Urteil
8 A 71/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0614.8A71.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen die Geltendmachung des sogenannten Eigenanteils in Höhe von 110,00 Euro durch die Beklagte für einen Krankenhausaufenthalt vom 12.02. bis 22.02. 2013 (11 Tage) durch den streitbefangenen Bescheid vom 14.07.2015. 2 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 als unbegründet zurück. Entgegen der klägerischen Auffassung sei die Forderung nicht verjährt oder verwirkt und auch sonstige Gesichtspunkte aus den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben würden der Geltendmachung nach zwei Jahren nicht entgegenstehen. 3 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor, dass die Beklagte nach 2 Jahren und erfolgter Abrechnung der stationären Krankenhausbehandlung den sogenannten Eigenanteil nicht mehr fordern könne. Die Beklagte hätte sich zeitnah mit dem Kläger in Verbindung setzen können und müssen um die entsprechende Abrechnung durchzuführen. Nach 2 Jahren könne der Kläger davon ausgehen, dass die Forderung nicht mehr erhoben werde. 4 Dass der Kläger beantragt, 5 den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2015 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und verteidigt den Zahlungsanspruch und die diesbezüglich vertretene Rechtsansicht in dem streitbefangenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid über die Berechnung des Eigenanteils entsprechend der Heilfürsorgebestimmungen für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Über die Höhe und Berechnung des sogenannten Eigenanteils und der entsprechenden Rechtsgrundlage besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass auch vom Gericht hier nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 12 Für den Kläger ist allein streitentscheidend, ob die Beklagte diese Forderung noch nach zwei Jahren nach Entstehung, nämlich dem Krankenhausaufenthalt vom 12.02. bis 22.02.2013, geltend machen kann. Insoweit ist die Argumentation des Klägers, dass die Beklagte als Behörde und damit auch Dienstleister gegenüber dem Bürger und auch Beamten für die zeitnahe und effektive Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten einstehen muss, nachvollziehbar. Dem gegenüber steht jedoch die alltägliche Praxis aufgrund Sachzwängen und auch einer effektiven Personalverwaltung, dass die wünschenswerte Bearbeitung nicht stets zeitnah durchgeführt werden kann. Dabei ist bereits nicht einheitlich zu bewerten, wann eine Bearbeitung zeitnah erfolgt. Denn mitunter erfordern schwierige und komplexe Sachverhalte natürlich einen höheren Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand. Auch wenn dies vorliegend aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung nicht der Fall sein dürfte, hat sich eine Bearbeitung von ca. zwei Jahren für derartige Berechnungen bei der Beklagten eingeschlichen. Dies ist zwar – nach den vorstehenden Ausführungen - in Bezug auf die Bürgernahe Verwaltung zu bedauern, ergibt jedoch noch keinen rechtlichen Anspruch. Eine Verjährung der Forderung ist vorliegend nicht eingetreten. Denn diese richtet sich nach § 195 BGB und beträgt drei Jahre (VG Halle Urteil vom 12.06.2014 5 A 97/13 HAL; n.v.). Für eine Verwirkung oder sonstige Gründe aus den Rechtsgrundsätzen nach Treu und Glauben, wonach die Beklagte als Verwaltungsbehörde den Eigenanteil nach zwei Jahren nicht mehr von dem Beamten fordern könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Von einer Verwirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Anspruch auf längere Zeit nicht geltend gemacht wird und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren die verspätete Geltendmachung als unzulässige, unzumutbare Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist. Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht an den Tag gelegt. Wie bereits ausgeführt, ist eine derartige noch in der Verjährungszeit liegende Bearbeitungsdauer (leider) durchaus in der Verwaltung üblich. Anders wäre der Fall dann, wenn die Behörde bzw. ein Mitarbeiter dem Kläger direkt oder konkludent zu verstehen gegeben hätte, dass die Erhebung aus bestimmten Gründen, z.B. interner Anweisung oder Änderung der Gesetzeslage etc., nicht mehr durchgeführt werde. Davon kann vorliegend eindeutig nicht ausgegangen werden. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.