Urteil
9 A 400/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0609.9A400.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Der am 18.04.1987 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben am 31.01.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2015 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 20.03.2015 erklärte der Kläger, Syrien am 15.05.2013 auf dem Landweg verlassen zu haben und über die Türkei kommend zu Fuß nach Bulgarien eingereist zu sein und sich dort 8 Monate aufgehalten zu haben. Anschließend sei er mit dem Bus nach Dänemark weitergereist, wo er sich 9 Monate aufgehalten habe. Mit dem Flugzeug sei er wieder nach Bulgarien zurückgekehrt und sei nach einem ca. einwöchigen Aufenthalt nach Deutschland weitergereist. Er gibt selbst an, das Gebiet der Dublin Mitgliedstaaten nicht verlassen zu haben. Sowohl in Bulgarien als auch in Dänemark habe er einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung gestellt. 4 Nachdem die Beklagte einen EURODAC-Treffer für Bulgarien (BG1BR101C1308060012) erzielt hatte, stellte sie am 26.03.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an den Mitgliedstaat Bulgarien. Die Dublin-Unit SAR Bulgariens lehnte die Wiederaufnahme des Klägers nach der Dublin III-VO ab und wies darauf hin, dass dem Kläger der Flüchtlingsstatus (refugee status) mit Entscheidung vom 11.02.2014 gewährt wurde und die zuständige Behörde für die Rückführung die Grenzpolizei, Innenministerium ist (Border Police Directorate General, Ministry of Interior) ist. 5 Mit Bescheid vom 15.04.2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist, die im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet, nicht einhalten, wird er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger darf nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2). Zur Begründung der Ablehnung führt sie aus, dass der Kläger bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten habe. Wegen des bereits gewährten internationalen Schutzes könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung verlangen, eine neuerliche Zuerkennung scheide gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus. Auch die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Syriens sei unzulässig, weil dies durch den in Bulgarien gewährten internationalen Schutz bereits sichergestellt sei. Im Übrigen sei Bulgarien ein sicherer Drittstaat, so dass er dorthin abgeschoben werden könne. 6 Hiergegen hat der Kläger am 04.05.2015 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er begründet seine Klage nicht. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.04.2015 zu verpflichten, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt ihren Bescheid vom 15.04.2015. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 I. Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 15.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 14 1. Ein Asylantrag ist – wie in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 04.02.2015 tenoriert – unzulässig, wenn der Asylbewerber bereits einen Schutzstatus im Schutzraum erlangt hat. Dies ergibt sich nach § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 – juris, Rdnr. 28ff.). Ausweislich der Mitteilung der State Agency for Refugees Bulgariens – was der Kläger auch nicht in Abrede stellt – hat dieser mit Entscheidung vom 11.02.2014 bereits den Flüchtlingsstatus (refugee status) im Mitgliedstaat Bulgarien erhalten (vgl. Beiakte A, Bl. 86), so dass die Ablehnung seines am 20.03.2015 in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig rechtmäßig ist. Die Dublin III-Verordnung findet keine Anwendung (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151). 15 2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Abschiebungsandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 16 Voranzustellen ist, dass obgleich Bulgarien formal betrachtet ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG ist, ein Rückgriff auf die Drittstaatenregelung nicht möglich ist, weil dieses Konzept für noch nicht Schutzberechtigte entwickelt wurde. Es handelt sich nur um ein Instrumentarium, das gewissermaßen ein „abdrängendes“ Zuständigkeitsregime enthält, was in Art. 16a Abs. 5 GG zum Ausdruck kommt. Daher ist nicht der Weg einer Entscheidung nach § 31 Abs. 4 AsylVfG sowie hierauf aufbauend der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG eröffnet (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151). 17 Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). 18 2.1. Wie bereits dargestellt hat der Kläger keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.) 19 2.2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. 20 Hat ein Ausländer – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus in dem den Schutzstatus aussprechenden Mitgliedstaat hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Umfang/Inhalt des gewährten Schutzes richtet sich nach Art. 20 ff. Flüchtlingsschutz-Richtlinie 2011/95 EU. Entscheidungserheblich kommt es dagegen nicht darauf an, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien an systemischen Mängeln leidet, da der Kläger mit der in Bulgarien erfolgten Flüchtlingsanerkennung das Asylverfahren (erfolgreich) abgeschlossen hat. Denn nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind in Bezug auf den Heimatstaat des Klägers nicht zu prüfen sind, da insoweit eine Beschränkung auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat – hier Bulgarien – erfolgt ist. 21 Nach der aktuellen Auskunftslage (zuletzt Bericht von ProAsyl, „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, April 2015) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Bulgarien – mit Ausnahme solcher für besonders schutzbedürftige Personengruppen (vgl. Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 (EU)) – hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz zurückbleiben, mithin tatsächlich die Gefahr besteht, dass anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt sind. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass eine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf. 22 Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachtet wird, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger behauptet. 23 Für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nichts ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07. 2014 – 17 L 1018/14.A –, juris). 24 Im Hinblick auf Bulgarien ist zwar festzustellen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Der UNHCR schildert in seinem Bericht "Current Situation of Asylum in Bulgaria" zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien (vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.). So bestünde eine bis zu zweimonatige Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem - wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch - einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an angemessenem und bezahlbarem Unterkünften, was eine Integration erschwere. Ohne externe Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Unterkünften seien die Statusinhaber auf die weitere Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen angewiesen, wo sie kaum Möglichkeit zur Integration in die bulgarische Gesellschaft hätten. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig. Zwar hätten die Statusinhaber – wie Asylsuchende – unter 18 Jahren nach bulgarischem Recht im gleichen Maße Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Voraussetzung für den Antritt des Schulbesuchs sei jedoch die erfolgreiche Teilnahme an einem SAR-Sprachkurs, der nur in einer Aufnahmeeinrichtung vorgehalten werde. In den übrigen Einrichtungen würden informelle Sprachkursen erteilt, die vom UNHCR finanziert und von der Caritas durchgeführt würden. Deren Anerkennung sei derzeit noch nicht sichergestellt. 25 Die Darstellungen des UNHCR decken sich im Wesentlichen mit dem neuesten Bericht von ProAsyl vom April 2015 (s.o.), wobei hier jedoch durch ProAsyl Schluss gezogen wird, dass kein anerkannter Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen, was dazu führe, dass eine Rückführung von Personen, die in Bulgarien einen Status erhalten haben, gegen Art. 3 EMRK verstoße. 26 Zur Überzeugung des Gerichts lassen die aufgezeigten Defizite jedoch nicht den Schluss zu, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne vorliegt. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30969/09 -, juris dort Rdnr. 249). Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2.04.2013 - 27725/10 -, juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 – 17 L 2342/14.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – 14 A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris, m.w.N.). Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2014 – 9 B 400/14 –, juris). 27 Schließlich ist festzustellen, dass der am 18.04.1987 geborene Kläger einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe nach Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU nicht angehört. 28 2.3. Für den Kläger besteht in Bulgarien auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich bspw. der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.) Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch trägt der Kläger Entsprechendes vor. 29 2.4. Der Kläger hat auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne der o.g. Vorschrift. 30 2.5. Gegen die von der Beklagten in der Abschiebungsandrohung bestimmte Frist von 30 Tagen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufentG nichts zu erinnern. Zudem hat die Beklagte Bulgarien als den Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG) und klargestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 31 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.