Beschluss
9 B 344/15
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG und die damit verbundene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34a Abs.2 i.V.m. § 80 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden.
• Bei der Abwägung ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen; nur bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vollzugsinteressen zurücktreten.
• Die unionsrechtliche Vermutung gegenseitigen Vertrauens ist nur dann widerlegt, wenn für den zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel vorliegen, die regelhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zur Folge haben.
• Für Bulgarien ergaben die Bewertungsmaßstäbe und die zuletzt verfügbaren Berichte, dass systemische Schwachstellen, die eine derart gravierende Menschenrechtsgefährdung begründen, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnten.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei Dublin-Rücküberstellung: kein systemisches Versagen Bulgariens • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG und die damit verbundene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34a Abs.2 i.V.m. § 80 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden. • Bei der Abwägung ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen; nur bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vollzugsinteressen zurücktreten. • Die unionsrechtliche Vermutung gegenseitigen Vertrauens ist nur dann widerlegt, wenn für den zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel vorliegen, die regelhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zur Folge haben. • Für Bulgarien ergaben die Bewertungsmaßstäbe und die zuletzt verfügbaren Berichte, dass systemische Schwachstellen, die eine derart gravierende Menschenrechtsgefährdung begründen, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnten. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2015, mit dem sein Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig erklärt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde. Er ersuchte das Gericht zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Die Entscheidung beruht auf der Frage, ob Bulgarien als für das Asylverfahren zuständiger Staat wegen systemischer Mängel ausscheidet und damit eine Abschiebung unzulässig wäre. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für die Anordnung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 34a AsylVfG und § 80 VwGO sowie die Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Dublin-Systems. Es wertete insbesondere Berichte von UNHCR, EASO, NGOs und die einschlägige Rechtsprechung zur Lage in Bulgarien aus. Schließlich stellte das Gericht fest, ob die bisherigen Reformmaßnahmen und Unterstützungspläne eine derartige Gefährdung wie in Art.3 EMRK ausschließen. • Rechtliche Grundlagen: maßgeblich sind § 27a, § 34a AsylVfG sowie § 80 VwGO; bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage vorrangig zu würdigen. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: Die Dublin-Verordnungen tragen die Vermutung, dass Mitgliedstaaten Asylbewerber entsprechend der Charta, GFK und EMRK behandeln; diese Vermutung kann nur durch das Vorliegen systemischer Mängel widerlegt werden. • Begriff der systemischen Mängel: Systemische Schwachstellen sind vorhersehbare, regelhafte Funktionsstörungen des Asyl- oder Aufnahmesystems, die nicht nur Einzelfälle betreffen und die typischerweise zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. • Erheblichkeitszeitpunkt und individuelle Betroffenheit: Es bedarf einer Verbindung zwischen dem allgemeinem systemischem Versagen und der konkreten individuellen Gefährdung des Antragstellers; allein Berichte über generelle Defizite genügen nicht ohne weiteres. • Faktische Bewertung Bulgariens: Zwar bestanden 2013 gravierende Defizite, doch haben UNHCR, EASO und andere Hilfen sowie Reformmaßnahmen seitdem erhebliche Verbesserungen bewirkt; verfügbare Kapazitäten (z. B. 6000 Plätze) und Unterstützungspläne sprechen gegen ein derzeitiges systemisches Versagen. • Beurteilung von Berichten und Einzelschicksalen: Einzelschicksale und Berichte aus 2013 sind für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aussagekräftig; aktuelle UNHCR- und EASO-Befunde zeigen Verbesserungen, wenn auch einzelne Defizite verbleiben. • Interessenabwägung: Da die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend offen sind und kein beachtlicher Anhaltspunkt für eine konkrete Art.3-Gefährdung vorliegt, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsanordnung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine derart gravierenden systemischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlagen, die die unionsrechtliche Vermutung des gegenseitigen Vertrauens widerlegen und eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK für den konkret betroffenen Antragsteller begründen würden. Damit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumal die Erfolgsaussichten der Klage nicht so hoch sind, dass sie eine Abweichung rechtfertigen würden. Die Entscheidung stützt sich auf die Auswertung aktueller UNHCR- und EASO-Befunde, die vorgenommenen Reformmaßnahmen und die vorhandenen Aufnahmekapazitäten in Bulgarien.