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Urteil

2 A 269/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1125.2A269.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Braunschweiger Straße in B-Stadt für das Jahr 2015 und 2016. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße, Gemarkung B-Stadt, Flur 39, Flurstück 242 in B-Stadt. Es grenzt westlich an die D-Straße, von der es durch einen Fußweg und einen ca. 1,20 m breiten Grünstreifen getrennt ist. Der Grünstreifen wird durch Zufahrten zu den Nachbargrundstücken und den Kreuzungsbereich D-Straße / B-Straße unterbrochen. Er ist nicht durchgängig bepflanzt. Nördlich und östlich wird das Grundstück von der B-Straße begrenzt, von der auch die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Die Kläger haben auf ihrem Grundstück eine Hecke und einen Zaun zur D-Straße gesetzt. Auf die von den Klägern und der Beklagten zur Verfügung gestellten Licht- und Luftbilder wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. 3 Im Zuge der Fertigstellung der südlichen Ortsumgehung von B-Stadt wurde die vormalige L 8 im Gebiet der Beklagten zwischen der E-Straße und dem Kreisverkehr teilweise aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages, teilweise aufgrund Verfügung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt in 2010/2011 zur Gemeindestraße herabgestuft. Nach der Umstufung baute die Beklagte die D-Straße (F-Straße bis Kreisverkehr) und die G-Straße zwischen dem Ortseingangsschild und dem Jeetzeumfluter aus. Mit dem Ausbau wurden auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Seite der Straße Parkbuchten gebaut. Seit dem 05.08.2015 wird die Straßenreinigung in der D-Straße beidseitig durchgeführt. Die D-Straße ist in das Straßenregister der Beklagten eingetragen. Halteverbote bestehen auf beiden Seiten der D-Straße nicht. 4 Mit Bescheid vom 08.10.2015 zog die Beklagte die Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 18,82 Euro für die D-Straße für den Zeitraum September bis Dezember 2015 bei einem Gebührensatz von 2,13 Euro je laufenden Frontmeter und Jahr gemäß der Reinigungsklasse 1 heran. Nach Berechnung der Beklagten ergab sich ein rechnerisches Soll gegen die Kläger in Höhe von 53,07 Euro. Für das Jahr 2016 setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 56,45 Euro fest. 5 Die Kläger legten gegen den Bescheid am 29.10.2015 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten sie aus, ihr Grundstück habe keine Zuwegung oder Pforte, noch eine Einfahrt zur D-Straße. Das Grundstück werde deswegen nicht über die D-Straße erschlossen. 6 Mit Schreiben vom 13.11.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das Grundstück der Antragsteller grenze an die D-Straße. Daraus folge die Pflicht zur Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin. Die D-Straße sei in der Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung erfasst und in die Reinigungsklasse 1 eingruppiert, mithin einmal wöchentlich durch eine Kehrmaschine zu reinigen. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin baue auf der Straßenreinigungsatzung auf. Danach bestimme sich die vom Gebührenschuldner zu entrichtende Gebühr nach der Reinigungsklasse und der betreffenden Straßenfrontlänge, d.h. der gemeinsamen Grenze zwischen Anliegergrundstück und Straßengrundstück. Das gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung gerichtete Eilrechtschutzverfahren der Kläger blieb vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 2 B 9/16 MD) und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az: 4 M 80/16) ohne Erfolg. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 13.11.2015. Ferner führte sie aus, dass es, anders als die Kläger meinten, nicht auf die Befahrbarkeit ihres Grundstückes von der Braunschweiger Straße aus ankomme. Ein Heranlaufen oder Heranfahren auf die Höhe des Grundstückes sei möglich. Die vorhandene Hecke und der Zaun seien zwar Hindernisse. Diese seien aber von den Klägern gepflanzt bzw. errichtet, mithin hier unbeachtlich. 8 Hiergegen haben die Kläger am 16.08.2016 Klage erhoben. Diese begründen sie damit, dass das Grundstück unter der Maßgabe der Erschließung über die B-Straße von den Klägern erworben worden sei. Der bestehende Bebauungsplan verbiete eine direkte Zufahrt auf die D-Straße. Ein Anhalten mit dem PKW auf Höhe und das sich anschließende Betreten des klägerischen Grundstücks sei hier ausgeschlossen. Der zwischen Fahrbahn und Gehweg liegende, ca. 1,20 m breite Grünstreifen unterbinde das. Bei diesem Grünstreifen handele es sich um ein Hindernis, das die Anliegereigenschaft des klägerischen Grundstücks entfallen ließe. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als er für das Jahr 2015 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 18,82 Euro sowie für die Folgejahre eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 56,45 Euro festsetzt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Eilrechtschutzverfahren. Auf die diesbezüglichen Unterlagen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Weiterhin führt sie aus, dass der zwischen Fahrbahn und Gehweg liegende Grünstreifen ein unselbständiger Teil der D-Straße sei, der jederzeit übertreten werden könne und damit auf die Bevorteilung des klägerischen Grundstücks keinen Einfluss habe. Eine Befestigung des Grünstreifens oder dessen Unterbrechung auf Höhe des jeweiligen Grundstücks sei nicht erforderlich. Der Einwand, bei der D-Straße handele es sich um eine Hauptverkehrsstraße, sei hier unbeachtlich. Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Kosten der Straßenreinigung im Wege der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt B-Stadt vom 19.06.1996 (nachfolgend: „Straßenreinigungssatzung“) in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der A. vom 20.05.2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises B-Stadt vom 25.06.2014, sowie der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Antragsgegnerin vom 14.12.2005 (nachfolgend: „SRGS“) in der hier maßgeblichen Fassung der 3. Änderung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung vom 15.12.2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Altmarkkreises vom 25.01.2012. 17 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung der Gemeinde zur Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern oder Besitzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. 18 Der Stadtrat der Beklagten hat mit Straßenreinigungssatzung, für deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit keine Zweifel vorgetragen oder ersichtlich sind, hiervon Gebrauch gemacht. 19 Nach § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung betreibt die Beklagte die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt ist. Ist die Reinigung nicht den Eigentümern der Grundstücke auferlegt, gilt die zweite Alternative des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, wonach die Eigentümer zu den entsprechenden Kosten herangezogen werden können. 20 Insoweit ist die Beklagte mit der Übernahme der Reinigungsverpflichtung ihrer Pflicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nachgekommen. Denn die Reinigungspflicht kann den Anliegern dann nicht auferlegt werden, wenn sie den ihnen wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Nach dem insoweit unstreitigen 21 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 StrG LSA regelt sich die Heranziehung zu den Kosten in diesem Sinn nach den Vorschriften der §§ 2 und 5 KAG LSA. Nach § 2 Abs. 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. 22 Die Beklagte hat sich mit dem Erlass der SRGS, für deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit keine Zweifel vorgetragen oder ersichtlich sind und die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG LSA genügt, dafür entschieden, die Heranziehung der Anlieger i.S.v. § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG im Wege der Gebührenerhebung nach § 5 KAG LSA auszugestalten. Hinsichtlich der Wahl der Abgabenart und der konkreten Ausgestaltung bestehen keine Bedenken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 16.02.2006 – 4 L 301/05 –, zitiert nach juris). Nach § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung in Anspruch nimmt. Eines Nachweises eines konkreten Anschlusses am die öffentliche Straßenreinigung bezogen auf das Anliegergrundstück bedarf es wegen der in § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG fingierten Benutzereigenschaft der Anlieger der Straße nicht. Diese Fiktion findet ihre Grenze im Allgemeininteresse an sauberen Straßen (BVerwG, U. v. 07.04.1989 – 8 C 90/87 –, zitiert nach juris), was die Beklagte mit der Bestimmung des Gemeindeanteils in Höhe von 25 % der Kosten der Straßenreinigung (§ 3 Abs. 6 SRGS) berücksichtigt hat. 23 Dem bereits im Eilrechtschutzverfahren vorgetragenen Einwand der Kläger, ihr Grundstück falle nicht unter die vorgenannte Fiktion, weil es nicht durch die D-Straße erschlossen werde, folgt das Gericht auch unter der weitergehenden Würdigung der baulichen Gestaltung der D-Straße, bestehend aus Fahrbahn, Grünstreifen und Gehweg, nicht. 24 Als Benutzer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SRGS gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis – Anlage 1 zur SRGS – der Antragsgegnerin aufgeführten Straßen liegen. Die D-Straße ist in die Anlage 1 aufgenommen (Bl. 188 d. BA-A). Das Grundstück der Kläger liegt direkt an der D-Straße und wird durch diese erschlossen, § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. § 2 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung. Erschlossen ist ein Grundstück danach, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrstechnische Nutzung durch die Straße möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann und weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt zwischen Grundstück und Straße bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – 8 C 59/89 –; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 14.08.2007 – 4 L 400/06 –; B. v. 06.04.2001 – 1 L 11/01 –, sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris). Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- oder Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991 – a.a.O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 06.04.2001, a.a.O.). 25 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und Luftkarten kann man mit einem Fahrzeug bis auf Höhe des klägerischen Grundstückes heranfahren und das Grundstück nach dem Überqueren des Grünstreifens und des Gehweges erreichen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks mit lediglich einem Einfamilien – Wohnhaus besteht, anders als die Kläger meinen, kein Bedürfnis einer gesteigerten Erreichbarkeit in Form eines "Herauffahrenkönnens" von der Braunschweiger Straße aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.06.2012 – 2 S 3258/11 –, zitiert nach juris). Der zu überquerende Grünstreifen steht dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch die D-Straße nicht entgegen. Denn die Erreichbarkeit ist auch gewahrt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen Begleitgrüns ohne hindernde Bepflanzung und von ortsüblicher Breite liegt und dieser Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann (vgl. VGH Bayern, 18.12.2006 – 6 ZB 05.672 –; VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.06.2012, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Der ca. 1,20 m breite Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg kann ohne weiteres mit einem großen Schritt überschritten werden. Mit einer Beschädigung ist dabei nicht zu rechnen. Mit dem Einwand, auf der klägerischen Straßenseite nicht halten zu können, ohne den Verkehr bzw. das eigene Kraftfahrzeug zu gefährden, vermögen die Kläger hier ebenfalls nicht durchzudringen. Denn auf der gegenüberliegenden Straßenseite finden sich mehrere Parkbuchten, in denen Fahrzeuge gefahrlos abgestellt werden können. 26 Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (B. v. 19.11.2008 – 4 L 365/08 – zitiert nach juris), auf die die Kläger Bezug nehmen, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in der genannten Entscheidung befand sich der mit ca. 2,75 m mehr als doppelt so breite Grünstreifen direkt zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze. Ein Gehweg war nicht vorhanden. Insoweit ist auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt (B. v. 06.04.2001, a.a.O.) hier nicht übertragbar. Denn der Grünstreifen in besagtem Verfahren lag ebenfalls direkt zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze und war mit ca. 7,50 m mehr als sechs Mal so breit wie im hier zu entscheidenden Fall. 27 Die Hecke und der Zaun sind ebenfalls keine Hindernisse, die ein Betreten von der D-Straße unmöglich machen. Denn die Kläger haben die Hecke selbst gepflanzt bzw. den Zaun errichtet. Es ihnen deswegen möglich und zumutbar, ein Tor in den Zaun respektive die Hecke einzufügen. Dass von der D-Straße keine für PKW geeignete Zufahrt auf das Grundstück erfolgen kann, ist für die Erschließung im Sinne des Gebührenrechts unerheblich, genügt dafür auch jede andere Zugangsmöglichkeit (vgl. OVG Greifswald, U. v. 21.12.1995 – 6 L 200/95). 28 Auf die Ausführungen des Gerichts im Eilrechtschutzverfahren (Az.: 2 B 9/16 MD) zu der von den Klägern angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin wird Bezug genommen. 29 Hinsichtlich der straßenrechtlichen Klassifikation der D-Straße sowie dem Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrem weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum bzgl. der Einordnung der Braunschweiger Straße und der Art und Umfang der Fahrbahnreinigung nach Reinigungsklassen Gebrauch gemacht (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, U. v. 02.12.2009 – 4 L 102/09 –, zitiert nach juris), die Gebührenhöhe gestaffelt sowie den Abgabenmaßstab (Frontmeter) in ihrer Satzung geregelt. Die Festsetzung gegenüber den Klägern im angegriffenen Bescheid entspricht den in der Satzung aufgestellten Regeln. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.