Beschluss
9 B 103/15
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Änderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus, die geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
• Die Ablaufhemmung oder der Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist begründet für den Asylbewerber keine subjektive Rechtsposition, soweit nicht systemische Mängel im Aufnahmestaat die Durchführung des Asylverfahrens oder die Zumutbarkeit der Überstellung konkret gefährden.
• Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen nur dann die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Überstellungsanordnung, wenn glaubhaft gemacht und durch fachärztliche Atteste substantiiert wird, dass die Reisefähigkeit fehlt oder in dem Bestimmungsstaat keine ausreichende Behandlung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen Dublin-Überstellung abgelehnt • Ein Antrag auf Änderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus, die geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen. • Die Ablaufhemmung oder der Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist begründet für den Asylbewerber keine subjektive Rechtsposition, soweit nicht systemische Mängel im Aufnahmestaat die Durchführung des Asylverfahrens oder die Zumutbarkeit der Überstellung konkret gefährden. • Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen nur dann die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Überstellungsanordnung, wenn glaubhaft gemacht und durch fachärztliche Atteste substantiiert wird, dass die Reisefähigkeit fehlt oder in dem Bestimmungsstaat keine ausreichende Behandlung möglich ist. Der Antragsteller begehrte nach Ablehnung seines Eilantrags gegen eine Abschiebungsanordnung die Änderung eines zuvor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Überstellungsbescheid der Behörde vom 09.10.2014. Er rügte insbesondere den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO und schilderte multiple gesundheitliche Probleme einschließlich psychischer Belastung. Die Antragsgegnerin hatte der Überstellung nach Italien nach eigenen Angaben mitgeteilt, dass die Frist erneut zu laufen beginne, und plante eine Rückführung; eine zunächst geplante Rückführung scheiterte an fehlender Mitwirkung des Antragstellers. Der Antragsteller legte einen Überweisungsschein zur Psychotherapie vor, ansonsten aber keine fachärztlichen Atteste, die seine behaupteten Erkrankungen und fehlende Reisefähigkeit substantiierten. • Verfahrensrecht: Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Eilbeschluss nur bei geänderter Sach- oder Rechtslage aufgehoben oder abgeändert werden; diese Änderung muss geeignet sein, zu einer anderen Entscheidung zu führen. • Dublin-Recht: Die objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO begründen grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition des Asylbewerbers gegen die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates; nur bei Unterbleiben jeder Prüfung durch die aufnehmende Behörde oder bei konkreter Gefahr, dass der zuständige Staat wegen Fristablaufs nicht mehr zeitnah überstellt, kann dies anders sein. • Sachverhaltliche Prüfung: Die Behörde hat gegenüber Italien mitgeteilt, dass eine neue Frist zu laufen beginne; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien die Überstellungsmodalitäten ablehnt oder die Durchführung des Asylverfahrens in Italien für den Antragsteller konkret gefährdet wäre. • Medizinische Aspekte: Die vom Antragsteller behaupteten Erkrankungen sind nicht durch ein den Mindestanforderungen entsprechendes fachärztliches Attest substantiiert. Ein bloßer Überweisungsschein erfüllt nicht die Erfordernisse zur Begründung fehlender Reisefähigkeit oder mangelnder Behandlungsfähigkeit in Italien. • Reisefähigkeit: Selbst bei Unterstellung der genannten Beschwerden hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er reisunfähig ist oder medizinische Begleitung zwingend erforderlich wäre. • Rechtsfolgen: Mangels geänderter oder neuer, entscheidungserheblicher Umstände ist die begehrte Abänderung des Beschlusses zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylVfG. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass eine andere Entscheidung zu rechtfertigen wäre. Insbesondere führt der behauptete Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist nicht zu einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers und es bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylsystem oder der medizinischen Versorgung in Italien, die seine Überstellung unzumutbar machen würden. Ferner sind die vorgelegten medizinischen Unterlagen unzureichend, um fehlende Reisefähigkeit oder die Unbehandelbarkeit in Italien glaubhaft zu machen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.