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Urteil

9 A 195/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1110.9A195.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer und kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15.01.2016 aus Syrien aus und am 30.01.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten gemeinsam am 01.04.2016 Asylanträge, welche sie auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkten. In ihrer persönlichen Anhörung am 04.04.2016 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, aus Ra´s al-´Ain in der Provinz al-Hasaka zu stammen. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung 38 Jahre alte Kläger zu 1. gab an, von 1997 bis 1999 bei der Militärpolizei in Damaskus seinen Wehrdienst geleistet zu haben; diese Einheit sei durch das Innenministerium geführt worden. Zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihre Asylanträge teilte der Kläger zu 1. mit, er sei ca. 20 Tage vor der Ausreise durch das Militär in Kamishli aufgefordert worden, zum Reservistenwehrdienst zu erscheinen. Ein Vertreter des Militärs sei mit einem entsprechenden Schriftsatz bei ihm zu Hause erschienen und da er nicht daheim gewesen sein, habe seine Mutter den Empfang quittieren sollen, dies aber abgelehnt. Die Militärvertreter hätten angeben, wiederkommen zu wollen. Danach hätten die Kläger ihre Flucht vorbereitet und sich bei Freunden versteckt. Er persönlich befürchte daher bei einer Rückkehr die Einziehung zum Militär als Reservist und dass er gefangen genommen und getötet werden würde. Zudem habe er Angst um seine Familie wegen des Krieges. Die Klägerin zu 2. führte in der Befragung zu ihren persönlichen Flucht- und Antragsgründe aus, dass ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert sei, dass sie aber Angst vor dem Krieg habe und befürchte, dass ihr Ehemann bei einer Rückkehr zum Wehdienst eingezogen würde. Ihr Haus sei zudem stark beschädigt und das Geschäft ihres Mannes existiere nicht mehr. Sie persönlich befürchte bei einer Rückkehr keine Schwierigkeiten, nur die allgemeine Lage lasse sie nicht mehr so leben, wie sie es wollen. 3 Mit Bescheid vom 05.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, erkannte die Beklagte den Klägern zu 1. und 2. sowie ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. und 4., den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Den Klägern drohe aufgrund des ermittelten Sachverhalts zwar ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen aber nicht vor. Denn sie hätten keine Handlungen vorgetragen, die als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG anzusehen seien. Sie seien nach eigenen Angaben unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereist. 4 Hiergegen haben die anwaltlich vertretenen Kläger am 27.04.2016 Klage erhoben und diese damit begründet, der Kläger habe in Aleppo gelebt und sein dort vom IS bedroht und aufgefordert worden, sich diesem anzuschließen, anderenfalls müsse er mit dem Tod rechnen. Aus diesem Grund sei er u. a. geflohen. Zudem drohe syrischen Staatsangehörigen wegen illegaler Ausreise, der Asylantragstellung und ihrem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. 5 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 6 den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 10 Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 25 f. der Gerichtsakte). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die Einzelrichterin konnte vorliegend entscheiden, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 06.07.2016 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 ergehen, denn die Beteiligten waren auf diese Möglichkeit im Falle ihres Ausbleibens in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Dieser ist ihnen nicht zuzuerkennen, da sie sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Syriens befindet, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Sie haben Syrien weder vorverfolgt verlassen, noch droht ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche bei einer Rückkehr. 14 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. 15 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. 16 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. 17 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Voraussetzungen vor (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris): 18 „[…] Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 m.w.N.). […]” 19 2. Unter Anwendung dieses Maßstabes sind die Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG wegen eines der oben genannten Gründe haben sie weder in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten noch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). 20 Das Vorbringen der Kläger in ihrer Anhörung beschränkte sich weitgehend darauf, dass ihnen persönlich vor ihrer Ausreise nichts passiert, aber ihr Haus zerstört worden sei und ihr Geschäft nicht mehr existiere, sie mithin Angst vor dem Krieg in Syrien hätten. Soweit der Kläger zu 1. geltend gemacht hat, eine Aufforderung zum Dienst als Reservist vom Militär ist Quamishli erhalten zu haben, hat er dieses Vorbringen im Klageverfahren nicht weiter vertieft. Dieser Vortrag ist weder substantiiert erfolgt noch sonst glaubhaft gemacht, jedenfalls hat die Kläger zu 2., die Ehefrau des Klägers zu 1., lediglich ihre Befürchtung geäußert, dass ihr Mann bei ihrer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen würde; dass eine konkrete Mobilisierung bei ihrer Ausreise bereits vorgelegen hat, lässt sich ihrem Vorbringen genauso wenig entnehmen wie Anhaltspunkte für die geäußerte Befürchtung der Einziehung bei einer Rückkehr. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Heimatregion der Kläger vorrangig durch die kurdische Selbstverwaltung kontrolliert wird, in welchen das syrische Militär nicht rekrutiert bzw. Reservisten mobilisiert. Dabei legt das Gericht folgende Erkenntnisquellen zugrunde: 21 Den syrischen Männern im wehrfähigen Alter der Jahrgänge 1985 - 1991 ist seit dem 20.10.2014 durch ein Verbot der General Mobilisation Administration des Verteidigungsministeriums die Ausreise verboten, so dass diese seither nicht mehr die Möglichkeit der legalen Ausreise haben (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4). Das Danish Refugee Council schildert in seinem Bericht "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015), dass es in Syrien zwar Gerüchte über eine generelle Mobilmachung gäbe, die so bisher jedoch noch nicht erfolgt sei; die Männer würden lediglich bei entsprechendem Bedarf der syrischen Armee und je nach Gebiet zum Reservistendienst herangezogen (vgl. S. 9, 14). Das syrische Militär ziehe die Männer aber nur in den Gebieten ein, die unter staatlicher Kontrolle liegen (vgl. S. 10) und eine Mobilisierung erfolge auf der Grundlage des Alters der Betreffenden und /oder ihrer Qualifikationen; die meisten der befragten Quellen hätten hierzu angegeben, dass solche, vom Militär für nützlich erachteten Befähigungen bei Ärzten, Leuten mit Fähigkeiten aus der Luftwaffe, Panzerfahrern und Leuten mit Wissen über die Produktion von Munition oder Logistik, Artillerie, Ingenieure usw. gesehen würden (vgl. S. 15). Der Finnish Immigration Service bestätigt hierzu in seinem Bericht (vgl. Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016), dass das syrische Militär gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal habe und daher heutzutage auch Reservisten zum Dienst gerufen würden; die Mobilisierung sei aber abhängig vom Einzelfall und dem jeweiligen Gebiet sowie den Pflichten während der Zeit des Grundwehrdienstes. Das Verfahren laufe ähnlich ab wie bei der Einberufung zum Wehrdienst, die Männer würden einen entsprechenden Brief durch die Polizei zu Hause überbracht erhalten (vgl. S. 5). Danach würden alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. Laut einer Quelle des DRC erfolge meist eine Bedarfsanzeige der Armee gegenüber dem Wehrmeldeamt. Dieses schicke dann an die lokalen Rekrutierungsbüros eine Liste mit den Namen der Reservisten in dem Gebiet, welche dann die örtliche Polizei damit beauftrage, die Betreffenden zu Hause zu kontaktieren. Die Aufforderung, sich zum Dienst zu melden, erfolge mündlich, die schriftliche Benachrichtigung werde nicht ausgehändigt. Die Einberufung zum Grundwehrdienst ist dem Verfahren zur Einberufung zum Wehrdienst vergleichbar. Die Betreffenden können aber auch an Kontrollpunkten eingezogen werden (vgl. DRC, a. a. O., S. 15; FIS, a. a. O., S. 11). 22 Der 1978 geborene Kläger gab in seiner Anhörung an, bereits den verpflichtenden Grundwehrdienst des syrischen Militärs in den Jahren 1997 bis 1999 in Damaskus/Kabun bei der Militärpolizei abgeleistet zu haben. Seine Angaben zu einer konkreten Mobilisierung seiner Person stehen in Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen der vom Dänischen Flüchtlingsrat und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe befragten Quellen, wonach die syrische Armee nicht in den von der PYG kontrollierten Gebieten Soldaten zum Dienst rekrutiert. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen, aus welchem Grund gleichwohl seine Mobilisierung zum Militär erfolgt sein soll, insbesondere hat er – auch in Anbetracht seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit – keine besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse angegeben, die ein besonderes Interesse des Militärs an seiner erneuten Einberufung zum Dienst aufzeigen würden. 23 3. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr in ihre Heimat Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das Gericht geht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon aus, dass dem Kläger zu 1. weder eine Einberufung zum Dienst in den kurdischen Kampfeinheiten bzw. eine Mobilisierung zum Reservedienst des syrischen Militärs droht. Das Gericht geht dabei in Ergänzung der unter 2. dargestellten Erkenntnisse von Folgendem aus: 24 Der syrische Staat rekrutiert nur in den von ihm beherrschten Gebieten. Die vom Dänischen Flüchtlingsrat zum Militärdienst in Syrien und in den Kurdengebieten befragten Quellen gaben übereinstimmend an, dass die syrischen Behörden nicht in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten zur syrischen Armee rekrutieren (vgl. DRC, a. a. O., S. 10, 30; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: SYRIA: MILITARY SERVICE; NATIONAL DEFENSE FORCES; ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION; Stand: August 2016, S.). Dasselbe gilt auch für die Mobilisierung der Reservisten, wobei das Gericht den Erkenntnismitteln bereits nicht zu entnehmen vermag, dass in Syrien bereits eine landesweite Generalmobilmachung erfolgt ist (vgl. DRC, a. a. O., S.). Dies konnte nur für einzelne, unter staatlicher Kontrolle stehende Gebiete bestätigt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: März 2015, S. 3). 25 Nach den Recherchen des Dänischen Flüchtlingsrates hat die kurdische Autonomieverwaltung am 14.07.2014 ein Gesetz über den verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst (Mandatory Self-Defence Duty) in den Demokratischen Autonomen Gebieten erlassen. Dieser Dienst ist aber nur verpflichtend für junge Männer im Alter zwischen 18 – 30 Jahren. Laut des Rojava Democratic Society Movement (TEV DEM) soll dieser Dienst auch für religiöse und ethnische Minderheiten im Kurdengebiet, so Assyrer und Araber, die in al-Jazeera (Gouvernement al-Haska), gelten; die meisten Quellen sagten hingegen aus, dass die kurdische Selbstverwaltung bisher noch kein Gesetz erlassen habe, wonach Nichtkurden ebenfalls diesen Dienst verpflichtend zu leisten hätten, auch wenn sie sich gleichwohl freiwillig melden könnten. Für Frauen und für Männer älter als 30 ist dieser Dienst freiwillig (vgl. DRC, a. a. O., S. 23). Dieser Militärdienst ist kein Dienst in der YPG, auch wenn die Betreffenden nach ihrem Pflichtdienst entscheiden können, ob sie in den Dienst der YPG wechseln wollen; lediglich eine der befragten Quellen (Prof. Bassel Alhassan, Libernesische Universität Beirut) vertrat die Auffassung, dass die Männer anschließend weiter in der YPG dienen müssen. 26 Der zum Zeitpunkt der Entscheidung 38-jährige Kläger zu 1. stammt aus Ras al-Ain, welche in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten im Norden Syriens liegt. Er ist nach eigenen Angaben arabischer Volkszugehörigkeit und somit Teil der Minderheit im Kurdengebiet Syriens. Seinem Alter nach unterfällt er nicht mehr der Dienstpflicht des Selbstverteidigungsdienstes der Kurden. Das Gericht vermag auch mit dem Vortrag des Klägers nicht festzustellen, dass ihm gleichwohl eine Verpflichtung zum Dienst für das kurdische Militär mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hat auch keinen, den Erkenntnisquellen entgegenstehenden Anhalt zu der Annahme, dass der Kläger in dem Gebiet der Kurden vom syrischen Militär mobilisiert werden würde. 27 Andere Gründe für die Annahme einer persönlichen und politischen Verfolgung der Kläger sind von ihnen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.