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Urteil

9 A 216/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits im anderen Staat als Flüchtling anerkannter Asylbewerber kann in Deutschland keinen erneuten Asylantrag auf Zuerkennung von Schutz stellen; der Antrag ist unzulässig (§ 60 AufenthG). • Für Asylbewerber mit bereits zuerkanntem Schutzstatus findet das Dublin-System (Dublin II/III) regelmäßig keine Anwendung; Rückführungen richten sich nach bilateralen Rückübernahmeabkommen. • Eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung ist rechtlich zulässig, wenn kein abschließender Feststellungs- oder Vollzugszeitpunkt für die Abschiebung feststeht und kein Abschiebungsverbot greift. • Bei bereits anerkannten Flüchtlingen ist maßgeblich, ob in dem Drittstaat eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (Art. 3 EMRK); bloße systemische Mängel oder wirtschaftliche Benachteiligungen genügen nicht ohne weiteres. • Die Behörde kann einen fehlerhaften Tenor nach § 47 VwVfG in einen zutreffenden Verwaltungsakt umdeuten, wenn Absicht und Rechtsfolge übereinstimmen und die Rechtsfolgen nicht ungünstiger sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Asylantrags bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsandrohung zulässig • Ein bereits im anderen Staat als Flüchtling anerkannter Asylbewerber kann in Deutschland keinen erneuten Asylantrag auf Zuerkennung von Schutz stellen; der Antrag ist unzulässig (§ 60 AufenthG). • Für Asylbewerber mit bereits zuerkanntem Schutzstatus findet das Dublin-System (Dublin II/III) regelmäßig keine Anwendung; Rückführungen richten sich nach bilateralen Rückübernahmeabkommen. • Eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung ist rechtlich zulässig, wenn kein abschließender Feststellungs- oder Vollzugszeitpunkt für die Abschiebung feststeht und kein Abschiebungsverbot greift. • Bei bereits anerkannten Flüchtlingen ist maßgeblich, ob in dem Drittstaat eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (Art. 3 EMRK); bloße systemische Mängel oder wirtschaftliche Benachteiligungen genügen nicht ohne weiteres. • Die Behörde kann einen fehlerhaften Tenor nach § 47 VwVfG in einen zutreffenden Verwaltungsakt umdeuten, wenn Absicht und Rechtsfolge übereinstimmen und die Rechtsfolgen nicht ungünstiger sind. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2013 aus Ungarn nach Deutschland ein und stellte am 23.01.2013 einen Asylantrag. Er war zuvor in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden und verfügt über einen ungarischen Reiseausweis und eine ID-Karte; ein EURODAC-Treffer auf Ungarn liegt vor. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 18.03.2013 fest, dass ihm wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an. Nach gerichtlicher einstweiliger Anordnung wurde die geplante Abschiebung nicht ausgeführt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob die Behörde die Abschiebungsanordnung auf und setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen; bei Nichteinhaltung soll er nach Ungarn abgeschoben werden. Der Kläger rügt u. a. Gefahr unmenschlicher Behandlung in Ungarn, bestreitet die Anwendbarkeit der Unzulässigkeitsregelungen und beruft sich auf Integration und Erkrankung. • Verfahrensabschluss: Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, als der Bescheid geändert wurde (§ 92 Abs.3 VwGO analog). • Unzulässigkeit des Asylantrags: Da der Kläger bereits in Ungarn als Konventionsflüchtling anerkannt wurde, ist sein in Deutschland gestellter Antrag nach § 60 AufenthG unzulässig; die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, die Schutzwirkung eines anderen Mitgliedstaates erneut zu gewähren. • Dublin-Regelungen: Die Dublin-VOen sind auf den Fall nicht einschlägig, weil das Asylverfahren im Drittstaat mit Anerkennung abgeschlossen ist; daher richtet sich die Rückführung nach bilateralen Abkommen. • Umdeutung nach § 47 VwVfG: Der Bescheid ist insoweit rechtlich zutreffend umzudeuten, dass der Asylantrag unzulässig ist; die Umdeutung entspricht der erkennbaren Entscheidungspraxis und verschlechtert die Rechtslage des Klägers nicht. • Abschiebungsandrohung: Die Änderung der Abschiebungsanordnung in eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ist rechtmäßig. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG (Art. 3 EMRK) liegt nicht vor, weil nach aktueller Erkenntnislage in Ungarn kein systemisches Versagen vorliegt, das anerkannte Flüchtlinge regelmäßig unmenschlich behandeln würde. • Rechtsmedizinische/gesundheitliche Aspekte: Auch bei behaupteter posttraumatischer Belastungsstörung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass in Ungarn keine angemessene Behandlung möglich ist; daher greift § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. • Familien- und Integrationsaspekte: Die familiäre Anwesenheit in Deutschland und Integration des Klägers begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt, wenn der Asylantrag unzulässig ist. • Verfahrensrechtliche Folgen bilateraler Rückübernahme: Die praktische Überstellbarkeit nach dem deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommen ist nicht abschließend geklärt, diese Frage war für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Klage war im Übrigen unbegründet und wurde abgewiesen; der angefochtene Bescheid in der Fassung vom 18.03.2013 (geändert 06.07.2015) ist rechtmäßig. Begründet ist dies damit, dass der Kläger bereits in Ungarn als Flüchtling anerkannt wurde und ein erneuter Asylantrag in Deutschland nach § 60 AufenthG unzulässig ist. Das Dublin-System findet auf diesen Fall keine Anwendung; Rückführungen sind nach bilateralen Regelungen durchzuführen. Eine Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung war unter den gegebenen Umständen zulässig, weil kein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. § 60 AufenthG feststellbar war und die aktuelle Lage in Ungarn keine hinreichende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung anerkannter Flüchtlinge ergab. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Berufung folgen aus den gesetzlichen Bestimmungen.