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Urteil

8 A 193/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1207.8A193.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger war in dem streitbefangenen Zeitraum 2002 bis 2008 als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Stendal tätig und begehrt die Nichtversteuerung der steuerpflichtigen Anteile der Bürokostenentschädigung für diese Jahre. 2 Als Gerichtsvollzieher erhielt der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A8. Zusätzlich erhielt er eine Vollstreckervergütung sowie eine Entschädigung für die Kosten zur Abgeltung der durch die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten. Zur Abgeltung dieses Aufwands erhielt der Kläger die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil von 70 von Hundert der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren als Entschädigung. Die Entschädigung in Form der Schreibauslagen und der Gebührenanteile wurde in Höhe von 30 von Hundert als Aufwandsentschädigung steuerfrei gezahlt. Der darüberhinausgehende Betrag wurde zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gezählt und wurde nach den auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen der Lohnbesteuerung unterzogen. 3 Gegen diese durch Bescheid vom 29.07.2014 vorgenommene zu versteuernde Entschädigung richtete der Kläger seinen Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2015 mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen als unbegründet zurückgewiesen wurde. 4 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt die Ungleichbehandlung mit anderen Gerichtsvollziehern aufgrund der individuell verschiedenen Besteuerung des 70prozentigen steuerpflichtigen Anteils der Bürokostenentschädigung. Denn der insoweit erstattete Aufwand an dem Betrieb eines Gerichtsvollziehers, wie Geschäftszimmer oder Personalkraft, richte sich gerade nicht nach den individuellen Lebens- und Steuerverhältnissen des Gerichtsvollziehers. Insoweit sei die gesetzliche Systematik einer Teilung der Pauschale in einen Entschädigungsbetrag und einen zu versteuernden Betrag nicht nachvollziehbar. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 zu verpflichten, über die für Jahre 2002 bis 2008 gewährte Entschädigung über die Bürokosten der Gerichtsvollzieher unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut abzurechnen bzw. zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht. In der Rechtsprechung werde die grundsätzliche Möglichkeit der Teilbesteuerung der Bürokostenentschädigung in der vorliegenden Weise bejaht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Abrechnung und steuerliche Behandlung der dem Kläger gewährten Bürokostenentschädigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch dahingehend eine andere Berechnung vornehmen zu lassen. 12 Nach § 46 Gerichtsvollzieherordnung ist der Gerichtsvollzieher zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros verpflichtet. Zur Abgeltung dieses Aufwandes erhielten die Gerichtsvollzieher bis Dezember 2008 die erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil von 70 von Hundert der von Ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren als Entschädigung (§ 2 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 04.08.1998). Dabei wurde der Gebührenanteil in Höhe von 30 von Hundert als Aufwandsentschädigung (§ 5 GVEntschVO) gezahlt und war steuerfrei nach § 3 Nr. 12 S.1 ESTG. Der darüber hinausgehende Betrag zählte zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 ESTG) und war nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen jeweiligen individuellen Steuermerkmalen zu versteuern (§ 38 Abs. 3 S.1 sowie § 39b Abs. 1 ESTG). Mit der Aufwandsentschädigung waren alle Kosten für die Unterhaltung des Büros abgegolten. Gegen diese Unterteilung in einen steuerfreien Pauschbetrag und einen individuell zu versteuernden Teil ist rechtlich nichts zu erinnern. 13 Die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher ist seit jeher Streit- und Angriffspunkt zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. So war bereits in der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.05.2009 (2 A 408/08; juris) zur identischen Sächsischen Bürokostenentschädigungsverordnung streitig, ob die amtsangemessene Alimentation erfüllt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 02.11.2009, 2 B 80.09; juris). 14 Vorliegend scheint es nicht um die Problematik zu gehen, ob durch die Sätze die vollständigen Kosten der Gerichtsvollzieher abgedeckt sind. Dem Kläger geht es vielmehr um die Beantwortung der Frage, ob der überwiegende Entschädigungsanteil – hier 70 Prozent – der individuellen Besteuerung, also ohne Freibetrag, unterworfen werden darf. Auch diese Frage der Zulässigkeit der Typisierung und Pauschalisierung entsprechender Sätze ist zur Überzeugung des Gerichtes in der bisherigen Rechtsprechung zur Überprüfung der - landesrechtlichen - Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnungen geklärt (vgl. nur: Sächsisches OVG, Urteil vom 09.12.2005, 2 D 7/04; mit weiteren Nachweisen; juris). Die auf dieser Grundlage gewährte Bürokostenentschädigung begegnet auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Entscheidet sich der Normgeber – wie hier – zulässigerweise für eine pauschale Abgeltungsregelung, darf er geringfügige oder in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1997, BVerfGE 96,1 ff). Grenzen sind ihm durch die Intensität der Ungleichbehandlung gesetzt. Ein Verfassungsverstoß im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nur dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Bereich so bedeutsam ist, dass ihre Berücksichtigung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierter Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1984, BVerfGE 67,70; Beschluss vom 16.03.1982, BVerfGE 60,113). 15 Dies ist hier zu verneinen. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass die 70prozentige Unterwerfung der Entschädigung bei jedem Gerichtsvollzieher aufgrund seiner individuellen Steuerbelastung unterschiedliche Auswirkungen haben wird. Dies ist aber kein Problem der sich nach Art. 3 GG stellenden Ungleichbehandlung der Gerichtsvollzieher. Denn – und das ist entscheidend – ist für jeden Gerichtsvollzieher die Pauschalierung und Aufteilung in Anteilen zu 30 Prozent und 70 Prozent gleich; was sich bei jedem Gerichtsvollzieher anders auswirkt, ist vielmehr die individuelle Besteuerung dieses 70-prozentigen Löwenanteils. Dies ist aber vordringlich eine Frage des Steuerrechts und nicht des hier zu entscheidenden verwaltungsrechtlichen Besoldungs- oder Dienstrechts. Denn vom Verwaltungsgericht ist nur überprüfbar, ob diese vorgenommene Aufteilung (30 Prozent zu 70 Prozent) vernünftigen Erwägungen entspricht und dem Gleichheitsgrundsatz nicht widerspricht. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall. Diese Pauschalierung beruht auf nachvollziehbaren Gründen und wurde durch die Erhöhung der früheren Pauschalsätze gebildet. Ein bestimmtes Entschädigungsmodell für die Gewährung der Bürokostenentschädigung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Demnach unterliegen auch diese Prozentsätze dem Aktualisierungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2004, 2 C 41.03; juris). 16 Eine Aufwandsentschädigung ist nicht etwa stets steuerfrei zu gewähren. So ist auch im Kommunalrecht anerkannt, dass nach dortigen Gesetzen gezahlte Aufwandsentschädigungen (vgl. § 33 GO LSA) der Besteuerung unterliegen (vgl. nur: Wiegandt/Grimmberg, GO LSA, Kommentar, 3. Auflage 2003, § 33 Rz. 9). 17 Damit ist der über den 30-prozentigen Anteil der Aufwandsentschädigung hinausgehende 70-prozentige Teil der Entschädigung als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit individuell zu versteuern. Soweit über den nach § 3 Nr. 12 ESTG als steuerfreie Aufwendungen anerkannten Betrag hinaus weitere Bürokosten angefallen sind (z. B. für eine im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnissen beschäftigten Bürokraft), können diese Kosten - steuerrechtlich - nach den allgemeinen Grundsätzen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn steuerrechtlich ist es so, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, der Finanzbehörde im Einzelnen die ihm entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nachzuweisen, wenn er glaubt, dass diese nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei, nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei (vgl. nur: BFH, Beschluss vom 13.10.2006, XI B 129/05; juris). 18 Demnach folgt das Gericht der Rechtsansicht der Beklagten und darf zur weiteren Begründung auf die streitbefangenen Bescheide verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.