Urteil
5 A 525/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1018.5A525.16.0A
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Kandahar, begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13.05.2015 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 05.04.2016 führte er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe von 2009 bis 2015 für die NATO gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Bauprojekte durchzuführen. Dabei habe er auch Unterkünfte und Checkpoints für die afghanischen Streitkräfte gebaut, Skizzen gefertigt und gedolmetscht. Er sei auch als Großhändler für Handys und Computer tätig gewesen. Am 02.02.2015 habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Hierin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit für die Ungläubigen einzustellen. Andernfalls werde er bestraft. Zwei Monate später sei er ausgereist. Daneben sei er von einem unbekannten Afghanen auf einer Baustelle bedroht worden. Er habe sich als Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Kläger einen Stützpunkt habe planen sollen, ausgegeben und ihn aufgefordert, sein Grundstück zu verlassen. 3 Mit Bescheid vom 07.07.2016 lehnte das Bundesamt die auf Asyl, Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz gerichteten Anträge des Klägers ab. Daneben wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine politisch motivierte Verfolgung seitens des afghanischen Staates oder nichtstaatlicher Dritter nicht glaubhaft vorgetragen. Es sei wenig plausibel, dass die Taliban den Kläger erst nach vielen Jahren seiner Zusammenarbeit mit der NATO bedroht haben sollen. Konkrete Übergriffe durch die Taliban habe es auch nicht gegeben. Zum konkreten Inhalt des Drohbriefes habe er keine Angaben machen können. Er habe nicht darlegen können, wer hinter dem Drohbrief stehe und in welcher Weise der Kläger bestraft werden solle. Der Kläger habe sogar noch Zeit gehabt, das Bauprojekt innerhalb der nächsten zwei Monate zu Ende zu führen. Zudem sei es unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass seine Vorgesetzten nicht bedroht worden seien. Vorzuwerfen sei dem Kläger auch, dass er seine Vorgesetzten nicht um Hilfe gebeten habe; dies hätte jeder andere in einer vergleichbaren Situation getan. Es sei widersprüchlich, wenn der Kläger hierzu vortrage, diese hätten ihm keinerlei Sicherheit bieten können. Nicht verständlich sei zudem, weshalb nicht auch andere Mitarbeiter durch die Taliban bedroht worden seien. 4 Der Kläger hat am 22.07.2016 Klage erhoben. 5 Er beantragt unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen, 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07.07.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 8 weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes entgegen. 12 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 14 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gerichtet war. 15 Die nunmehr noch aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 07.07.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). 17 Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der 'imputed political opinion' orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (VG München, Urteil vom 02.12.2014 – M 24 K 14.30759 – juris m.w.N.). Als politisch ist eine Überzeugung im Gegensatz zu einer rein privaten dann zu qualifizieren, wenn sie sich im weitesten Sinne auf die Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen im gesellschaftlichen und staatlichen Raum bezieht und damit einen öffentlichen Bezug hat. Der verfolgende Akteur greift auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Schutzsuchenden zu, um dessen oppositionelle Einstellung zu bekämpfen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 b AsylG Rn. 23). 18 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. 19 Der Einzelrichter glaubt dem Kläger, dass er in der Zeit von 2004 bis 2015 mit Unterbrechungen für verschiedene Firmen tätig gewesen ist, die im Bereich Bau und Logistik für die in Afghanistan stationierten ausländischen Truppen tätig gewesen sind. Der Kläger hat hierzu verschiedene Dokumente vorgelegt, aus denen sich dies ergibt (Bl. 64 ff. des Verwaltungsvorgangs), und zwar zwei Schreiben der Central Asia development group vom 25.04.2004 sowie vom 02.03.2005, ein Arbeitszeugnis („Certificate of Appreciation“) von „THE AIM GROUP“ vom 03.05.2010, ein Arbeitszeugnis („Certificate of Appreciation“) der US Army vom 30.09.2013, ein Schreiben der Bashardost Yaqubai Construction & Supply Company (BYCC) vom 12.10.2013 sowie ein Schreiben der Isteqlal Afghan Construction Company I.A.C.C. vom 24.02.2015. Der Einzelrichter hat keine Veranlassung an der Echtheit der vorgelegten Dokumente zu zweifeln, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch Fotos vorzulegen vermochte, die ihn zusammen mit ausländischen Soldaten zeigen. Auch die Beklagte hat im Übrigen weder die Echtheit der vorgelegten Dokumente noch den Vortrag des Klägers bestritten, dass er tatsächlich für die genannten Firmen tätig gewesen ist. 20 Der Kläger hat zudem glaubhaft gemacht, dass sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Tätigkeit für diese Firmen durch die Taliban bedroht worden sind, er Afghanistan also vorverfolgt verlassen hat. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er am 02.02.2015 einen Drohbrief von den Taliban erhalten hat, wonach er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeiten für die Ungläubigen einzustellen. 21 Das Bundesamt hält dem entgegen, er habe zum konkreten Inhalt des Drohbriefes keine genauen Angaben machen können. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Kläger den Brief im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgelegt hat und eine Kopie zu den Akten genommen wurde (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs). Der Einzelrichter hat den Brief in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Dolmetscher übersetzen lassen. Danach wurde der Kläger in dem Brief namentlich benannt und aufgefordert, seine Tätigkeiten für die „Ungläubigen“ einzustellen. Andernfalls werde er „die Konsequenzen“ tragen müssen. 22 Der Einzelrichter hat auch im Übrigen keine Zweifel an der Echtheit dieses Drohbriefes. Von derartigen Drohbriefen (sog. „night letters“) wird in den amtlichen Auskünften vielfach berichtet. Derartige Drohbriefe sind insbesondere bei den Taliban sehr weit verbreitet, die am Ende zur Tötung des Betroffenen führen können. Insbesondere dann, wenn der Betroffene das beanstandete Verhalten nicht abstellt, kann dies ernsthafte Konsequenzen für Leib und Leben dieser Person haben (vgl. Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Kabul, 29.05.2012, Ziffer 4.3. „Existence and consequences of receiving night letters“, S. 30 ff. sowie EASO, Bericht zu Strategien der Aufständischen gegen die afghanische Bevölkerung“ (engl.), Dez. 2012, Abschnitt 1.1.1 “Night letters”, S. 23 ff.). Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch unschädlich, dass der Kläger keine Angaben dazu machen konnte, in welcher Weise der Kläger bestraft werden soll. Soweit dem Kläger mit „Konsequenzen“ gedroht wurde, ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bei lebensnaher Betrachtung von (konkret drohenden) Angriffen auf Leib und Leben des Betroffenen auszugehen. Insbesondere erfüllt auch eine Todesdrohung den Tatbestand der Verfolgung, denn der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nur voraus, dass das Leben des Ausländers bedroht ist (zur Gleichstellung von erlittenen und drohenden Menschenrechtsverletzungen siehe auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 8 m.w.N.). Von einer (konkret drohenden) Verfolgung des Klägers durch die Taliban ist im vorliegenden Fall auch deshalb auszugehen, weil der Kläger glaubhaft geschildert hat, dass bereits zwei seiner Cousins, die in ähnlicher Weise wie der Kläger tätig gewesen sind, nach Erhalt eines vergleichbaren Drohbriefes von den Taliban mittlerweile getötet worden sind. 23 Da diese Drohbriefe im Übrigen kein einheitliches Erscheinungsbild haben, ist es ohnehin kaum möglich, über die Echtheit derartiger Schreiben abschließend zu befinden (EASO, a.a.O., S. 24: „…it is hard to verify whether they are genuine or not“). Gemeinsam ist diesen Briefen lediglich das Taliban-Logo im Kopf des Schreibens und der Hinweis auf die „Islamischen Emirate Afghanistans“ (zum Aussehen des Logos vgl. EASO, a.a.O., S. 24). Die Schreiben sind meist unterschrieben, enthalten allerdings regelmäßig keinen Stempel (vgl. EASO, a.a.O., S. 24). Auch der seitens des Klägers vorgelegte Drohbrief ist – so der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher – mit „Islamische Emirate Afghanistans“ überschrieben, enthält das im zitierten Bericht dargestellte Taliban-Logo und ist unterschrieben. Zwar trägt es einen Stempel. Allerdings misst der Einzelrichter diesem Umstand – mit Blick auf die in den Erkenntnismitteln beschriebenen Unsicherheiten – keine ausschlaggebende Bedeutung bei. 24 Der Kläger war auch nicht gehalten, weitere (ggf. tödlich endende) Übergriffe durch die Taliban abzuwarten. Dass der Kläger insbesondere noch die Zeit gefunden hat, das begonnene Bauprojekt während der nächsten zwei Monate zu Ende zu führen, stand seiner konkreten Bedrohung nicht entgegen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er zum einen Zeit benötigt habe, um die verschiedenen Papiere und Bestätigungsschreiben zu besorgen. Zum anderen habe er sich während dieser Zeit sehr wachsam verhalten, da er große Angst gehabt habe. 25 Was den weiteren Einwand des Bundesamtes anbelangt, es sei wenig plausibel, dass die Taliban den Kläger erst nach vielen Jahren seiner Zusammenarbeit mit der NATO bedroht haben sollen, so vermag der Einzelrichter diese Einschätzung nicht zu teilen. Allein hieraus auf die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags zu schließen, greift jedenfalls dann zu kurz, wenn an dem übrigen Vorbringen des Klägers zu Zweifeln kein Anlass besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen mag das Verhalten der Taliban im Einzelfall nicht immer nachvollziehbar sein und die jeweiligen Motive im Dunkeln bleiben. Dass die Taliban erst im Jahr 2015 auf den Kläger aufmerksam geworden sind, mag mit dem Rückzug der ausländischen Truppen und dem damit verbundenen Erstarken der Taliban im Jahr 2015 (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.09.2016, S. 3) zusammenhängen. Entsprechend heißt es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass es immer wieder zu Angriffen gegen Zivilisten komme, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisationen arbeiteten, was im Jahr 2015 zu einem Anstieg derartiger Angriffe um 27 % geführt habe (Lagebericht vom 19.10.2016, S. 20). Das Risiko von Zivilisten, derartigen Angriffen ausgesetzt zu sein, ist deshalb in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und hat sich im Jahr 2015 für den Kläger realisiert. 26 Ohne Erfolg wendet das Bundesamt weiter ein, es sei unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass weder seine Vorgesetzten noch die übrigen Mitarbeiter bedroht worden seien. Zum einen hat der Kläger dies so nicht vorgetragen. Er hat lediglich mitgeteilt, dass er mit den Kollegen hierüber nicht gesprochen habe und dass er sich von seinen Vorgesetzten keine Hilfe erwartet habe. Dies schließt gerade nicht aus, dass auch seine Kollegen tatsächlich bedroht worden sind. Soweit das Bundesamt weiter meint, jede andere Person hätte in einer vergleichbaren Situation seinen Vorgesetzten um Hilfe gebeten, so mag dies sein. Der Kläger jedenfalls hat dies nicht getan und hierzu nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den in Afghanistan bestehenden Realitäten vorgetragen, dass er sich von seinen Vorgesetzten keine Hilfe versprochen habe. 27 Im Übrigen mag die abweichende Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Bundesamt das Gericht schon deshalb nicht überzeugen, weil eine Personenidentität zwischen Anhörerin (Kraemer) und Einzelentscheider/in (Kolb) nicht besteht. 28 Soweit der Kläger von den Taliban bedroht wurde, handelte es sich auch um eine „politische“ Verfolgung im oben beschriebenen Sinne. 29 Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Taliban in allen Personen, die in irgendeiner Weise die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Kollaborateure der „Invasoren“ sehen, denen Vergeltung angedroht wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in Afghanistan Personen, die verdächtigt werden, die afghanische Regierung oder internationale Streitkräfte zu unterstützen, in Gefahr stehen, verfolgt und getötet zu werden. Hierbei gehört es zu einem Grundsatz der Taliban, sowohl die von ihnen im politischen Kampf um die Macht in Afghanistan umkämpften Personen selbst als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen zu machen. Gleichzeitig lassen die Erkenntnismittel erkennen, dass sich das Vorgehen der Taliban im weitesten Sinne als Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens der Menschen in Afghanistan im gesellschaftlichen und staatlichen Raum verstehen lässt und damit einen öffentlichen Bezug hat. Die Drohungen und gewaltsamen Übergriffe der Taliban sind auf Leib, Leben oder persönliche Freiheit der jeweils betroffenen Person gerichtet, um deren (vermeintliche) oppositionelle Einstellung zu bekämpfen. Damit handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Übergriffen der Taliban auch nicht nur um „privates Unrecht Dritter“, sondern um eine politische Auseinandersetzung. Im Einzelnen: 30 Der UNHCR hat bereits im Jahr 2010 in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender festgestellt, dass der geistige Taliban-Anführer Mullah Omar in einer abgefangenen Nachricht den Befehl erteilt habe, jegliche Personen, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützen würden, zu töten. In seinen am 06.08.2013 aktualisierten Richtlinien führt der UNHCR aus, dass sich die Natur des Konfliktes seit Beginn des Jahres 2013 aufgrund des voranschreitenden Abzuges der internationalen Truppen verändert habe (hierauf verweisend auch ACCORD vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten, verfügbar auf ecoi.net). Regierungsfeindliche Elemente attackierten in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren. Zudem seien ein signifikanter Anstieg gezielter Tötungen von Stammesführern sowie eine generelle Einschüchterungskampagne festzustellen. 31 In einem Bericht von ACCORD vom 07.03.2013 heißt es gleichlautend, dass die Aufständischen ihre Taktik hin zur absichtlichen gezielten Tötung von Zivilisten verlagert hätten, von denen angenommen werde, dass sie die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen würden (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban [a-8290-1], 07.03.2013, verfügbar auf ecoi.net). Der Bericht verweist hierbei auf zahlreiche weitere Quellen, u.a. auf einen im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission der dänischen Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS). 32 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrem Update vom 13.09.2015 (Afghanistan: aktuelle Sicherheitslage) zur „politischen Lage“ aus, Ashraf Ghani habe Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 02.05.2015 hätten sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar getroffen. Die Friedensgespräche hätten am 31.07.2015 weitergeführt werden sollen, seien von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen worden. Die Taliban bildeten immer noch „das Herzstück der regierungsfeindlichen Gruppierungen“. Am 22.04.2015 hätten die Taliban den Start ihrer Frühjahrsoffensive «Azm» angekündigt und die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte sowie Regierungsvertreter wiederum zu ihren Hauptzielen erklärt. Der ehemalige Stellvertreter Omars, Mullah Akhtar Mansur, sei zum neuen Anführer der Taliban erklärt worden. Bereits am 01.08.2015 habe er sich im Namen der Bewegung gegen Friedensverhandlungen und für die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes ausgesprochen. Die heftige Anschlagsserie unmittelbar nach dem Führungswechsel sei wohl als Versuch des neuen Taliban-Führers zu werten, sich an der Basis Respekt zu verschaffen sowie die heterogene und gespaltene Bewegung zusammenzuhalten. Die Taliban würden alles daran setzen, ihre Schlagkraft unter Beweis zu stellen und ihren Einfluss auszuweiten. Sie forderten die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operierten in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. 33 Auch das Auswärtige Amt teilt in seinem Bericht vom 06.11.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand November 2015) zur „allgemeinen politischen Lage“ mit, der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess sei nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Zur „politischen Opposition“ heißt es, die gewaltbereite Opposition lasse sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Ihre Gewalttaten richteten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. 34 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Kläger Afghanistan vorverfolgt – und zwar aufgrund politischer Verfolgung – verlassen hat. Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht – im Gegenteil – davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Racheakten durch die Taliban aufgrund seiner politischen Überzeugung rechnen muss (vgl. auch ACCORD vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten; ACCORD vom 07.03.2013, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban; jeweils verfügbar auf ecoi.net). 35 Die Islamische Republik Afghanistan ist auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Warlords praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.11.2015, S. 18; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14.08.2013, verfügbar auf ecoi.net). 36 Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung der Taliban auszuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist. Auch insoweit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Die Auskunftslage lässt auch nicht den gesicherten Schluss zu, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Nach den Erkenntnissen des UNHCR ist überdies zu bedenken, dass einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene agieren. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen Verbindungen zu mächtigeren und einflussreichen Akteuren einschließlich auf der zentralen Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist hierbei nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Die Verbindungen zu anderen Akteuren kann – abhängig vom Einzelfall – eine Person einer Gefahr aussetzen, die über das Einflussgebiet eines lokalen Befehlshaber hinausgeht, einschließlich in Kabul. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können (UNHCR, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2009, S. 4). Im Hinblick auf die Frage, ob für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung auch außerhalb seiner Herkunftsregion bestünde, kann es auch nicht darauf ankommen, wie hoch möglicherweise eine statistische Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung wäre, sofern sich eine solche überhaupt berechnen ließe. Insofern verbietet es der humanitäre Charakter des Asyls, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 21/08 – juris). 37 Offenbleiben kann damit, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative in zumutbarer Weise und ohne ein Leben in Illegalität angemessen sichern kann (vgl. hierzu, BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – 11 S 3070/11 – juris). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Die zwei Streitgegenstände Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 – juris) jeweils mit der Hälfte gewichtet. Daraus ergibt sich für den zurückgenommenen Teil der Klage und die im Übrigen erfolgreiche Klage eine Kostenquote von ½. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.