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Urteil

4 A 96/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zwischen Kommune und Landesbehörde getroffene Hemmungsvereinbarung hemmt die Verjährung nur insoweit, wie sie nach Auslegung der Vereinbarung den betreffenden Förderzeitraum erfasst. • Für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB; die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. • Die Auslegung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB; bei unklarer Formulierung sind Entstehungsgeschichte, Vertragszweck und erkennbarer Parteienwille zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Zinsforderungen und Auslegung einer Verjährungshemmungsvereinbarung • Eine zwischen Kommune und Landesbehörde getroffene Hemmungsvereinbarung hemmt die Verjährung nur insoweit, wie sie nach Auslegung der Vereinbarung den betreffenden Förderzeitraum erfasst. • Für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB; die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. • Die Auslegung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB; bei unklarer Formulierung sind Entstehungsgeschichte, Vertragszweck und erkennbarer Parteienwille zu berücksichtigen. Der Beklagte (Landesverwaltungsamt) prüfte Fördermittelverwendungen der ehemaligen Stadt D. (heute Klägerin Stadt A-Stadt) für das Haushaltsjahr 2007 und stellte nicht alsbaldige Verwendung fest. 2011 verhandelte das Land mit Kommunen über ein Musterverfahren zu angekündigten Zinsforderungen für Förderjahre 1991–2003 und schloss mit mehreren Kommunen, einschließlich der Klägerin, eine Vereinbarung, die unter anderem ein verzichtetes Vorgehen gegen die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens und eine Hemmungsabrede nach § 209 BGB enthielt. In dem Musterverfahren wurde der Zinsbescheid gegen eine andere Stadt aufgehoben; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Beklagte setzte der Klägerin im März 2014 Zinsen für 2007 fest; die Klägerin hielt die Forderung für verjährt und klagte. Streitpunkt war, ob die Hemmungsabrede die Zinsforderung für 2007 erfasst und damit die Verjährung gehemmt habe. • Rechtsgrundlage der Zinsforderungen sind § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG; mangels Spezialregelung finden die Verjährungsregeln des BGB Anwendung (§§ 195, 199 BGB). • Für diese Zinsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB; der Lauf der Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die anspruchsbegründenden Umständen und den Schuldner kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hier begann die Verjährung mit Zugang des Zwischenverwendungsnachweises am 10.07.2008. • Die zwischen den Parteien getroffene Hemmungsvereinbarung ist grundsätzlich als solche zulässig; ihre Auslegung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte und des erkennbaren Vertragszwecks. • Bei Auslegung zeigt die Präambel, der Verhandlungsgegenstand und die E‑Mail des Landesmitarbeiters, dass die Vereinbarung und die Hemmungsabrede sich auf die seinerzeit angekündigten Zinsbescheide für die Förderjahre 1991–2003 beschränkten. Weder Wortlaut noch Verhandlungsverlauf rechtfertigen eine Ausweitung auf spätere Förderjahre. • Da die Hemmung nach Nr. 4 der Vereinbarung zeitlich auf die Jahre bis 2003 beschränkt ist, hemmt sie die Verjährung der Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2007 nicht. • Folge: Die Zinsforderung für 2007 verjährte nach §§ 195, 199 BGB zum 01.01.2012 und der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2014 ist aufzuheben. Die vereinbarte Hemmungsabrede bezieht sich nach Auslegung auf Zinsforderungen der Förderjahre 1991–2003 und erfasst nicht die Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2007. Daher war die Drei-Jahres-Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB ab Zugang des Zwischenverwendungsnachweises am 10.07.2008 abgelaufen, sodass die Forderung seit dem 01.01.2012 verjährt ist. Die Klägerin obsiegt, weil die Verjährungshemmung nicht auf ihren Fall anwendbar ist und die gesetzlichen Verjährungsvorschriften das Festsetzen der Zinsen verhindern.