Beschluss
9 B 402/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsanordnung in einen als sicheren Drittstaat anzusehenden Staat kann grundsätzlich gemäß § 34a Abs.1 i.V.m. § 26a AsylVfG angeordnet werden.
• Ist der Ausländer bereits in dem Drittstaat als Flüchtling anerkannt, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung auf die Einhaltung des gewährten Schutzinhalts (Art.20 ff. RL 2011/95/EU) bzw. das Vorliegen einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.3 EMRK) abzustellen.
• Bei anerkannten Flüchtlingen genügt die prekäre wirtschaftliche Lage des Drittstaates regelmäßig nicht für ein Verbot der Rückführung; in Ausnahmefällen sind aber besondere Schutzbedürfnisse (Art.20 Abs.3 RL 2011/95/EU) oder konkrete Gefährdungen zu berücksichtigen.
• Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung überwiegen die Interessen des Betroffenen vorläufig; bei besonders schutzbedürftigen Personen sind vor Durchführung Vorkehrungen und Garantien des Aufnahmestaates sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung in sicheren Drittstaat bei besonderer Schutzbedürftigkeit • Die Abschiebungsanordnung in einen als sicheren Drittstaat anzusehenden Staat kann grundsätzlich gemäß § 34a Abs.1 i.V.m. § 26a AsylVfG angeordnet werden. • Ist der Ausländer bereits in dem Drittstaat als Flüchtling anerkannt, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung auf die Einhaltung des gewährten Schutzinhalts (Art.20 ff. RL 2011/95/EU) bzw. das Vorliegen einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.3 EMRK) abzustellen. • Bei anerkannten Flüchtlingen genügt die prekäre wirtschaftliche Lage des Drittstaates regelmäßig nicht für ein Verbot der Rückführung; in Ausnahmefällen sind aber besondere Schutzbedürfnisse (Art.20 Abs.3 RL 2011/95/EU) oder konkrete Gefährdungen zu berücksichtigen. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung überwiegen die Interessen des Betroffenen vorläufig; bei besonders schutzbedürftigen Personen sind vor Durchführung Vorkehrungen und Garantien des Aufnahmestaates sicherzustellen. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Bescheid der Behörde, der feststellt, dass ihr in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Die Antragstellerin hatte zuvor in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft erhalten; sie lebt dort mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Söhnen. Mit dem Antrag suchte sie vorläufigen Rechtsschutz und die Aussetzung der Abschiebung. Die Behörde stützte die Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs.1 i.V.m. § 26a AsylVfG (sicherer Drittstaat). Das Gericht prüfte summarisch, ob Bulgarien als sicherer Drittstaat gilt, ob die Rücküberstellung den Schutzinhalt wahrt und ob besondere Schutzbedürfnisse der Familie bestehen. Relevante Tatsachen sind die Anerkennung in Bulgarien, prekäre Lebens- und Integrationsbedingungen dort, die Minderjährigkeit und Schutzbedürftigkeit der Kinder sowie die psychische Gefährdung und Schwangerschaft der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist statthaft nach § 34a Abs.2 AsylVfG i.V.m. § 80 VwGO, soweit er sich gegen die Abschiebung nach Bulgarien richtet. • Prüfmaßstab: Bei § 80 Abs.5 S.1 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, wenn der Hauptsache-Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat; ansonsten besteht regelmäßig ein Vorrang des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Anwendbare Normen: § 34a, § 26a, § 13 AsylVfG; Art.20 ff. RL 2011/95/EU; Art.3 EMRK; GFK (Art.20 ff.). • Sicherer Drittstaat: Bulgarien ist nach summarischer Prüfung grundsätzlich als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG anzusehen; die Dublin-III-Verordnung findet auf bereits in einem Mitgliedstaat als Flüchtling Anerkannte keine Anwendung. • Schutzinhalt: Bei bereits anerkannter Flüchtlingseigenschaft kommt es auf die Einhaltung des gewährten Schutzinhalts (Art.20 ff. RL 2011/95/EU) und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art.3 EMRK) an; die allgemeinen sozioökonomischen Defizite in Bulgarien erreichen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht die Schwelle der Unmenschlichkeit. • Besondere Schutzbedürftigkeit: Die Familie gehört zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe (Art.20 Abs.3 RL 2011/95/EU). Die Kinder sind minderjährig; die Antragstellerin ist suizidgefährdet und schwanger. Damit bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. • Erforderliche Maßnahmen: Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit sind vor Durchführung der Abschiebung konkrete Vorkehrungen und Garantien der bulgarischen Behörden (gesicherte gemeinsame Unterkunft, Zugang zur Bildung für die Kinder, medizinische/psychologische Versorgung einschließlich während der Rückführung) einzufordern und deren Durchführung zu überwachen. • Vorläufiges Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und der besonderen Unabänderlichkeit einer Abschiebung überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat Erfolg. Das Gericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Entscheidend ist, dass zwar Bulgarien grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und die Abschiebungsanordnung formal auf § 34a Abs.1 i.V.m. § 26a AsylVfG gestützt werden kann, jedoch bestehen gegen die Durchführung der Abschiebung derzeit ernstliche Zweifel, weil die Familie zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört. Insbesondere die Minderjährigkeit der Kinder, die fehlende gesicherte Unterkunft und die suizidgefährdete sowie schwangere Antragstellerin erfordern vor einer Rückführung konkrete Garantien der bulgarischen Behörden. Ohne diese Vorkehrungen wäre die Abschiebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig; deshalb überwiegt das Aussetzungsinteresse und die Vollziehung ist bis zu deren Sicherstellung auszusetzen. Das Gericht verlangt, dass vor einer Abschiebung geeignete und überprüfbare Zusicherungen zu Unterkunft, Zugang zu Bildung und medizinischer/psychologischer Versorgung eingeholt und Maßnahmen zur Begleitung der Rückkehr sichergestellt werden.