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Beschluss

7 B 127/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0828.7B127.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Träger der anerkannten Ersatzschule …schule. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem der Unterrichtseinsatz des Herrn J. F. - im Folgenden: Lehrer - unter Anordnung des Sofortvollzugs versagt wird. 2 Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 27. Juli 2013 in Verbindung mit dem Formblatt „Anzeige des Unterrichtseinsatzes“ vom 28. Juli 2013 um Zustimmung zum Unterrichtseinsatz des Lehrers in den Fächern Mathematik und Physik in der Sekundarstufe I und II. 3 Mit Bescheid vom 28. April 2014 versagte der Antragsgegner den Unterrichtseinsatz und ordnete die sofortige Vollziehung. Es wurde ausgeführt, der Lehrer habe einen Abschluss als Diplomingenieur (FH) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die einer Lehramtsausbildung für Mathematik und Physik nicht gleichwertig sei. Es sei auch kein Ausnahmefall nach § 16 a Abs. 1 SchulG LSA gegeben. Ein i.d.R. dreijähriges Fachhochschulstudium sei der „mindestens siebenjährigen universitären Ausbildung eines Lehrers qualitativ und quantitativ nicht gleichwertig“. Der Lehrer habe keine Prüfung in Mathematik und Physik abgelegt, sondern in Baustatik, Baukonstruktion, Stahlbeton, Grundbau und Wasserbau. Lehrkräfte in der Sekundarstufe II müssten zwingend über ein „Lehramt“ – gemeint ist wohl „Lehramtsstudium“ – verfügen, das zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtige. Er verfüge auch nicht über eine Qualifikation als Person mit anderer wissenschaftlicher Ausbildung im Sinne des § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchulG LSA, die für die Sekundarstufe I genehmigungsfähig sei, weil z. B. ein Masterabschluss oder Diplom einer Universität in Mathematik bzw. Physik nachgewiesen worden sei. Die sofortige Vollziehung werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil der Lehrer keine Gewähr dafür biete, dass die von ihm unterrichteten Schüler die Bildungsziele der IGS erreichen könnten. Das öffentliche und auch das private Interesse der Schüler an ordnungsgemäßen Abschlüssen und einem, den Gesetzen, Verordnungen und Erlassen sowie den Lehrplänen und Rahmenrichtlinien entsprechenden Unterricht überwiege das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Unterrichtsversorgung durch die Beschäftigung des Lehrers. 4 Der Antragsteller hat am 8. Mai 2014 Klage (Az. 7 A 128/14 MD) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 5 Er macht – unter Vorlage des Lebenslaufes sowie von Arbeitszeugnissen des Lehrers - geltend, der Antragsgegner habe die gesetzliche Bearbeitungszeit der „Unterrichtsanzeige“ von drei Monaten um sechs Monate überschritten. Aufgrund dieser Verfahrensdauer habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass die Unterrichtstätigkeit nicht unvermittelt unterbrochen werde. Es habe auch keine Anhörung zum angeordneten Sofortvollzug stattgefunden. Der Lehrer werde mit 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe I eingesetzt und könne kurzfristig nicht ersetzt werden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es treffe zwar zu, dass das Ingenieurstudium des Lehrers dem Lehramtsstudium nicht gleichwertig sei. Das hindere die „Gleichwertigkeit der Lehrkraft“ nicht. Nach § 16 a I 2. Alt. könne die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Zu diesen Leistungen gehörten zunächst die sowohl vor als auch nach dem Ingenieurstudium – wenn auch ohne Prüfung - absolvierten Lehramtsstudien. Wesentlich bedeutsamer für die Gleichwertigkeit sei die berufliche Praxis. Der Lehrer habe von April 2008 bis Juli 2013 als Lehrkraft für Mathematik und Physik an Schulen in Niedersachsen gearbeitet. Der Antragsteller habe einen nach seiner Auffassung genehmigungsfähigen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gestellt, auch wenn ihm gegenteilige Auffassungen von Mitarbeitern des Antragsgegners bekannt gewesen seien. Die Entscheidung über unterschiedliche Rechtsauffassungen obliege jedoch den Gerichten. Die überlange Verfahrensdauer für den nach dem Vortrag des Antragsgegners ganz einfach gelagerten Fall hätte bei der Anordnung des Sofortvollzuges kurz vor Ende des Schuljahres berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 16 SchulG könnten in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Dafür würden ausdrücklich keine Prüfungen verlangt. 6 Der Antragssteller beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2014 wiederherzustellen. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Er vertieft die Gründe aus dem streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe bei Anwendung einfachster Sorgfaltsmaßstäbe erkennen müssen, dass der Lehrer für einen Einsatz nicht ausreichend qualifiziert sei. Weder durch ein abgebrochenes Lehramtsstudium noch durch Bescheinigungen früherer Arbeitgeber anderer Bundesländer über Tätigkeiten als Lehrer könnten die erforderlichen Voraussetzungen zum Unterrichtseinsatz erfüllt werden. Da der Lehrer „noch nicht einmal über einen sonstigen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt, scheidet auch die Möglichkeit einer Lehrprobe nach § 16a Abs. 1 letzter Satz SchulG aus“. Das Fachhochschulstudium genüge dazu nicht. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, er sei im Rahmen einer „Beratung/Anhörung am 7. April 2014“ darauf hingewiesen worden, dass der Lehrer „keinesfalls … hätte eingesetzt werden dürfen“. Der Antragsteller habe seinen Schülern gegenüber in „grob verantwortungsloser Art und Weise eine Person als Lehrkraft eingesetzt, die weder fachwissenschaftlich noch pädagogisch eine Ausbilddung im Sinne des § 16a Abs. 1 und 2 SchulG nachgewiesen hat. Hierdurch hat der Antragsteller … grob gegen die schulgesetzlichen Bestimmungen … verstoßen und gefährdet hierdurch in nicht zu verantwortender Weise die schulischen Abschlüsse der bei ihm lernenden Schülerinnen und Schüler“. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren 7 A 128/14 MD sowie auf den dazu vorgelegten - acht Blatt umfassenden – Verwaltungsvorgang. II. 12 Der Antrag hat Erfolg. 13 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Interesse des Betroffenen an einem Aufschub bis zur rechtkräftigen Klärung der Hauptsache das - besondere - öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Maßnahme übersteigt. Ein Überwiegen privater Interessen ist in der Regel gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen. Ernstliche Zweifel bestünden, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen. 14 So liegt es nach summarischer Prüfung der Rechtslage auch hier. Im derzeitigen Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Versagung des Unterrichteinsatzes im Klageverfahren aufzuheben sein wird. Denn mit Blick auf die Privatschulfreiheit, die auch die Freiheit der Auswahl der Lehrkräfte umfasst, ist fraglich, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung an formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen gebunden werden darf. Jedenfalls kann im Privatschulbereich grundsätzlich auf einen solchen förmlichen Nachweis verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden. Daher führt das Nichtablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen - gleich aus welchen Gründen - für sich genommen nicht dazu, dass der Nachweis der gleichwertigen Ausbildung von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar mag in Fällen, in denen die Lehrkraft, eine Lehramtsausbildung begonnen hat, diese aber nicht mit Erfolg abschließen konnte, eine Vermutung für eine fehlende pädagogische Eignung sprechen. Gleichwohl muss auch der Nachweis der pädagogischen Eignung auf andere Art und Weise möglich bleiben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht [Sächs OVG], Urteil vom 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris). 15 Dies kann im vorliegenden Fall dadurch geschehen, dass der Beklagte die Unterrichtstätigkeit des Lehrers in den Fächern Mathematik und Physik an der Schule des Antragstellers befristet und im Rahmen von Unterrichtsbesuchen überprüft. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen, hätte aber nicht zuletzt deshalb nahe gelegen, weil - bereits mit der schriftlichen Anzeige des Unterrichteinsatzes - für den Lehrer geltend gemacht worden ist, dass er von April 2008 bis Juli 2012 jedenfalls längerfristige Tätigkeiten als Lehrer - hier über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren - in den Fächern Mathematik und Physik an verschieden Schulen der Schulform Gymnasium ausgeübt hat und außerdem mehrere Jahre ein Lehramtsstudium betrieben hat. Der Beklagte ist aber in seinem Bescheid auch nicht ansatzweise auf diese Umstände eingegangen. Er belässt es dabei, im Wesentlichen allein darauf abzustellen, dass der Lehrer ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen vorzuweisen habe, welches aber der universitären Ausbildung eines Lehrers qualitativ und quantitativ nicht gleichwertig sei. Insoweit der Beklagte damit bei seiner Entscheidung maßgebend auf die fehlende abgeschlossene Lehramtsausbildung abstellt, beruht diese Einschätzung auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung (vgl. Sächs OVG, a. a. O.). Denn gerade im vorliegenden Fall der Prüfung eines Ausnahmefalles nach § 16a Abs.1 2. Alt. SchulG LSA, in dem festzustellen ist, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird, kommt es darauf an, die "freien" - also gerade nicht im Rahmen einer formalisierten Ausbildung bzw. Prüfung erworbenen - Leistungen des Lehrers zu prüfen, zu bewerten und schließlich zu den "formalisierten" Leistungen in Bezug zu setzen und zu gewichten. Da der Antragsgegner diese gebotenen Untersuchungen und Bewertungen bisher nicht vorgenommen hat, lässt sich die verfügte Versagung des Unterrichtseinsatzes auf keine tragfähige rechtliche Grundlage - insbesondere nicht auf § 16a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 SchulG LSA - stellen. Es ist daher von einer Aufhebung des streitbefangenen Bescheides im Klageverfahren auszugehen. Die voraussichtliche Aufhebung des Bescheides verhilft dem Antragsteller zwar allein noch nicht zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung. Mit der Aufhebung des Bescheides wird jedoch das Genehmigungsverfahren in einen "entscheidungslosen" Zustand zurückgesetzt mit der Folge, dass dann der Lehrer nach § 16a Abs. 2 drittletzter Satz SchulG LSA - zunächst weiter - eingesetzt werden darf bzw. die Unterrichtsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) bis zu einer endgültigen Entscheidung als erteilt gilt. 16 Unabhängig von dem Vorstehenden – und damit die Entscheidung selbständig tragend – hat der Antrag auch deshalb Erfolg, weil dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die streitige Anordnung des Sofortvollzugs nach der Auffassung des Gerichts nicht Genüge getan wird. 17 Der angeordnete Sofortvollzug nimmt im Wesentlichen Bezug auf das "öffentliche Interesse an ordnungsgemäßen Abschlüssen, die an der IGS "…Schule" erworben werden können und außerdem auf das "private Interesse der Schüler und Eltern an ordnungsgemäßen Abschlüssen und einem Unterricht, der ... festgeschriebene Inhalte und Qualität garantiert". Die Inblicknahme eines nur "öffentlichen Interesses" bzw. eines privaten Interesses legt bereits nahe, dass die Begründung nicht auf das gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche „besondere Interesse“ an der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzielt. Das Sofortvollzugsinteresse muss nämlich über das - allgemeine - Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das danach erforderliche besondere Interesse ist im vorliegenden Fall vom Landesschulamt jedoch nur in pauschaler - und damit dem Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs nicht entsprechender - Weise angesprochen worden. Der Antragsgegner begnügt sich damit, lediglich zu behaupten, dass der Lehrer keine Gewähr dafür bietet, dass die Schüler, die von ihm unterrichtet werden die Bildungsziele der IGS erreichen können, weil sie aufgrund fehlender Qualifikation des Lehrers unzureichend auf Berufsausbildung bzw. Studium vorbereitet würden. Der Begründung des Sofortvollzugs lässt sich aber nicht entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen sich die Gefahr einer unzureichenden Unterrichtsversorgung durch den Lehrer im tatsächlichen Sinne ergibt. Der Antragsgegner hat - obwohl er die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungszeit von drei Monaten (§ 16a Abs.2 SchulG LSA) bzw. von einem Monat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Schift-VO) in einem erheblichen Umfang überschritten hat - die Zeit der Antragsbearbeitung weder dazu genutzt, Lehrproben oder ähnliches durchzuführen, um sich von dem Niveau des Unterrichts ein Bild machen zu können, noch hat er Arbeitszeugnisse des Lehrers über dessen langjährige Tätigkeit als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien in Niedersachsen angefordert, bzw. zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Insofern findet die vom Antragsgegner hervorgehobene Gefahr einer - nicht hinnehmbaren - unzureichenden Unterrichtung der Schüler bzw. einer unzureichenden Vorbereitung auf die vorgesehenen Prüfungen und das daraus folgende Erfordernis der sofortigen Beendigung des Unterrichtseinsatzes des Lehrers an der Schule des Antragstellers keine nachvollziehbare Stütze. Im derzeitigen Stand des Verfahrens lässt sich somit nicht hinreichend begründen, warum der streitbefangene Unterrichtseinsatz des Lehrers auch nicht vorläufig hingenommen werden kann. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Sie geht vom gesetzlichen Auffangwert aus, der jedoch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 Streitwertkatalog).