Urteil
9 A 784/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0812.9A784.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am … 1975 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19.06.2015 aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in der Bundesrepublik Deutschland am 15.07.2015 einen Asylantrag. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 15.07.2015 gab der Kläger an, bereits in Griechen anerkannt worden zu sein und legte hierzu einen Flüchtlingsausweis darüber vor. Hierzu erzielte die Beklagte EURODAC-Treffer für den Mitgliedsstaat Griechenland (vgl. Bl. 50, 51 der Beiakte) und bat mit Schreiben vom 05.08.2015 daraufhin die die griechischen Behörden um Bestätigung der Schutzstatusgewährung (vgl. Bl. 56 der Beiakte), was diese nicht beantworteten. Mit Schreiben vom 21.10.2015 bestätigte dann die ebenfalls um Auskunft ersuchte Liaisonbeamtin die Anerkennung des Klägers als Flüchtling in Griechenland (vgl. Bl. 76 der Beiakte). Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte die Beklagte daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an. Die Beklagte stellte mit dem Bescheid zudem fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3.). Ihre Entscheidung begründet sie damit, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen der zuvor in Griechenland erfolgten Gewährung der Flüchtlingsanerkennung unzulässig sei, denn § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Unzulässigkeit ergäbe sich zudem aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sei im Fall des Klägers angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach ihren Erkenntnissen vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.11.2015 zugestellt (vgl. Bl. 86 der Beiakte). 2 Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.11.2015 Klage erhoben, in der er systemische Mängel im Asylsystem Griechenlands geltend macht sowie den Umstand, dass seine drei minderjährigen, 9, 7 und 5 Jahre alten Kinder sowie seine Ehefrau sich nunmehr ebenfalls in Deutschland aufhielten und über deren Asylanträge noch nicht entschieden sei. Der Kläger macht zudem geltend, dass für ihn jedenfalls Abschiebungshindernisse vorlägen. 3 Der Kläger beantragt daher zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, 4 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 09.11.2015 zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. 5 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 8 Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 03.05.2016 (vgl. Bl. 44 ff. der Gerichtsakte) antragsgemäß insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Feststellung von Abschiebungshindernissen und insoweit die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt, im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. 9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Bl. 25, 33, 79 der Gerichtsakte) 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 06.07.2016 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe I. 11 Die zuständige Berichterstatterin kann gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klagepartei durch Schriftsätze vom 07.04.2016 (Bl. 28 der Gerichtsakte) und vom 17.12.2015 (Bl. 33 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und mit Schriftsatz vom 04.08.2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte). Die Beklagte hat generell auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (allgemeine Prozesserklärung vom 25.02.2016 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts A-Stadt) und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsatz vom 03.12.2015 (Bl. 25 der Gerichtsakte) erklärt. 12 Die Klage hat Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 ist zu Ziffer 2. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Beklagte ist verpflichtet, für den Kläger Abschiebungshindernisse festzustellen, § 113 Abs. 5 VwGO. 13 1. Die Klage ist zulässig, insoweit ist insbesondere die Verpflichtungsklage statthaft, die als Ausfluss auch das Anfechtungsbegehren im Hinblick auf die Ziffer 2. des Bescheides enthält. 14 2. Die Klage ist auch begründet. 15 Voranzustellen ist dabei, dass der Kläger nicht (mehr) den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), unterfällt. Diese Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat - hier: Griechenland - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Die Dublin III-VO unterscheidet zwischen den Begriffen "Antragsteller", Art. 2 Buchst. c), und "Begünstigter internationalen Schutzes", Art. 2 Buchst. f). "Antragsteller" im Sinne der Verordnung ist danach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dagegen ist "Begünstigter internationalen Schutzes" ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft - wie hier der Kläger in Griechenland - erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Dublin III-VO im Fall des positiven Bescheides über einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates vor. Für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Auch erfolgt die Überstellung des Ausländers nicht auf der Grundlage der Dublin III-VO (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2016 - 13 K 4468/15.A -, juris). 16 a) Insoweit stellt sich auch der Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1. als rechtmäßig dar, denn die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dürfen (u.a.) Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als ausländische Flüchtlinge anerkannt sind, nicht in den Verfolgerstaat (hier: Syrien) abgeschoben werden. Aus Satz 3 der Vorschrift ergibt sich, dass das Bundesamt in derartigen Fällen kein Asylverfahren zum Zweck der Feststellung, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durchführt (" ... außer in den Fällen des Satzes 2 ... "). Entsprechend gilt diese Rechtsfolge für das Verfahren auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 17 b) Die in Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 09.11.2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. 18 Das Gericht kann es dabei dahin stehen lassen, ob die Beklagte zu Recht ihre Abschiebungsandrohung auf die Einreise des Klägers aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 26a AsylG) gestützt und die Androhung als milderes Mittel zu der auf der Grundlage des § 26a AsylG gebotenen Abschiebungsanordnung des § 34a AsylG gewählt hat. Dagegen dürfte sprechen, dass sie den Asylantrag des Klägers aufgrund der Gewährung eines Schutzstatus in einem Mitgliedsstaat als unzulässig abgelehnt hat (vgl. Seite 2 des Bescheides der Beklagten unter Nummer 1 der Begründung). 19 Denn hinsichtlich des Zielstaates Griechenland liegt für den Kläger jedenfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebendes Abschiebungsverbot ist in Bezug auf den Kläger feststellbar. Insbesondere droht ihm im Fall seiner Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413 ff. und im Kurztext bei juris). Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01. 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O., Beschl. v. 02. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, ZAR 2013, 336 ff. und Urt. v. 30.0.6.2015 - 39350/13 - A.S. / Schweiz, juris). Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. 2. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O.). 20 Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für hinreichend wahrscheinlich, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen. Dieser Bewertung liegen mangels aktueller Erkenntnisquellen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland Bewertungen zu den allgemeinen Lebensumständen in dem Mitgliedsstaat zugrunde – Pro Asyl: Flucht ohne Ankunft – Die Misere von international Schutzberechtigten in der EU; Griechenland-Blog: Neue Pleitewelle in Griechenland vom 08.07.2016 und Griechenland plant Solidaritätsabkommen ab 2017 vom 22.02.2016; statisa.com: Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2016 und Europäische Union: Jugendarbeitslosenquoten in den Mitgliedsstaaten im Mai 2016; Amnesty International: Amnesty Report 2016 zu Griechenland; Zeit Online: Junge Griechen bleiben ohne Jobs vom 04.07.2016; Aktuelle Sozialpolitik: Von der Zerbröselung der Rente in einem Land ohne Sozialhilfe. Anmerkungen zur sozialen Tragödie in Griechenland und der ausbleibenden Katharsis vom 07.05.2016; Durchschnittseinkommen.net; Landesanstalt für politische Bildung Baden-Württemberg; Wirtschaftswoche.de: Griechenland - Eine soziale Explosion droht; Handelsblatt.de: Hartz IV auf Griechisch). Das Gericht hatte die Beklagte in einem gleichgelagerten Verfahren um Stellungnahme zu etwaigen eigenen aktuellen Erkenntnissen aufgefordert. Darauf teilte die Beklagte mit, dass auch ihr keine neuen Ergebnisse vorlägen. 21 Aus den vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnissen ergibt sich, dass – was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist – sich Griechenland seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Rezession befindet. Die Staatsverschuldung lag im 4. Quartal 2015 bei 174% des Bruttoinlandsproduktes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 23.000,00 Euro/Jahr – in Deutschland 42.400,00 Euro. Der Mitgliedsstaat verhandelt seit mehreren Jahren ständig mit der EU über neue Hilfsprogramme, deren Gewähr seitens der EU und den Gläubigern von der Vornahme einschneidender Einsparmaßnahmen abhängig gemacht wurde und wird. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel von 23% auf 24% angehoben wird wie auch die Einkommenssteuer erhöht wird. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Diese Einsparmaßnahmen waren von den Gläubigern zur Voraussetzung weiterer finanzieller Unterstützung (3. Hilfspaket) gemacht. Für soziale Hilfsprogramme fehlt das Geld, wobei es in Griechenland ohnehin keine Grundsicherung vergleichbar der deutschen Sozialhilfe oder der sog. Hartz IV-Leistungen gibt. Zwar besteht in Griechenland die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld; Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende zuvor mindestens zwei Jahre in die Sozialkasse eingezahlt hat. Die Bezugsdauer dieser Transferleistung wurde im Rahmen der Sparmaßnahmen durch die Regierung nunmehr auf ein Jahr reduziert und auch die Höhe der Leistung hat sich auf 322,00 Euro bzw. 340,00 Euro halbiert. Ohne Einkommen, auch durch Transferleistungen, erlischt der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Der Träger für die Gesundheitsleistungen – EOPYY –, der für die meisten Menschen in Griechenland die Krankenversicherung darstellt, ist selbst hochverschuldet mit der Folge, dass selbst diejenigen, die entsprechenden Versicherungsschutz durch monatlich erzieltes Einkommen und entsprechende Beitragszahlung haben, vielfach die Rechnungen für Medikamente und ärztliche Versorgung selbst zahlen müssen. Griechenland ist zudem der einzige Mitgliedsstaat, der das minimal garantierte Mindesteinkommen nicht gewährleistet. Zwar hat der Staat Ende 2014 ein Pilotprogramm gestartet, wonach pro Kopf ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro für Ledige ohne Kinder (für Paare ohne Kinder: 300,00 Euro; für Paare mit Kindern: 300,00 Euro + 50,00 Euro je minderjährigem Kind + 100,00 Euro je wirtschaftlich abhängigem volljährigen Kind; für Alleinerziehende mit Kindern: mit einem minderjährigen oder volljährigen Kind 300,00 Euro + 50,00 Euro für jedes weitere minderjährige Kind + 100,00 Euro für jedes weitere volljährige Kind) gezahlt wurde. Diese Leistungen waren jedoch geografisch auf 13 ausgewählte Kommunen beschränkt und im Mai 2016 wurde beschlossen, das "Soziale Grundeinkommen" einzuführen, das ab Januar 2017 auf die Gesamtheit der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung zur Anwendung kommen soll, dann aber nur in Höhe von 100,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland. Es gibt zudem auch in Griechenland formal das Recht für die anerkannten Schutzberechtigten, sich eine Beschäftigung zu suchen. In der Realität ist dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land nicht möglich. Die Arbeitslosenquote in Griechenland lag zwar 2013 mit 27,48% am höchsten, allerdings beträgt sie auch 2016 immer noch 25%. Seit Beginn der Finanzkrise ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen auf 74% gestiegen. Seit 2008 sind aufgrund der anhaltenden Bedingungen nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe und im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich in Griechenland mit 50,4% am höchsten. Konkrete Integrationsprogramme für die anerkannten Schutzberechtigten sind nicht vorhanden; die Mittel, die Griechenland von der EU zufließen, werden für die Verbesserung bzw. Gewährleistung des Asylsystems benötigt. Staatliche Mittel für entsprechende Programme sind nicht vorhanden. So reichen bereits die Aufnahmekapazitäten für die Asylsuchenden nicht aus, für anerkannte Schutzberechtigte gibt es kein staatliches Unterstützungsverfahren insoweit. Diese Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bieten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des griechischen Staates. Es herrschen derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger, auch wenn es sich hierbei um einen 24-jährigen Mann handelt, unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Griechenland zu gewähren ist. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder einen Anspruch auf ein Obdach noch eine allgemeine Pflicht der Mitgliedsstaaten begründet, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, muss für die besondere Situation in Griechenland berücksichtigt werden, dass es dort für international Schutzberechtigte, anders als bspw. in Bulgarien, keine Sozialhilfeleistungen gibt. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte ist äußerst schwierig, denn dem stehen zum einen fehlende Sprachkenntnisse entgegen, die auch nicht mittels staatlicher Integrationsprogramme oder ähnlichem erlernt werden können. Zum anderen bietet der Arbeitsmarkt – wie mit den oben genannten Arbeitslosenquoten belegt wird – nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung. Als Folge dieses fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auch die Absicherung der Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht sichergestellt, denn ohne Zahlung der monatlichen Beiträge an die Sozialkasse wird keine Gesundheitsversorgung gewährt; wobei auch die Versicherten selbst in Griechenland die Behandlungskosten wegen der Überschuldung des Versicherungsträgers selbst zu tragen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte zumindest eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Es gibt somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, auch wenn dies seiner besonderen finanziellen Situation geschuldet sein dürfte. 22 Das Gericht hat zudem in seine Bewertung einfließen lassen, dass das Bundesministerium des Innern seit 2011 durchgängig einen Rückführungsstopp von Asylsuchenden nach Griechenland ausgesprochen hat. Auch wenn dieser die Asylsuchenden zum Gegenstand hat – der Kläger ist nicht mehr Teil des Dublin-Verfahrens (vgl. oben vor 2.a)) -, stellt dies zumindest ein Indiz für die unzureichenden Bedingungen und mithin für das Vorliegen völkerrechtlicher bzw. humanitärer Gründe (vgl. hierzu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in Griechenland dar, die einer Abschiebung entgegenstehen. 23 3. Das Gericht weist vorliegend darauf hin, dass der Kläger die Ziffer 3. des Bescheides der Beklagten nicht ausdrücklich angefochten hat. Das Gericht vermag es auch bei Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO nicht, den bisherigen Vortrag und die – bisher – formulierten Anträge dahingehend auszulegen. Es dürfte jedoch an einer Beschwer des Klägers hierdurch fehlen, da das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erst besteht, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Nach dem Vorstehenden (s. o. unter 2.) steht das zu Gunsten des Klägers festzustellende Abschiebungshindernis bereits dem tatbestandlichen Eintritt des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entgegen. Der Befristungsentscheidung der Beklagten dürfte bereits die Grundlage fehlen. II. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 25 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.