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Urteil

10 A 128/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0627.10A128.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheines durch den Beklagten. 2 Der am 1981 in W. geborene Kläger ist von Beruf Kraftfahrer und arbeitet als LKW-Fahrer bei der Abfallentsorgung … in W. Nach Bestehen der Jägerprüfung erteilte der Beklagte dem Kläger am 22.11.2011 einen bis 31.3.2014 befristeten Jagdschein, der am 29.7.2014 bis 31.3.2017 verlängert wurde. Hierbei vermerkte der Beklagte, die Verlängerung sei im guten Glauben erfolgt, da der Kläger versichert habe, die Beitragszahlung der Jagdversicherung sei erfolgt und könne durch Überweisungsträger belegt werden. Aus der Bundeszentralregisterauskunft vom 29.7.2014 ergab sich sodann eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers v. 28.2.2012 (AG B-Stadt - 16 Cs 129 Js 41715/10 -) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 30 € wegen Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen sowie Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Eine Bezahlung der Jagdhaftpflichtversicherung konnte nicht bestätigt werden. Der Kläger wurde daraufhin zur Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins angehört. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde auch dem Jagdbeirat und dem Kreisjägermeister gegeben. Der Kläger ließ sich ein, er habe den Versicherungsbeitrag nachträglich entrichtet, es handele sich bei der im Urteil des Amtsgerichts geahndeten Straftat um eine einmalige Verfehlung. 3 Mit Bescheid vom 19.9.2014 erklärte der Beklagte - gestützt auf §§ 18, 17 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG - den Jagdschein des Klägers für ungültig und gab dem Kläger auf, den Jagdschein zur Einziehung vorzulegen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die amtsgerichtliche Verurteilung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.9.2014 zugestellt. 4 Am 26.9.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Ein gegen die im Bescheid verfügte sofortige Vollziehung gerichteter Eilantrag des Klägers hatte aus Gründen der unzureichenden gesonderten Begründung des angeordneten Sofortvollzuges Erfolg (VG Magdeburg, Beschl. v. 27.2.2015 - 3 B 689/14 MD -). 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2015 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei wegen unwahrer und unvollständiger Angaben bei Beantragung der Jagdscheinverlängerung und wegen der Verurteilung unzuverlässig. Das Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, die Verlängerung des Jagdscheins unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen. Der Kläger sei nach Anlage 3 zu Nr. 12.5 lit. b der AB-LJagdG (RdErl. d. MLU v. 25.10.2011, MBl. LSA S. 565) verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben zu rechtskräftigen Verurteilungen zu machen; eine Differenzierung nach Vermögens- oder anderen Delikten sei dort nicht vorgesehen. Die Verurteilung betreffe auch den im Formular genannten 5-Jahres-Zeitraum. Ob die Verurteilung von Belang sei, entscheide die Jagdbehörde, nicht der Antragsteller. Mit der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen werde die Unzuverlässigkeitsschwelle von 60 Tagessätzen deutlich überschritten. Bagatelltaten seien nicht abgeurteilt worden. Die Regelvermutung sei nicht im Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen. Die Regelvermutung sei nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, 3 B 12/08). Die vorliegenden Tatumstände deuteten auf keinen Ausnahmefall. In Bezug auf die Persönlichkeit des Klägers ergäben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Er habe aus Eigeninteresse vorsätzlich gegen Strafvorschriften verstoßen. Zur Zuverlässigkeit gehöre jedoch, unter Hintanstellung eigener Interessen auch in kritischen Situationen auf die Rechte und Belange Anderer Rücksicht zu nehmen (OVG NRW, Beschl. v. 25.10.2007). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 2.6.2015 zugestellt. 6 Am 30.6.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Schriftsatz vom 23.3.2016 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen. 7 Der Kläger trägt vor: Zur Verzögerung des Jagdversicherungsbeitrags sei es aufgrund seines Urlaubs gekommen. Hierin liege keine Unzuverlässigkeit. Allein auf unwahre Angaben zur Versicherung könne die behördliche Entscheidung nicht gestützt werden. Es sei lediglich ein Beitragsrückstand gewesen und ein Verschweigen der erst verspäteten Zahlung, nicht aber ein tatbestandsmäßiges Fehlen der erforderlichen Versicherung. Zu der Verurteilung habe er keine Angaben gemacht, weil es sich lediglich um länger zurück liegende Vermögensdelikte gehandelt habe und er davon habe ausgehen können, dass dies dem Beklagten bereits bei Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins bekannt gewesen sei. Die abgeurteilten Straftaten hätten 2008 und 2010 stattgefunden; seitdem habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Mit dem Widerspruchsbescheid liege eine völlig neue Argumentation der Behörden vor, zu der der Jagdbeirat nicht nochmals wie von der Ausgangsbehörde angehört worden sei. Gründe zur Einziehung des Jagdscheins gem. § 17 BJagdG lägen nicht vor. Er sei nur wegen Vergehen, nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Erfolge die Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens, sei die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nur dann anzunehmen, wenn es sich diesbezüglich um eine Straftat handele, die eine der Annahmen i.S.d. § 17 Abs. 3 Ziff. 1.-3. rechtfertige, § 17 Abs. 4 Ziff. 1. lit. b BJagdG. Ein leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition liege hier jedoch nicht vor. Auch die Katalogstraftaten des § 17 Abs. 4 Ziff. 1. lit. d) seien nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen. Auf die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 BJagdG könne sich der Beklagte daher nicht berufen. Es ergebe sich in seinem Fall auch keine Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG, denn diese Regelvermutung sei in seinem Fall widerlegt, denn die Umstände der abgeurteilten Tat ließen seine Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Dies komme insbesondere bei Bagatelldelikten oder bei sonst geringer krimineller Intensität in Betracht, wenn und soweit darin ein Indiz erkennbar sei, dass das Begehen der Straftat keine Persönlichkeitsmängel in jagdrechtlicher Hinsicht deutlich mache. In seinem Fall lägen atypische Umstände vor. Die abgeurteilten Taten lägen bis zu 7 Jahren zurück. Es sei eine einmalige strafrechtliche Verfehlung. Er sei in einer schwierigen Lebenssituation gewesen. Seine Mutter sei am 3.10.2011 verstorben; sein Vater, ein Jäger, habe, als er, der Kläger, die Jagdprüfung gemacht habe, einen Herzinfarkt erlitten. Er, der Kläger, habe bereits erhebliche Nachteile, indem sein aus Jägern des Ortes bestehender Freundeskreis sich von ihm abwende und er seinen zur Jagd ausgebildeten Hund ohne Jagdschein nicht zur Prüfung anmelden könne. Nach den abgeurteilten Taten sei er strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden. Darüber hinaus liege das ausgeurteilte Strafmaß am unteren Rand. Die von ihm begangenen Vermögensdelikte hätten keinerlei Bezug zu Waffen; er besitze auch keine. Die Relevanz für eine jagd- oder waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei als gering einzuschätzen. Er habe sich einsichtig gezeigt und den Strafbefehl anstandslos akzeptiert und die Strafe beglichen. Er habe sich das Urteil zur Warnung gereichen lassen und danach in strafrechtlicher Hinsicht uneingeschränktes Wohlverhalten gezeigt. Persönlichkeitsmängel seien auch in seiner Rolle als Kraftfahrer und privat in der Familie bei einer Gesamtwürdigung nicht zu verzeichnen. Er lebe in einem gesunden sozialen Umfeld. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 19.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.5.2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide sowie eine Entscheidung des VG Koblenz v. 28.11.2005 - 8 K 472/05. KO, juris, Rn. 19-22 - und erwidert ergänzend: Außer hinsichtlich der sofortigen Vollziehung werde an den Bescheiden festgehalten. Der Kläger erfülle die Regelvermutung des § 17 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG. Er gelte daher als jagdrechtlich unzuverlässig. Die Regelvermutung habe er nicht widerlegt. Hinzu komme seine wahrheitswidrige Angabe über das Vorliegen der Jagdhaftpflichtversicherung. Dies deute darauf hin, dass der Kläger charakterlich nicht so gefestigt sei, dass er den gesetzlichen Regelungen, die für ihn als Jäger bestünden, Folge leiste, wie dies von einem zuverlässigen Jagdausübenden verlangt werden müsse. 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 19.9.2014 ist, soweit er im vorliegenden Verfahren angefochten wurde, in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.5.2015 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist nicht nur der Kläger selbst, sondern auch gem. § 42 Abs. 3 LJagdG LSA der Jagdbeirat zu der beabsichtigten Entziehung des Jagdscheins des Klägers angehört worden. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens und mangels Vorliegens einer zusätzlichen Beschwer keiner nochmaligen Anhörung des Jagdbeirats im Widerspruchsverfahren, da die von Anfang an in Rede stehende Maßnahme der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sich auch bei einer im Widerspruchsbescheid ergänzenden Begründung nicht geändert hat. Einer Anhörung der Landesjägerschaft gem. § 40 Abs. 2 S. 1 LJagdG LSA bedurfte es nicht, da der Jagdschein nicht nach § 18 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit entzogen werden sollte. 17 Die behördliche Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die im Bescheid verfügte Einziehung des Jagdscheins des Klägers ist § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 BJagdG und § 5 WaffG. 18 Gem. § 18 S. 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Fehlt die Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG). 19 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Kläger fehlt die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG. Nach dieser Norm besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheides, im vorgenannten Sinne unzuverlässig war, ergeben sich aus der rechtskräftigen Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.2.2012 – 16 Cs 129 Js 41715/10 – (Bl. 73 ff. der Beiakte). Danach wurde der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat in 2 Fällen sowie Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 30 € verurteilt. Dem lagen fingierte Fahrraddiebstähle zu Lasten der Versicherung in den Jahren 2008 und 2010 zugrunde. Die Jagdbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen; etwas anderes gilt allenfalls in – hier nicht gegebenen - Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, NVwZ 2009, 398, 399). Die jagdbehördliche Maßnahme erging innerhalb der 5-Jahres-Frist seit Rechtskraft der erst 2012 verhängten Bestrafung wegen vorsätzlicher Straftaten. Diese Straftaten brauchten auch keinen waffenrechtlichen Bezug aufzuweisen, da die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c) des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht kumulativ vorliegen müssen. Das konkrete Strafmaß überschreitet auch die Geringfügigkeitsschwelle von 60 Tagessätzen nicht unerheblich. Dem klägerischen Vorbringen kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Geldstrafe "am unteren Rand" des maßgeblichen Strafrahmens bewegte, denn unabhängig von den im StGB normierten Strafrahmen kommt es bei der jagdrechtlichen Beurteilung lediglich darauf an, dass die Tat mit einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen geahndet wurde. Es liegt mithin ein Fall der sogenannten Regel-Unzuverlässigkeit vor. 20 Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei einer noch nicht lange zurückliegenden rechtskräftigen Verteilung zu einer derartigen Strafe wegen eines vorsätzlich begangenen Vermögensdelikts sieht das Gericht im vorliegenden Fall nicht als widerlegt an. Eine Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 250). Eine derartige Ausnahme hat der Kläger nicht bereits unter Verweis darauf dargetan, dass keine weiteren Straftaten bzw. Verurteilungen hinzugetreten sind. Denn unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht bereits dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten nicht strafrechtlich aufgefallen ist und sich nach der Verurteilung nichts mehr zuschulden kommen lassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, NVwZ 2009, 398). Bedeutungslos ist auch, dass dem Kläger kein waffen- oder jagdrechtlicher Verstoß zur Last gelegt wird; sonstiges Wohlverhalten kann deshalb auch keine Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.2008 - 19 CS 07.2916 -, zit. nach juris, Rn. 16). 21 Auch die weitere tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, lässt nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme und damit auf ein Abweichen von der Regelvermutung schließen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die amtsgerichtlich abgeurteilten Taten bagatellisiert, indem er meint, sie müssten in einem milderen Licht erscheinen, und die Strafe bewege sich "am unteren Rand". Immerhin handelt es sich um z w e i selbständige und gleichartige Straftaten im Abstand von 2 Jahren (2008 und 2010), zu deren Begehung der Kläger nicht unerhebliche kriminelle Energie aufgewendet hatte, um von seiner Versicherung nicht unbeträchtliche Geldbeträge für angebliche Diebstähle teurer Fahrräder zu erlangen. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass diese Taten von "geringer jagdrechtlicher Relevanz" seien. Dies zeigt sich bereits darin, dass auch die Angaben des Klägers bei der Antragstellung zur Verlängerung seines Jagdscheins wiederum einen Versicherungs-Bezug aufwiesen. Der Kläger spiegelte der Unteren Jagdbehörde des Beklagten bei Antragstellung vor, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt als Jagderlaubnisinhaber für die Verlängerung Jagdhaftpflichtversicherungsschutz besaß. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei erteilter Verlängerung der Jagderlaubnis mangels rechtzeitiger Zahlung eine Versicherungslücke besteht, mag der Kläger auch, wie in der mündlichen Verhandlung, beteuern, er wäre tatsächlich nicht vor Überweisung des Versicherungsbeitrags, der lediglich während seines dreiwöchigen Urlaubs noch nicht entrichtet worden sei, auf Jagd gegangen. Es liegen daher wie bei der Jagdbehörde auch beim Gericht Zweifel daran vor, ob sich der Kläger die strafrechtliche Verurteilung derart hat zur Warnung gereichen lassen, dass er sich bewusst ist, dass Angaben, die er mit seiner Unterschrift versichert (Diebstahl eines Fahrrads, Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen, Vorliegen einer Haftpflichtversicherung), stimmen müssen. Der Kläger vermochte auch durch die persönlichen Schilderungen seiner schwierigen Lebensumstände, auf die er sich beruft, nicht nachvollziehbar darzulegen, dass diese Umstände im fraglichen Zeitraum der Verlängerung der Jagderlaubnis im Juli 2014 maßgebend für vorliegende Verfehlungen waren. Der vom Kläger hierzu genannte Tod seiner Mutter am 3.10.2011 und der Herzinfarkt seines Vaters, eines Jägers, während er, der Kläger, sich 2011 auf die Jagdprüfung vorbereitet hatte, liegen zum einen längere Zeit nach Verübung der Straftaten aus den Jahren 2008 und 2010 und zum anderen erheblich vor dem Zeitpunkt der anstehenden Verlängerung des Jagdscheins im Jahr 2014, in dem von ihm erwartet werden konnte, vollständige und wahre Angaben zum Vorliegen einer Jagdhaftpflichtpolice und zum Nichtvorliegen von strafrechtlichen Verurteilungen zu machen. Anders als der Kläger sieht das Gericht auch keinen Grund für eine Ausnahme von der Regelvermutung darin, dass der Kläger wegen fehlenden Jagdscheins seinen Freundeskreis unter den Jägern des Ortes einbüßen kann und die Jagdausbildung seines Hundes mangels Jagdscheins nicht mit der Jagdhundprüfung abgeschlossen werden kann. Dies sind Umstände, die nicht bereits die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aufwiegen, so dass es etwa keiner Entziehung der Jagderlaubnis mehr bedürfte. Nach alldem muss das persönliche Interesse an der Jagdausübung im vorliegenden Fall hinter das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten, wenn es – wie hier – bei der Person des Klägers an der Zuverlässigkeit zur Jagdausübung fehlt. 22 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anh. § 164, Ziff. 20.3).