Urteil
9 A 533/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag kann nach der Dublin-III-VO einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen werden, es sei denn, es bestehen erhebliche Gründe, die Überstellung wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems als unmöglich erscheinen lassen.
• Systemische Mängel im Aufnahmesystem eines Dublin-Staates liegen vor, wenn auf Grundlage verlässlicher Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
• Bei der Prüfung, ob eine Überstellung unmöglich ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und alle verfügbaren Berichte und Stellungnahmen (z. B. UNHCR, EU-Kommission) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Überstellung nach Ungarn bei systemischen Mängeln des Asylsystems • Ein Asylantrag kann nach der Dublin-III-VO einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen werden, es sei denn, es bestehen erhebliche Gründe, die Überstellung wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems als unmöglich erscheinen lassen. • Systemische Mängel im Aufnahmesystem eines Dublin-Staates liegen vor, wenn auf Grundlage verlässlicher Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Bei der Prüfung, ob eine Überstellung unmöglich ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und alle verfügbaren Berichte und Stellungnahmen (z. B. UNHCR, EU-Kommission) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, reiste über mehrere Länder nach Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. EURODAC-Daten sowie seine Angaben ergaben, dass er zuvor in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Die Behörde sandte am 24.06.2016 ein Ersuchen an Ungarn zur Übernahme; eine Reaktion lag nicht vor. Mit Bescheid vom 12.07.2016 erklärte die Beklagte den Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (Dublin-III-VO) für unzulässig, ordnete Abschiebung nach Ungarn an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids. Das Gericht prüfte, ob Ungarn zuständig ist oder ob die Überstellung wegen systemischer Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems unmöglich ist. • Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeit des Antrags ist die Dublin-III-VO (vgl. Art. 3, Art. 13, Art. 21). • Zwar ergibt sich nach Dublin grundsätzlich die Zuständigkeit Ungarns, weil der Kläger dort illegal eingereist ist; die zuständige Behörde hat jedoch ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet. • Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 und UA 3 Dublin-III-VO ist eine Überstellung unmöglich, wenn aufgrund systemischer Schwachstellen im Zielstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Grundrechtecharta besteht. • Für die Feststellung systemischer Mängel sind verlässliche, aktuelle Erkenntnisse maßgeblich; das Gericht hat insbesondere UNHCR-, EU-Kommissions-, Amnesty-, Hungarian Helsinki Committee- und andere Berichte ausgewertet. • Die Berichte dokumentieren Gesetzesänderungen und Praxis in Ungarn (u. a. Transitzonen, strafrechtliche Sanktionen für Grenzübertritt, Einschränkungen bei gerichtlichem Rechtsschutz, hohe Inhaftierungsquoten, mangelhafte Haftbedingungen), die den Zugang zu einem fairen Asylverfahren und menschenwürdigen Aufnahmebedingungen erheblich beeinträchtigen. • Die geschilderten Mängel erfüllen den Maßstab systemischer Schwachstellen, weil sie regelmäßig prognostizierbar sind und gerade für alleinstehende männliche Rückkehrer das Risiko einer Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen. • Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Vermutung gegenseitigen Vertrauens widerlegt und festgestellt, dass die Bundesrepublik zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist; damit fehlen die Rechtsgrundlagen für Abschiebung und Einreiseverbot. • Folge: Der Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben; die Klage ist begründet. Die zulässige Klage des Klägers ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2016 ist aufzuheben, weil die Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems nach Dublin-III-VO und der einschlägigen Rechtsprechung unmöglich ist. Deshalb ist der Asylantrag nicht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG zu erklären, und die angeordnete Abschiebung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf umfangreiche Berichte und Erkenntnisse (u. a. UNHCR, EU-Kommission, NGOs), die ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer Überstellung nach Ungarn begründen. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.