Urteil
3 A 181/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung des Beginns einer Weiterbildung durch die zuständige Kammer auf das Datum der Vorstandsbeschlussfassung ist zulässig, wenn Antragsunterlagen keinen konkreten Beginn ausweisen (§ 5 WBO).
• Die in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Mindestzeiten sind nicht zwingend auf Unterschreitung auszulegen; die Behörde darf bei fehlenden Weiterbildungsstätten und Teilzeitverhältnissen die Mindestzeit verlängern (§§ 5, 15 WBO; § 25 KGHB LSA).
• Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Behörde die fehlende anerkannte Weiterbildungsstätte, die Teilzeitbeschäftigung und die Unvergleichbarkeit von Fortbildungen mit Weiterbildungszeiten hinreichend berücksichtigt hat (§ 114 VwGO).
Entscheidungsgründe
Weiterbildung Fachtierarzt für Tierschutz: Beginnfestsetzung und Verlängerung der Mindestweiterbildungszeit zulässig • Die Festsetzung des Beginns einer Weiterbildung durch die zuständige Kammer auf das Datum der Vorstandsbeschlussfassung ist zulässig, wenn Antragsunterlagen keinen konkreten Beginn ausweisen (§ 5 WBO). • Die in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Mindestzeiten sind nicht zwingend auf Unterschreitung auszulegen; die Behörde darf bei fehlenden Weiterbildungsstätten und Teilzeitverhältnissen die Mindestzeit verlängern (§§ 5, 15 WBO; § 25 KGHB LSA). • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Behörde die fehlende anerkannte Weiterbildungsstätte, die Teilzeitbeschäftigung und die Unvergleichbarkeit von Fortbildungen mit Weiterbildungszeiten hinreichend berücksichtigt hat (§ 114 VwGO). Die Klägerin, approbierte Tierärztin und seit 2009 teilzeitbeschäftigte Amtstierärztin sowie Inhaberin einer Kleintierpraxis, zeigte 2013 ihre Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz an. Die Beklagte erteilte die Genehmigung und setzte mit Bescheid vom 03.07.2013 die Weiterbildungszeit auf fünf Jahre beginnend ab dem 03.04.2013 fest. Die Klägerin begehrt die Festsetzung der Weiterbildungszeit auf drei Jahre bzw. eine erneute Entscheidung und rügt formelle und materielle Fehler, insbesondere die Festsetzung des Beginns und die Verlängerung auf fünf Jahre statt der in der WBO genannten vier Jahre. Die Beklagte verweist darauf, dass keine anerkannte Weiterbildungsstätte für Tierschutz existiere, die Tätigkeit in eigener Praxis nicht angerechnet werde und bei Weiterbildungen nach § 5 Abs. 8 WBO regelmäßig fünf Jahre zu gewähren seien; außerdem sei die Klägerin im Veterinäramt nur teilzeitbeschäftigt. Das Gericht hat die Klage geprüft und die mündliche Verhandlung durchgeführt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Weiterbildungszeit oder erneute Entscheidung (§§ 113 Abs.1, 114 VwGO). • Beginnfestsetzung: Nach § 5 Abs.4, Abs.1 WBO beginnt die Weiterbildung frühestens mit Approbation; in den Antragsunterlagen ließ die Klägerin den konkreten Beginn offen, weshalb die Verwaltungspraxis, den Beginn mit dem Datum der Genehmigung durch den Vorstand anzusetzen, nicht rechtswidrig ist. • Dauer der Weiterbildung: Die in Anhang I Ziff.31 Teil B der WBO genannte Regelzeit von vier Jahren stellt eine Mindestanforderung dar (§ 5 Abs.2 S.2, Abs.3 S.1 WBO). Die Behörde durfte Ermessen ausüben und die Weiterbildungszeit auf fünf Jahre festsetzen, zumal § 5 Abs.3 S.3 WBO längere Zeiten bis zur Regel von sechs Jahren ermöglicht. • Ermessensausübung: Kein Ermessensfehler nach § 114 VwGO, weil die Beklagte die fehlende anerkannte Weiterbildungsstätte, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin und die Nichtanrechenbarkeit von Zeiten aus eigener Praxis berücksichtigt und die Verlängerung als angemessene Maßnahme zur Gewährleistung der Qualitätsanforderungen der Weiterbildung begründet hat. • Anrechnung und Fortbildungen: Kurzfristige Fortbildungen und allgemeine Berufserfahrung sind nicht ohne Weiteres mit den inhaltlichen Tätigkeitsabschnitten einer anerkannten Weiterbildung gleichzusetzen; Anrechnungen unter sechs Monaten bedürfen einer ausdrücklichen Regelung oder Einzelfallentscheidung (§ 25 Abs.2 S.3 WBO). • Schutzwürdige Interessen: Die Entscheidung steht im Einklang mit den Anforderungen des KGHB LSA, insbesondere § 25 (Pflichten zur ganztägigen, hauptberuflichen Weiterbildung und mögliche Teilzeitregelungen), und stellt keine unbillige Benachteiligung dar. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung des Zweckes der Weiterbildungsregelungen und der vorliegenden Umstände handelte die Beklagte in der Ausübung ihres Ermessens rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 ist in den angefochtenen Punkten rechtmäßig. Die Festsetzung des Beginns der Weiterbildung auf den 03.04.2013 und die Verlängerung der Weiterbildungszeit auf fünf Jahre sind nicht rechtswidrig, weil der Antrag kein konkretes Beginn-Datum enthielt, keine anerkannte Weiterbildungsstätte für Tierschutz im Land vorhanden ist und die Klägerin nur teilzeitbeschäftigt ist. Fortbildungsnachweise und allgemeine Berufserfahrung rechtfertigen keine Anrechnung oder Verkürzung ohne ausdrückliche Einzelfallentscheidung der Kammer. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor; die Beklagte hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen (WBO, KGHB LSA) beachtet und ausreichend begründet. Damit hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise die Qualitätsanforderungen der Weiterbildung gewahrt und die Klage zu Recht abgewiesen.