Urteil
3 A 1055/14, 3 #A 1055/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1114.3A1055.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin, die in A-Stadt ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, wendet sich gegen ihre Veranlagung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2012-2016. 2 Mit Bescheid vom 12.11.2014 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der Abrechnung des Beitrags 2012 sowie der vorläufigen Veranlagung des Beitrags 2013 zur Zahlung einer Summe von 9.000,- € heran. Als Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zum Beitrag für die Industrie- und Handelskammer für das Jahr 2012 in Höhe von 6.000 € legte die Beklagte den Gewerbeertrag 2012 in Höhe von 345.900,- € zugrunde, zog einen Freibetrag von 15.340,- € ab und errechnete eine Umlage (Hebesatz von 0,130 % der Bemessungsgrundlage) von 429,73 €. Festgesetzt wurde ein zahlbarer Betrag von 4.500,- € da vom veranlagten Beitrag in Höhe von 6.000,- € mit einem früheren Bescheid bereits 1.500,- € festgesetzt und ausgeglichen worden waren. Für die vorläufige Veranlagung 2013 wurde der Gewerbeertrag 2011 in Höhe von 620.700,- € zugrundegelegt, ein Freibetrag von 15.340 € abgezogen, ein Hebesatz von 0,130 % für die Umlage berechnet und ein zuvor ausgeglichener Betrag von 1.500,- € bei dem vorläufig veranlagten Betrag von 6.000,- € für den Zahlbetrag von 4.500,- € in Abzug gebracht. 3 Am 12.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 4 Mit Schriftsätzen vom 11.3.2015, 23.11.2015 und 7.3.2016 hat die Klägerin im Lauf des Verfahrens ihre Klage erweitert durch Anfechtung der in diesem Zeitraum ergangenen Bescheide der Beklagten vom 11.2.2015, 13.11.2015 und 5.2.2016. Mit Bescheid vom 11.2.2015 berichtigte die Beklagte nach Änderung der Bemessungsgrundlage die Abrechnung des Jahres 2012 unter Beibehaltung der Beitragshöhe von 6.000,- €, veranlagte die Klägerin für das Jahr 2013 im Wege der Abrechnung zu einem Beitrag von 6.000,- € und veranlagte die Klägerin vorläufig zu einem Beitrag von 6.000,- € für das Jahr 2015. Mit Bescheid vom 13.11.2015 berichtigte die Beklagte die Abrechnungen der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 und veranlagte die Klägerin für das Jahr 2014 zu einem vorläufigen Beitrag von 6.000,- €. Mit Bescheid vom 5.2.2016 nahm die Beklagte die Abrechnung des Jahres 2014 vor und veranlagte die Klägerin für 2016 zu einem vorläufigen Beitrag von 6.000,- €. Unter Berücksichtigung eines Kleinbetrages in Höhe von 1,26 € zugunsten der Klägerin aus der berichtigten Abrechnung ergibt sich aus den insgesamt angefochtenen Bescheiden eine Beitragsforderung in Höhe von 25.498,74 € der Beklagten an die Klägerin. 5 Die Klägerin trägt vor: Sie sei Zwangsmitglied der Beklagten. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer stehe in der Rechtsprechung aktuell erneut auf dem Prüfstand. Für die Beitragserhebung und die Änderungen der Beitragsforderungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Sie, die Klägerin, betreibe Personalleasing und private Arbeitsvermittlung. Sie verleihe Arbeitnehmer an Entleiher. Sie, die Klägerin, schließe dazu mit dem jeweiligen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Arbeitnehmer werde dem Entleiher überlassen und sei sodann auch dem Entleiher gegenüber weisungsgebunden. Hierzu schließe sie, die Klägerin, mit ihren jeweiligen Vertragspartnern Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Sie habe lediglich 20 interne Mitarbeiter. Weitere 282 externe Beschäftigte seien zeitweise an unterschiedliche Firmen verliehen worden. Diese seien zuerst von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte habe anfangs nur einen Grundbeitrag von 1.500,- € festgesetzt. Dies sei bezahlt und bestandskräftig geworden ohne einen Vorbehalt. Woraus sich die Ermächtigung ergebe, bestandskräftige Bescheide nach mehr als einem Jahr noch zu ihrem Nachteil zu ändern, sei nicht ersichtlich. Sie, die Klägerin, beanspruche Vertrauensschutz, der nicht hinfällig werden könne durch rückwirkende Satzungsänderung zu Lasten von Betrieben. Sie könne auch nicht der Willkür der Industrie- und Handelskammer ausgeliefert sein, nur weil diese möglicherweise festgestellt habe, dass z.B. die Kosten für Empfänge und Geschäftsreisen auch ins Ausland sich erhöht hätten und deswegen die Einnahmesituation mittels rückwirkender Beitragserhöhung unter Vernachlässigung auch geschaffenen Vertrauens zu verbessern gewesen sei. Die Gewinnmargen seien bei Zeitarbeitsfirmen gegenüber produzierenden Unternehmen sehr gering. Die Beklagte verstoße gegen § 1 IHKG, denn der Gewerbezweig der Personalvermittlung werde hier erkennbar nicht berücksichtigt. Es werde Ungleiches gleich behandelt. Die externen Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma stellten im Vergleich zu Firmen, die mit Maschinen produzierten, "Arbeitsmittel" dar. Die Beklagte habe willkürlich und ohne rechtliche Grundlage pro Jahr mehrfach Beiträge festgesetzt, obwohl bereits eine endgültige Veranlagung vorgenommen worden sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2014, 11.2.2015, 13.11.2015 und 5.2.2016 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte erwidert: Die Klägerin, die sich mit Personalleasing und privater Arbeitsvermittlung befasse, werde vom Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie habe im Wege der Selbstauskunft mitgeteilt, dass sie 2012 mit 302 Mitarbeitern und 2013 mit 283 Mitarbeitern Umsätze erzielt habe. Bei mehr als 250 Beschäftigten werde nach der Wirtschaftssatzung der IHK ein Grundbeitrag von 6.000,- € erhoben. Die angegebenen Gewerbeerträge hätten sich auf diese Festsetzungen nicht ausgewirkt, es seien aber geänderte Gewerbeerträge in den berichtigten Festsetzungen zu berücksichtigen gewesen, die sich aufgrund der Mitteilung der Finanzbehörden ergäben. Weitergehende Beträge seien nicht erhoben worden ("mit diesem Bescheid festgesetzt: 0,00 €") und die Klägerin damit nicht beschwert. Sie, die Beklagte, habe weder das Recht noch die Möglichkeit, die vom Finanzamt vorgenommene Gewerbesteuerveranlagung inhaltlich zu prüfen oder zu ändern. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie mehr als 250 Personen beschäftige und auch mit den von ihr an andere Unternehmen zu entleihenden Arbeitnehmern jeweils unmittelbare Arbeitsverträge abschließe. Damit lägen alle Voraussetzungen vor, unter denen nach der jeweils maßgeblichen Wirtschaftssatzung ein Grundbeitrag von 6.000,- € im Jahr zu entrichten sei. Die Wirtschaftssatzungen unterschieden nicht zwischen internen und externen Mitarbeitern. Dem Bemessungsmerkmal der "Beschäftigten" unterfielen sämtliche Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Jahr bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt seien. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung gehe ebenfalls fehl. Sie, die Beklagte, veranlage alle Unternehmen in ihrem Kammerbezirk, die einen Umsatz von mehr als 32,8 Mio. € oder mehr als 250 Beschäftigte hätten, einheitlich zur Zahlung eines Grundbeitrags von 6.000,- €. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst vorgelegter „Beiakten“ der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2014, 11.2.2015, 13.11.2015 und 5.2.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden vorgenommene Beitragsveranlagung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), im maßgeblichen Zeitraum geändert durch Gesetze v. 11.7.2011 (BGBl. I S. 1341), 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) und 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten v. 24.9.2008 (veröffentlicht in „Der Markt in Mitteldeutschland“, Heft November 2008, S. 50) sowie deren jeweilige jährliche Wirtschaftssatzung (vgl. https://www.magdeburg.ihk.de/servicemarken/ueber_uns/Orga-nisation/Rechtsgrundlagen/Beitragsordnung/1715252). 15 Nach diesen Vorschriften werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Nach § 6 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, haben die Betriebe einen Grundbeitrag zu entrichten, wobei Zuschläge u.a. nach der Rechtsform und dem Umsatz festgesetzt werden können. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 IHKG). Daneben erhebt die IHK Umlagen, deren Bemessungsgrundlage der Gewerbeertrag ist. 16 Soweit die Klägerin moniert, sie sei "Zwangsmitglied" der Beklagten, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie der Beitragserhebung keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001, GewArch 2002, 111; Loertzer, Aktuelle Fragen des Kammerrechts, GewArch 2013, 22, 24 m.w.N.). Dass dies z.Z. erneut "auf dem Prüfstand" stehe, vermochte die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu substantiieren. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG v. 23.3.2016 - 10 C 4/15 -, zit. nach juris, ist hierfür nichts ersichtlich. 17 Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Regelungen hat die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten zutreffend ermittelt. 18 Zu den Staffelungskriterien des Grundbeitrags gehört auch die Arbeitnehmerzahl (§ 6 der Beitragsordnung). Diese ist nach Ziff. II. 2. 4 c) der jeweiligen jährlichen Wirtschaftssatzung der Beklagten von Bedeutung, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Umsatz von mehr als 32,8 Mio. € im Jahr von einem Unternehmen, das mehr als 250 Beschäftigte hat, nicht erreicht wird. Dann ist diese Zahl von mehr als 250 Beschäftigten für die Erhebung eines Grundbeitrags von 6.000,- € maßgeblich. Die Zahl der Arbeitnehmer bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 3 der Beitragsordnung nach § 267 Abs. 5 HGB mit der Folge, dass lediglich die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mitzählen. Beschäftigte sind Arbeitnehmer, mit denen das veranlagte Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Klägerin trägt selbst vor, dass dies auf die von ihr so genannten externen Beschäftigten zutrifft. Das Gericht teilt und billigt nicht die Auffassung der Klägerin, bei diesen an andere Unternehmen zu entleihenden Beschäftigten handele es sich (lediglich) um "Arbeitsmittel", denn die Rede ist von Personen. Bei 302 Beschäftigten der Klägerin, welche die Klägerin selbst im Erhebungsbogen (Bl. 75 der Gerichtsakte) vom 13.9.2013 angab, ist im Unterschied zu den Jahren 2010 und 2011, als die Klägerin lediglich angab, sie habe "mehr als 100" Beschäftigte (Bl. 77 der Gerichtsakte), das Kriterium für die Festsetzung eines Grundbeitrags von 6.000,- € erfüllt. Die von der Klägerin als erheblich angesehene Gewinnmarge ist hingegen kein in der Wirtschaftssatzung hierzu vorgesehenes Kriterium für eine Absenkung dieses Grundbeitrags eines Unternehmens mit mehr als 250 Beschäftigten. Für die angefochtenen Bescheide mit den maßgeblichen Bezugszeiträumen kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin in einem früheren Beitragsjahr – ob zu Recht oder zu Unrecht – zu einem geringeren Beitrag (vorläufig) veranlagt worden war. 19 Die Annahme der Klägerin, sie habe mehrere Bescheide erhalten und sei rückwirkend unzulässig durch Eingriff in bestandskräftige Bescheide zu ihrem Nachteil zu höheren Beiträgen veranlagt worden, weil die Beklagte für die Vergangenheit Beiträge erhöht und bei ihr durch Empfänge und Auslandsreisen entstandene Kosten auf die Mitgliedsunternehmen abgewälzt habe, ist – abgesehen davon, dass sie spekulativ und durch nichts belegt ist – unzutreffend. Denn geändert hat sich lediglich die vom Finanzamt an die Beklagte mitgeteilte Höhe des Gewerbeertrages. An die entsprechenden Mitteilungen der Finanzbehörde ist die Beklagte gebunden. 20 Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert (§ 14 Abs. 4 S. 1 und 2 der Beitragsordnung). 21 Infolgedessen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, sich gegen berichtigende Bescheide der Beklagten zu wenden, aus denen sich ein (wenngleich geringes: 1,26 €) Guthaben aus einem überzahlten Beitrag ergibt oder aus denen sich auch bei geänderten Bemessungsgrundlagen (= vom Finanzamt mitgeteilte Gewerbeerträge) keine Änderung der Beitragshöhe ergibt. Dies betrifft diejenigen Spalten der nach Klageerhebung ebenfalls angefochtenen Bescheide, in denen sich keine eigenständige neue Beitragsfestsetzung ergibt ("mit diesem Bescheid festgesetzt: 0,00 €"). Soweit die ergangenen Bescheide auch eine Spalte "mit früheren Bescheiden festgesetzt" enthalten und hier Beträge von 1.500,- € eingesetzt sind, liegt hierin lediglich eine wiederholende Verfügung und keine neue Regelung, die der Anfechtung unterläge (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der IHK, GewArch 2008, 187, 190). 22 Soweit hingegen – zulässigerweise – für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zuerst eine vorläufige Veranlagung gem. § 14 Abs. 3 der Beitragsordnung erfolgte, kann die Klägerin schon mangels Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung nicht verlangen, dass es bei einem Teilbetrag von 1.500,- € bleibt. Der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide steht nicht entgegen, dass die Bemessungsgrundlagen „Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb“ für die endgültige Beitragserhebung teilweise noch nicht abschließend feststanden. Für diese Sachlage kann die Beklagte die Unternehmen zu Vorauszahlungen heranziehen und eine vorläufige Veranlagung vornehmen (§§ 14 Abs. 3, 15 der Beitragsordnung). Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids hat das Unternehmen einen Anspruch auf den Erlass eines berichtigenden Bescheids nach § 14 Abs. 4 der Beitragsordnung. Veranlassung zum Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids besteht, wenn die Beitragsveranlagung im Gegensatz zur vorläufigen Veranlagung auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Gewerbeertrages des Bemessungsjahres erfolgen kann. Unerheblich ist insoweit, ob sich einzelne für die Berechnung des Beitrags nach den genannten Vorschriften relevante Parameter der Höhe nach zugunsten oder zuungunsten des Kammermitglieds geändert haben. Auch wenn diese im Ergebnis unverändert sind und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, ist der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen. Dieser Bescheid stellt nicht bloß eine – teilweise – wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung (vgl. Jahn, GewArch 2008, 190, 191). Eine materielle Bestandskraft, deren Aufhebung des Rückgriffs auf §§ 48, 49 VwVfG bedürfte, kommt den vorläufigen Festsetzungen und Vorauszahlungen nicht zu, so dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz daraus herleiten kann, dass anfänglich lediglich 1.500,- € von ihr verlangt wurden. 23 Die Höhe der von der Klägerin geforderten Grundbeiträge ist auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass Arbeitsvermittlungsunternehmen von der Beklagten anders zu veranlagen wären als Unternehmen aus anderen Branchen, die mit ihren Beschäftigten einen entsprechenden Umsatz erwirtschaften. Vergünstigungen, die sich für derartige Unternehmen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und anderen gesetzgeberischen Beschäftigungsförderungsmaßnahmen ergeben, können nicht in jedwedem wirtschaftsrelevanten Bereich, wie hier bei der IHK-Beitragsveranlagung, allein dafür beansprucht werden, dass die Klägerin kein produzierender Betrieb ist, sondern sich mit Personalleasing befasst. 24 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des Betrages von 25.500,- € der noch nicht in früheren Bescheiden festgesetzten IHK-Beiträge für die Jahre 2012 (4.500,- €), 2013 (4.500,- €), 2014 (4.500,- €), 2015 (6000,- €) und 2016 (6.000,- €) abzüglich eines im Bescheid vom 13.11.2015 (Bl. 47 der Gerichtsakte) zugunsten der Klägerin berechneten Kleinbetrages von 1,26 €, mithin eines festzusetzenden Streitwertes von 25.498,74 €.