Beschluss
5 B 570/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung ist zulässig, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO).
• Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten nach § 26 Abs.1 Satz2 BeamtStG bedarf eine Anordnungsaufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keiner näheren inhaltlichen Konkretisierung der Untersuchung.
• Der Dienstherr muss vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zunächst das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX anbieten oder abwarten; unterbleibt dies, ist die Untersuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung bei unterbliebenem BEM • Eine einstweilige Anordnung ist zulässig, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO). • Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten nach § 26 Abs.1 Satz2 BeamtStG bedarf eine Anordnungsaufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keiner näheren inhaltlichen Konkretisierung der Untersuchung. • Der Dienstherr muss vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zunächst das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX anbieten oder abwarten; unterbleibt dies, ist die Untersuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtswidrig. Der Antragsteller, Beamter, war über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Dienstherr erließ am 16.06.2016 die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. Zuvor war eine zeitlich begonnene Wiedereingliederung abgebrochen worden. Der Dienstherr hatte dem Antragsteller am 09.06.2016 ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX angeboten und eine 14tägige Frist gesetzt. Der Antragsteller focht die Untersuchungsanordnung an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Anordnung rechtmäßig begründet war und ob Eilbedürftigkeit vorliegt. • Zulässigkeit: Nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht; Anordnungsgrund und Anspruch waren glaubhaft gemacht. • Eilbedürftigkeit: Die Anordnung war bereits ergangen, ein noch nicht bestimmter Untersuchungstermin schließt Eilbedürftigkeit nicht aus; der Antragsteller darf nicht in ein späteres Zeitdruckverfahren verwiesen werden. • Rechtliche Grundlage: Die Untersuchungsanordnung stützt sich auf § 45 Abs.1 LBG LSA i.V.m. §§ 26 ff. BeamtStG; bei mehr als drei Monaten Dienstunfähigkeit in sechs Monaten ist ein amtsärztliches Gutachten vorgesehen. • Inhaltliche Anforderungen: Bei § 26 Abs.1 Satz2 BeamtStG genügt die Dauer der Fehlzeiten als Anlass; eine genaue Festlegung der Untersuchungsinhalte in der Anordnung ist nicht erforderlich. • Fehler der Dienstbehörde: Der Dienstherr hat nicht abgewartet, ob der Antragsteller das angebotene betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX annimmt; dadurch fehlt eine ausreichende Begründung für die Untersuchungsanordnung. • Keine Nachholung der Begründung: Nachträglich vorgebrachte dienstliche Vorwürfe im Eilverfahren heilen die formale und inhaltliche Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Anordnung nicht; eine unzureichende Begründung kann im Nachhinein nicht durch neue Argumente ersetzt werden. • Rechtsfolge: Vorläufig ist dem Dienstherrn untersagt worden, auf Grundlage der Anordnung vom 16.06.2016 die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu verlangen, bis in der Hauptsache entschieden ist. Der Antragsteller hat vorläufig obsiegt. Das Gericht ordnete an, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache und vorbehaltlich einer gegebenenfalls unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erlassenen neuen dienstlichen Anordnung nicht verlangen darf, sich der amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Begründend führte das Gericht aus, der Dienstherr habe nicht abgewartet, ob das vorgeschlagene betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs.2 SGB IX angenommen werde, sodass die Anordnung allein auf den Fehlzeiten beruhte und damit unzureichend begründet war. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der einstweilige Rechtsschutz wurde damit zur Abwendung wesentlicher Nachteile wirksam gewährt.