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Urteil

9 A 403/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; bloße allgemeine Kriegsgefahren oder pauschale Bedrohungen genügen nicht. • Bei unverfolgt Ausgereisten ist eine qualitative Gesamtwürdigung vorzunehmen (Zumutbarkeit der Rückkehr); dabei können auch weniger als 50 % Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichen. • Der Schutzsuchende hat substantiiert vorzutragen; neues, verspätetes oder ungenaues Vorbringen kann zurückgewiesen werden (§§ 15, 25 AsylG; § 74 AsylG). • Eine mögliche Einberufung zum Wehrdienst oder ungefähre Drohungen durch Dritte begründen allein keine asylerhebliche Verfolgung, wenn konkrete Tatsachen und eine reale Gefahr nicht dargelegt sind. • Erkenntnismittel zur Lage in Syrien können bei der Prognose der Verfolgungsgefahr entscheidend sein; in den von Kurden kontrollierten Gebieten erfolgte staatliche Rekrutierung und flächendeckende Mobilmachung nicht nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei unzureichendem konkreten Verfolgungsvortrag • Zur Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; bloße allgemeine Kriegsgefahren oder pauschale Bedrohungen genügen nicht. • Bei unverfolgt Ausgereisten ist eine qualitative Gesamtwürdigung vorzunehmen (Zumutbarkeit der Rückkehr); dabei können auch weniger als 50 % Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichen. • Der Schutzsuchende hat substantiiert vorzutragen; neues, verspätetes oder ungenaues Vorbringen kann zurückgewiesen werden (§§ 15, 25 AsylG; § 74 AsylG). • Eine mögliche Einberufung zum Wehrdienst oder ungefähre Drohungen durch Dritte begründen allein keine asylerhebliche Verfolgung, wenn konkrete Tatsachen und eine reale Gefahr nicht dargelegt sind. • Erkenntnismittel zur Lage in Syrien können bei der Prognose der Verfolgungsgefahr entscheidend sein; in den von Kurden kontrollierten Gebieten erfolgte staatliche Rekrutierung und flächendeckende Mobilmachung nicht nachgewiesen. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige aus Ras al-Ain (kurdisches Gebiet) und stellten am 30.03.2016 Asylanträge mit Beschränkung auf Flüchtlingseigenschaft. Sie gaben an, wegen der Kriegslage und Angst vor Bombardierungen sowie möglicher Einziehung ihrer Söhne geflohen zu sein; einzelne Drohungen gegenüber der Klägerin wegen arabischer Herkunft wurden benannt. Die Behörde erkannte subsidiären Schutz, lehnte aber die Flüchtlingseigenschaft ab, weil eine Kausalität zu den Merkmalen des § 3 AsylG nicht ausreichend dargelegt sei. Die Kläger rügten u. a. Zwangsrekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung und vergangene Drohungen; weiteres Vorbringen erfolgte teils erstmals im Prozess. Das Verwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung, die Klage sei unbegründet. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG; Definition der Verfolger nach § 3 c AsylG; Zurechnung von Eigenschaften nach § 3 b Abs.2 AsylG; asylerhebliche Verfolgung nach § 3 a AsylG; Erfordernis substantiierten Vortrags nach §§ 15,25 AsylG und Hinweis auf Zurückweisung nach § 74 AsylG. • Bei unverfolgt Ausgereisten ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch qualitative Gesamtwürdigung (Zumutbarkeit der Rückkehr) zu prüfen; dabei kann ein real risk auch unter 50 % liegen (BVerwG-Rechtsprechung). • Das Vorbringen der Kläger in der persönlichen Anhörung beschränkte sich auf allgemeine Kriegsfolgen, Zerstörung von Eigentum und Schulbesuchsausfall der Kinder; konkrete individuelle Verfolgungshandlungen wurden nicht substantiiert dargelegt. • Die Behauptungen zu Drohungen wegen arabischer Herkunft und zur Fahnenflucht eines Familienmitglieds wurden erst verspätet und nicht näher konkretisiert; insoweit besteht fehlende Glaubhaftmachung und damit kein hinreichender Anknüpfungspunkt für weiteren Aufklärungsbedarf. • Lageerkenntnisse ergaben, dass staatliche Rekrutierung in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten nicht stattfindet; die verpflichtende Selbstverteidigung dient Männern 18–30 Jahre und ist nicht identisch mit einer verpflichtenden YPG-Einbindung; Kläger (Vater 48, Söhne 13 und 16) fallen altersmäßig nicht in die maßgebliche Risikogruppe. • Mangels konkreter, individuumsbezogener und plausibler Anknüpfungstatsachen fehlt die Überzeugung, dass den Klägern bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG droht. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten, der den subsidiären Schutz zuerkannte, ist in insoweit rechtmäßig ergangen, weil die Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG nicht dargelegt haben. Sie haben nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihnen bei Rückkehr aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Weder konkrete Verfolgungstatbestände vor der Ausreise noch überzeugende, aktuelle Nachfluchtgründe wurden glaubhaft gemacht; spätes und ungenaues Vorbringen wurde nicht verwertet. Aus den eingeführten Erkenntnismitteln zur Lage in Syrien folgt zudem nicht, dass in Ras al-Ain eine staatliche Rekrutierung oder eine verpflichtende Mobilmachung droht, die eine unzumutbare Rückkehr begründen würde. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgten entsprechend.