aber nichts an der hier erfolgten öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger war als einziges rechtlich relevantes volljähriges Kind bestattungspflichtig und hat diese Pflicht nicht erfüllt, weshalb die Beklagte berechtigt war, die Bestattung durch Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Aufgrund der rechtmäßigen Ersatzvornahme kann die Behörde dem Kläger die entstandenen notwendigen Kosten und Gebühren nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG und VwKostG auferlegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.