Urteil
9 A 163/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0909.9A163.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Grundgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung. 2 Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A., Ortsteil I. . Sie betreibt auf dem Grundstück eine Kleinkläranlage in Form einer MUTEC-Anlage zur Beseitigung des häuslichen Abwassers. Mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landkreises B. vom 23.05.2008 wurde der Klägerin zu 2. die Einleitung von mechanisch / biologisch vorbehandelten Abwasser aus der Kleinkläranlage in das Grundwasser genehmigt. 3 Mit Bescheid vom 01.02.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2. eine Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung in Höhe von 90,00 EUR fest. 4 Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 22.02.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führen sie aus, dass aufgrund der Funktionsweise ihrer MUTEC-Pflanzenbeetanlage keine Leistung des Beklagten in Anspruch genommen werden würden. Ihre Anlage sei nicht ursächlich für die beim Beklagten entstandenen Fixkosten zur Bereitstellung der für die Schlammausfuhr notwendigen Entsorgungstechnik. 5 Mit Schreiben vom 27.02.2013 wies der Beklagte auf den fristgerechten Eingang des klägerischen Widerspruchs hin und führte aus, dass verbrauchsunabhängige Fixkosten bspw. für das Vorhalten von Personal und Fahrzeugen zur Erhebung der Grundgebühr führten. In den Gesamtkosten seien auch die Aufwendungen für die mit der Änderung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf die Gemeinde/Verbände übertragene Aufgabe der Überwachung der Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen enthalten. Die Grundgebühr sei zum 01.01.2013 eingeführt worden, um die Gesamtkosten möglichst verursachergerecht und zeitnah auf alle dezentral zu entsorgenden Grundstücke zu verteilen. 6 Der Beklagte wies den als zulässig erachteten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 als unbegründet zurück. Allein der Betrieb einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück rechtfertige die Grundgebühr. Aufgrund der Notwendigkeit der Gebührenerhöhung habe sich der Beklagte entschlossen, die Mengengebühr konstant zu halten und daneben gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA eine Grundgebühr zu erheben. Die Grundgebühr decke die verbrauchsunabhängigen Kosten, die sog. Fix-/Vorhaltekosten ab. Diese entstehen unabhängig davon, ob und wann von dem einzelnen Grundstück Fäkalschlamm eingesammelt werden müsse. Die Verpflichtung zur Zahlung der Grundgebühr sei sogar unabhängig von dem Umstand, ob im Erhebungszeitraum tatsächlich eine Entsorgung stattfinde. Mit dem Vorhandensein einer Kleinkläranlage auf einem Grundstück entstehe die Grundgebührenpflicht nach § 27 Abs. 3 der Abgabensatzung des Beklagten. 7 Hiergegen haben die Kläger am 07.05.2013 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, sie seien zur Nachrüstung ihres Grundstückes mit einer den Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage durch den Landkreis B. aufgefordert worden, weil der Beklagte nach seiner Ausschlusssatzung und seinem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept das klägerische Grundstück auf Dauer von der Abwasserbeseitigungspflicht (zentrale Entsorgung) ausgeschlossen habe. Die sodann errichtete MUTEC-Anlage sei jedoch so konstruiert, dass kein Klärschlamm anfalle; insoweit sei auf die Funktionsbeschreibung des MUTEC-Systems mit Klärschlammseparation und integrierter Kompostierung der Dickstoffe zu verweisen. Dies werde auch aus der Anhörung durch den Landkreis B. vom 20.02.2008 ersichtlich. Für die Anlage sei eine wasserrechtliche Erlaubnis durch den Landkreis B. unter dem 23.05.2008 erteilt worden, wobei danach der Klärschlamm ordnungsgemäß zu entsorgen sei und die Bestimmungen des KrW-/AbfG i.V.m. der Klärschlammverordnung Anwendung fänden. Die Gebühr dürfe in keinem Missverhältnis zur Leistung stehen, sie – die Kläger – erhielten jedoch keine Leistung, so dass offensichtlich ein Missverhältnis vorliege. Die Grundgebühr sei nur neben der Mengengebühr statthaft, so dass die Erhebung nicht gerechtfertigt sei. Da eine Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung fehle, sei die Erhebung der Grundgebühr nicht gerechtfertigt, zumal § 27 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung regele, dass die Gebührenpflicht mit der erstmaligen Inanspruchnahme entstehe, dass bloße Vorhandensein einer Kleinkläranlage nach § 27 Abs. 3 Satz 1 der Abgabensatzung sei mit § 5 Abs. 3 KAG LSA nicht vereinbar. 8 Der Kläger zu 1. beantragt, 9 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.04.2013 aufzuheben. 10 Die Klägerin zu 2. beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 01. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verteidigt seinen Bescheid und ergänzt, dass die dezentrale Abwasserbeseitigung von den Klägern in Anspruch genommen werde. Die Aussage der Kläger, sie erhielten keine Leistung sei unzutreffend, da der Beklagte nach der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen vom 19.10.2012 zur regelmäßigen Prüfung der Wartungsprotokolle verpflichtet sei und die Ergebnisse alle zwei Jahre der zuständigen Wasserbehörde zu übersenden habe. Um diese Aufgabe zu erfüllen, müsse Personal beschäftigt werden, was Kosten verursache. Es sei zulässig, die Grundgebühr in Höhe der Fixkosten zu bemessen. Durch den Beklagten sei die Grundgebühr für Kleinkläranlagen in Höhe von ca. 90 % der Fixkosten festgelegt worden, dadurch sei die Mengengebühr konstant gehalten worden. Die Kläger seien als Eigentümer des Grundstücks gebührenpflichtig. 15 Die Gebührenpflichtigkeit ergebe sich auch daraus, dass Konstellationen denkbar seien, in denen die MUTEC-Anlage nicht mehr funktionsfähig sei, so dass sie dann mit einer Ausfaul- oder Absetzgrube vergleichbar sei und der Beklagte auch insoweit zur Vorhaltung der Leistung verpflichtet sei. 16 Da wegen § 78 Abs. 4 Satz 2 WG LSA die Kosten der Überwachung gerade als Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 und 2a KAG LSA umlagefähig seien, scheitere die Grundgebührenpflichtigkeit nicht daran, dass keine Leistungsgebührenpflichtigkeit bestehe. 17 Schließlich dürfe die dem Ortsgesetzgeber eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei seien im Abgabenrecht insbesondere die Grundsätze der Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität zu beachten, die es gestatten würden, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und damit zuließen, an Regelfälle anzuknüpfen. Die Entscheidung des Beklagten, in seinem Satzungsrecht für Kleinkläranlagen eine einheitliche Grundgebühr festzulegen, sei danach rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem im Verbandsgebiet vorhandenen 213 Kleinkläranlagen seien lediglich 11 Anlagen des Typs MUTEC vorhanden. Mit diesem Anteil von lediglich 5% werde die Erheblichkeitsschwelle von 10% weit unterschritten. Vor diesem Hintergrund könne vernachlässigt werden, dass der Klarschlamm in MUTEC-Anlagen anderweitig behandelt werde, zumal die Anlagen gleichwohl dem Überwachungsregime des Beklagten unterlägen. 18 Nach der Stellungnahme des Landkreises B. im gerichtlichen Verfahren können aus der Beseitigungspflicht des Verbandes nur solche Reststoffe ausgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung in der Kleinkläranlage eine weitere Behandlung (bspw. Rotteverfahren und Kompostierung) erfahren. Die Anforderungen an die Schlammbehandlung sowie der Umgang mit dem Rottegut oder des Rohkompostes würden im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren geregelt. Die Behandlung von Schlamm in einem Rottebehälter sei Bestandteil der Kleinkläranlage und nach § 150 Abs. 3 WG LSA Bestandteil der Abwasserbeseitigung, wobei die Bestimmungen der Klärschlammverordnung Anwendung fänden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landkreises B. verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat Erfolg. Denn der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.04.2013 ist darüber hinaus rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten, soweit dieser erstmals beschwert ist. 21 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der hier streitbefangenen Grundgebühren für die dezentrale Entsorgung von Abwasser ist § 5 Abs. 1 und 3 KAG LSA i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „A.“ (Abgabensatzung) vom 23.11.2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.11.2012 – im Folgenden: AS –. Danach erhebt der Beklagte ab dem Veranlagungsjahr 2013 neben der Mengengebühr für die Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben (Kleinkläranlagen) anfallenden Schlammes eine Grundgebühr je Kleinkläranlage in Höhe von 90,00 EUR/Jahr. 22 Vorliegend fehlt es bereits an der Grundgebührenfähigkeit der hier streitbefangenen MUTEC-Anlage. Dies ergibt sich aus Folgendem: 23 Die Erhebung einer Grundgebühr nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA ist nur neben einer Leistungsgebühr zulässig (vgl. auch Lichtenfels in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 755a). Daraus folgt, dass eine Grundgebühr nur dann erhoben werden kann, wenn eine Leistungsgebühr in der Satzung vorgesehen ist und diese in Bezug auf das Grundstück auch generell in Betracht kommt. An der zweiten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Denn bei Grundstücken auf denen – wie hier – mit Genehmigung der Wasserbehörde eine MUTEC-Anlage betrieben wird, kommt die Erhebung einer Benutzungsgebühr (Leistungsgebühr) für die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Entsorgung – Fäkalschlamm – regelmäßig nicht in Betracht, da es beim ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage an einer gebührenfähig gestellten Leistung, nämlich der Abgabe von Fäkalschlamm mangelt. Der Beklagte ist mithin für den in einer solchen Anlage anfallenden „Schlamm“ auch nicht verpflichtet, seine – die Erhebung einer Grundgebühr allein rechtfertigende – Leistungsbereitschaft zur Abnahme und Entsorgung desselben vorzuhalten, weil die Verpflichtung zur Vorhaltung von Leistungen der Abwasserbeseitigung nur im gesetzlichen Rahmen besteht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.05.2013, 4 L 231/11). Zwar obliegt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WG LSA a. F./ § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA dem Beklagten, so dass der Geltungsbereich der Vorschrift grundsätzlich auch den in einer MUTEC-Anlage entstehenden Schlamm umfassen dürfte, da es sich vom Typ her um eine Kleinkläranlage handelt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diese Art von Kleinkläranlage gar nicht habe erfassen wollen (vgl. auch § 79a Abs. 1 Satz 3 2. HS WG LSA). Gleichwohl ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Schlamm aus der streitbefangenen Anlage zu übernehmen, weshalb er insoweit auch keine Vorhalteleistungen zu erbringen hat. Denn die Funktionsweise der streitbefangenen Anlage ist so angelegt, dass keine Notwendigkeit besteht, Schlamm an den Beklagten zu übergeben. Das Schlammprodukt – das bei Kleinkläranlagen anderen Typs regelmäßig an den Abwasserbeseitigungspflichtigen abzugeben ist (vgl. § 78 Abs. 3 WG LSA) – wird durch eine Fachfirma in einen Komposter verbracht, so dass im Anschuss an den Kompostprozess sog. Fertigkompost (kompostiertes Klärschlammgemisch) entsteht, der für sich genommen keinen Schlamm im Sinne des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt darstellt, sondern (nur) solcher im Sinne der Klärschlammverordnung ist (§ 2 Abs. 2 a. E. Klärschlammverordnung). Klärschlammkomposte wiederum unterliegen allein dem Regime des Abfallrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 4.06 – juris), so dass insoweit eine Übernahmeverpflichtung seitens des Beklagten ausscheidet, sondern allein der zuständige Entsorgungsträger Verantwortung zeichnet, mithin etwaige (Vorhalte-)Dienste des Beklagten nicht beansprucht werden. Diese Sichtweise deckt sich auch mit der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis und der Stellungnahme des Landkreises B. vom 26.08.2013, worin sowohl auf die Klärschlammverordnung als auch das Abfallgesetz Bezug genommen wird. 24 Dem Leistungsangebot und damit auch der Grundgebührenpflichtigkeit steht zudem entgegen, dass der Beklagte nach § 79 a Abs. 1 Nr. 3 WG LSA verpflichtet ist, den in einer MUTEC-Anlage anfallenden Schlamm von seiner Beseitigungspflicht auszuschließen, weil dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und eine gesonderte Beseitigung des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG). Einem solchen Ausschluss steht auch § 79a Abs. 1 Satz 3 2. HS WG LSA nicht entgegenstehen. Denn MUTEC-Anlagen sind keine Absetz- oder Ausfaulgrube im Sinne der Vorschrift, weil der Landesgesetzgeber mit der Fassung der Vorschrift genau die technische Weiterentwicklung von Kleinkläranlagen im Auge gehabt hat (vgl. LT-Drs. 4/1789, S. 94). Der Umstand, dass der Beklagte weder die Abgabe des (anfänglich entstehenden) Klärschlamms mittels Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt hat noch entsprechendes beabsichtigt, spricht – unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung rechtlich zulässig wäre – zudem für eine entsprechende Verpflichtung zum Ausschluss nach § 79a Abs. 1 WG LSA. 25 Der mangelnden Grundgebührenfähigkeit dieser Grundstücke steht nach Auffassung des Kammer auch nicht § 78 Abs. 4 Satz 2 WG LSA entgegen. Die Überwachungspflichtigkeit des Beklagten auch für MUTEC-Anlagen unterstellt, verhält sich die Norm ausschließlich zur Gebührenfähigkeit der bei der Überwachung entstehenden Kosten i. S. v. § 5 Abs. 2 und 2a KAG LSA. „Wer“ diese Gebühren schuldet, richtet sich jedoch ausschließlich danach, ob der Grundstückseigentümer oder Benutzter der öffentlichen Einrichtung die gebotenen Leistungen in Anspruch nimmt bzw. auf die Vorhalteleistungen angewiesen ist. Zudem handelt es sich bei den für die Überwachung entstehenden Kosten gar nicht um grundgebührenfähige Kosten handeln, weshalb allein aus der bestehenden Überwachungspflicht in Verbindung mit § 78 Abs. 4 Satz 2 WG LSA keine Rückschlüsse auf eine - von Gesetzes wegen bestehende – Grundgebührenpflichtigkeit zu gezogen werden darf. Diese Kosten können allenfalls Bestandteil einer Leistungsgebühr sein. Die Kosten für die Überwachung der Selbstüberwachung von MUTEC-Anlagen im Verbandsgebiet sind deshalb gesondert - und nicht als Bestandteil der Fäkalschlammgebühr - zu kalkulieren, weil den „MUTEC-Grundstücken“ mangels Fäkalschlammabfuhr eine wesentlich andere Leistung als den „Fäkalschlamm-Grundstücken“ geboten wird. Zudem würde die Begründung einer (Grund-)Gebührenpflicht allein wegen der Kosten der Überwachung zu einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen, da die Grundgebühr wesentlich von anderen Fixkosten geprägt ist. 26 Allein aus dem Umstand, dass Fälle denkbar sind, in denen eine MUTEC-Anlage nicht erlaubniskonform betrieben wird bzw. ihre Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet ist, kann keine (Grund-)Gebührenpflichtigkeit folgen. Diese könnte allenfalls dann eintreten, wenn die Anlage tatsächlich wie eine Ausfaul- oder Absetzgrube betrieben wird. Dem Beklagten steht es schließlich frei, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder im Wege vertraglicher Vereinbarung die kostenpflichtige Abnahme des im Falle des gestörten Betriebes entstehenden Fäkalschlamms zu regeln und geltend zu machen 27 Soweit der Beklagte schließlich einwendet, aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität folge das Recht, auch Kleinkläranlagen, bei denen aufgrund ihrer regelmäßigen Funktionsweise der Klärschlamm dem Regime des Abfallrechts unterliegt, grundgebührenpflichtig zu stellen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. 28 Der in der Satzung des Beklagten geregelte Grundgebührenmaßstab für Kleinkläranlagen jeglicher Art ist auch nicht durch die von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der Typengerechtigkeit (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.09.1983 – BVerwG 8 N 1.83 – juris) gerechtfertigt. Als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund (vgl. etwa BVerwG, Beschluss. v. 28.03.1995 - BVerwG 8 N 3.93 – juris). Dabei ist für das leitungsgebundene Abgabenrecht anerkannt, dass es dem Satzungsgeber gestattet ist, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die sich diesem „Typ“ entziehenden Besonderheiten (bei einer Toleranzbreite von 10. v. H. der von einer Regelung betroffenen Fälle) außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 – BVerwG 8 C 47.81 – juris). Im Abgabenrecht gilt insoweit der Grundsatz der Praktikabilität, wonach der Satzungsgeber im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigen darf, dass seine Satzungsregelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen müssen, damit die Abgabengerechtigkeit und die Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Zieles erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und zum anderen aus besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, allen Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Zu diesen Massenvorgängen zählt auch die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, weil sie sämtliche Grundstücke innerhalb eines Verbandsgebiets betrifft. Allerdings muss die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehen und die Zahl der Ausnahmen gering sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, a.a.O.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2004 – BVerwG 10 C 3.04 – juris; OVG LSA, Urteil vom 14.04.2008 – 4 L 181/07 –, juris). Der Satzungsgeber ist also bei der Ordnung der Gebührenerhebung und -bemessung berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem Gesamtbild zu erfassen, wenn bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung eine betroffene Fallgruppe nicht ins Gewicht fällt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., juris). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „ Typ " widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995, a. a. O.; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 17.12.2007 - 9 A 3648/04 – juris). 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag allein der Hinweis des Beklagten, dass Kleinkläranlagen des Typs MUTEC im Verhältnis zu den Kleinkläranlagen mit Klärschlammanfall im Verbandsgebiet mit 5% weit unter 10%-Schwelle liege, einen gemeinsamen Grundgebührenmaßstab nicht zu rechtfertigen. Die zuvor erörterten Grundsätze sind nicht geeignet, Sachverhalte zu solchen abgabepflichtiger Art zu machen, sondern setzen die Abgabepflicht von Sachverhalten voraus; gleiches gilt für die Unterschiedlichkeit von Leistungen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 03.08.2011, 9 A 397/09 MD; n. v.). Nur dann, wenn ein Sachverhalt überhaupt der Abgabenpflicht unterliegen kann, gestatten es diese Grundsätze, Besonderheiten des Einzelfalles zu nivellieren und an den Regelfall anzuknüpfen. Die Kammer folgt deshalb bereits dem Ansatz nicht, dass Kleinkläranlagen ohne tatsächlichen Fäkalschlammanfall und Kleinkläranlagen mit Fäkalschlammanfall einem Regeltyp zugeordnet werden können, weil sowohl die Funktionsweise der jeweiligen Anlage als auch das jeweilige Endprodukt völlig andersartig sind, zumal der auf den Grundstücken anfallende Fäkalschlamm als Endprodukt dem Regime des Wasserrechts und die durch den Anlagentyp MUTEC produzierten Reststoffe, dem des Abfallrechts und der Klärschlammverordnung unterfallen. Fest steht auch, dass generell, nämlich wenn – wovon das Gericht grundlegend ausgeht – eine funktionsfähige Anlage des Typs MUTEC vorhanden ist, die Beseitigungsverpflichtung des Fäkalschlamms durch den Beklagten ausgeschlossen werden kann, ggf. auch ausgeschlossen werden muss, so dass eine Vorhalteleistung nicht zu erbringen ist. Allein der Umstand, dass der Beklagte (ggf.) für die klägerische Anlage überwachungspflichtig nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WG LSA ist, rechtfertigt allenfalls – wie dargestellt – die Erhebung einer separaten Leistungs- und nicht etwa die einer Grundgebühr. II. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. 31 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die hier beachtliche Rechtsfrage nach der (Grund-)Gebührenpflichtigkeit von Kleinkläranlagen vom Typ „MUTEC“ obergerichtlich noch nicht geklärt ist. IV. 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.