Beschluss
9 B 557/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0703.9B557.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 556/15 MD) - am 18.06.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet wurde. 2 I. Der nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylVfG statthafte, sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 A 556/15 MD) gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 18.03.2015 anzuordnen, 4 über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig. Denn er ist entgegen § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ist die Entscheidung mit der ein Asylantrag – wie hier – nach 27a AsylVfG abgelehnt wird, zusammen mit der Abschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zuzustellen. Ausweislich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde war der am 31.03.2015 unternommene Zustellungsversuch an den Antragsteller unter der, der Antragsgegnerin zuletzt bekannten Anschrift (…, A-Stadt) erfolglos, mit der Folge, dass die Zustellung des Bescheides mit Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, selbst wenn die Sendung – wie hier – als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG). Soweit der Antragsteller einwendet, er wohne unter der im Rubrum genannten Anschrift, da die zuständige Ausländerbehörde ihm diesen Wohnraum zugewiesen habe, führt dies zu keiner anderen Betrachtung, denn der Antragsteller ist seiner Meldepflicht gegenüber der Antragsgegner nicht nachgekommen, obgleich er hierüber entsprechend belehrt worden ist. Nach § 10 Abs. 1 AsylVfG hat ein Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, das ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat dies zur Folge, dass er Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss. Die Antragsgegnerin hat den Antragsgegner auch auf die Zustellungsvorschriften in Entsprechung des § 10 Abs. 7 AsylVfG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung am 13.02.2015 hingewiesen. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang (Bl. 16 bis 22) befindlichen mit „WICHTIGE MITTEILUNG“ überschriebenen Schriftstücks ist der Antragsteller zureichend hierüber belehrt worden, wobei der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass ein Wohnungswechsel auch dann mitzuteilen ist, wenn – wie hier – dem Ausländer von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind. Dies zugrunde gelegt, kann er mit dem Einwand, die zuständige Ausländerbehörde hätte den Wohnungswechsel der Antragsgegnerin anzeigen können und müssen, nicht gehört werden. 5 Hiervon ausgehend ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der erst am 18.06.2015, d.h. nach Ablauf der Wochenfrist beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden ist, verfristet. 6 Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren. Denn nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zuvorderst ist festzustellen, dass ein falsches oder mangelndes Rechtsverständnis ein Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss v. 12.06.2006 – 5 C 26/05 –; BVerwG, Beschluss v. 01.11.2001 – 4 BN 53/01 – alle juris). Soweit der Antragsteller vortragen lässt, die Bedienstete bei der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt Frau B. habe erklärt, die Ausländerbehörde zeige regelmäßig gegenüber der Antragsgegnerin den Wohnungswechsel der im Asylverfahren befindlichen Ausländer an, ob und warum dies ggf. im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, könne sie nicht einschätzen, so führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn zum einen ist hierin bereits keine unrichtige Sachbehandlung vor dem Hintergrund der Zustellungsvorschriften zu erkennen, denn dass die Ausländerbehörde gegenüber dem Antragsteller behauptet hätte, eine Umzugsmeldung bei der Antragsgegnerin sei entbehrlich, behauptet weder Antragsteller noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. Zum anderen hätte der Antragsteller seinen Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gehabt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies hat er offensichtlich nicht getan. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hat er bereits am 14.04.2015 von der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung über seine Rücküberstellung nach Ungarn erhalten, mit dem Hinweis darauf, dass seine Abschiebung durch das Bundesamt für angeordnet worden sei. Darüber hinaus erhielt er unter dem 18.05.2015 die Mitteilung, dass aufgrund der Abschiebungsanordnung der Termin zur Rücküberstellung auf den 16.07.2015 bestimmt worden sei. Gleichwohl hat er um vorläufigen Rechtsschutz bzw. Wiedereinsetzung erst am 18.06.2015, mithin mehr als zwei Monate später nachgesucht, so dass sein Wiedereinsetzungsantrag gleichsam verfristet ist.