Urteil
8 A 211/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt neben der 18‑monatigen Tätigkeit und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das genau diesem höherwertigen Amt zugeordnete Statusamt voraus.
• Sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nur für ein zwischenliegendes, niedrigeres Statusamt gegeben, steht dem Beamten keine Zulage für ein um zwei Besoldungsgruppen höheres Amt zu.
• Eine analoge oder am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zur Gewährung einer gestuften Zulage ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Verwendungszulage ohne laufbahnrechtliche Beförderungsreife in das konkret zugeordnete Statusamt • Eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt neben der 18‑monatigen Tätigkeit und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das genau diesem höherwertigen Amt zugeordnete Statusamt voraus. • Sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nur für ein zwischenliegendes, niedrigeres Statusamt gegeben, steht dem Beamten keine Zulage für ein um zwei Besoldungsgruppen höheres Amt zu. • Eine analoge oder am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zur Gewährung einer gestuften Zulage ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Die Klägerin war seit 01.09.2002 Regierungssekretärin (A6) und übernahm ununterbrochen vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 vorübergehend die Aufgaben eines Dienstpostens, der dem Statusamt A8 zugeordnet war. Sie begehrte für diesen Zeitraum eine Verwendungszulage nach § 46 Abs.1 BBesG in Höhe der Differenz zwischen A6 und A8; hilfsweise zwischen A6 und A7. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das A8‑Statusamt lägen nicht vor; nur für A7 wären sie erfüllt gewesen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag auf Bewilligung der Zulage; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung durch Einzelrichter. • § 46 Abs.1 Satz1 BBesG verlangt neben der 18‑monatigen Tätigkeit und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die laufbahnrechtliche Beförderungsreife für genau das höherwertige Statusamt, dem die wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet sind. • Wortlaut und Zweck der Norm stehen einer großzügigeren oder gestuften Auslegung entgegen; die Zulage soll Anreiz bieten, wenn das Statusamt auch im Wege der Beförderung verliehen werden kann. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung (BVerwG) legt § 46 Abs.1 Satz1 BBesG so aus, dass keine Zulage gewährt wird, wenn nur die Beförderungsreife in das nächsthöhere, aber nicht in das dem Dienstposten zugeordnete höhere Amt vorliegt. • Eine analoge Regelungserweiterung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Wille des Gesetzgebers im Tatbestand deutlich zum Ausdruck steht. • Ob das Verhalten des Dienstherrn, einen höherwertigen Dienstposten mit einem niedriger eingestuften Beamten zu besetzen, gegebenenfalls haftungsrechtliche Folgen hat, ist nicht Gegenstand der Entscheidung und ändert nichts am fehlenden primären Zulagenanspruch. Die Klage ist unbegründet; die Ablehnung der Bewilligung der Verwendungszulage war rechtmäßig, weil die Klägerin nie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das dem ausgeübten Dienstposten genau zugeordnete Statusamt (A8) erfüllte. Ein Anspruch auf eine gestaffelte Zulage zwischen A6 und A7 besteht nicht, da § 46 Abs.1 Satz1 BBesG nicht dahin auszulegen ist, dass nur eine teilweise Beförderungsreife genügt. Die Entscheidung stützt sich auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Sprungbeförderung dem Laufbahnrecht fremd ist und der Wortlaut der Norm vorrangig ist. Die Kostenentscheidung und die Unzulässigkeit der Zulassung der Berufung wurden bestätigt.