Beschluss
2 B 67/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0213.2B67.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22.12.2015 gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 12.12.2015 über 544,44 Euro. 2 Als Anlage zu dem vorgenannten Schmutzwasserbeitragsbescheid erteilte der Antragsgegner unter Ziffer 1. Hinweise bzgl. der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchsverfahrens und der Möglichkeit der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beim Antragsgegner zu beantragen. Unter Ziffer 2. wies er auf die Möglichkeit der Stundung der Beitragsforderung hin. 3 Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 22.12.2015 Widerspruch gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid ein und beantragten die Stundung der Beitragsforderung. Am 08.11.2016 mahnte der Antragsgegner den offenen Schmutzwasserbeitrag bei den Antragstellern an. Mit Schreiben vom 21.11.2016 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Antragsgegner, stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und forderte den Antragsgegner auf, darüber bis zum 02.12.2016 zu entscheiden. 4 Am 08.12.2016 haben die Antragsteller beim Gericht einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt mit der Begründung, der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. Der mit dem Widerspruch vom 22.12.2015 verbundene Stundungsantrag sei als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Im Übrigen drohe aufgrund der Mahnung vom 08.11.2016 die Vollstreckung. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller Bezug genommen. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22.12.2015 gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 09.12.2015 anzuordnen. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. 12 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22.12.2015 gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 12.12.2015, ist unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO fehlt. 13 Grundsätzlich kann auch vor Erhebung der Anfechtungsklage bereits ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt werden, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, jedoch ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterhin nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. 14 Dies gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). 15 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner weder über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in angemessener Frist nicht entschieden (dazu unter 1.), noch droht die Vollstreckung (dazu unter 2.). 16 1. a) Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner über den Stundungsantrag der Antragsteller nicht in angemessener Frist entschieden hat. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist ihr Stundungsantrag vom 22.12.2015 nicht gleichzeitig auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Ein mit einem Widerspruch verbundener Stundungsantrag schließt nämlich nicht automatisch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit ein (vgl. OVG Saarland, B. v. 22.06.1992 – 1 W 29/92 –, NVwZ 1993, S. 490). 17 Nach den Hinweisen, die der Antragsgegner zu seinem Schmutzwasserbescheid vom 12.12.2015 an die Antragsteller versendet hat, musste sich auch dem Rechtsunkundigen aufdrängen, dass es sich bei der Aussetzung der Vollziehung und der Stundung um zwei unterschiedliche Dinge handeln muss. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich auf den Zusammenhang des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit einem möglichen Widerspruchsverfahren – Ziffer 1. der Hinweise – hingewiesen. Unabhängig von einem Widerspruchsverfahren hat er unter Ziffer 2. der Hinweise zur Möglichkeit der Stundung der Beitragsforderung ausgeführt. Bereits danach ist es offensichtlich, dass es sich nicht um dasselbe handeln kann und man nicht zugleich mit einem Antrag auf Stundung auch konkludent einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt. Denn das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist streng auszulegen, wenn man das „praktische Leerlaufen“ der Regelung verhindern will (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010 – 4 ME 164/10 –, zitiert nach juris). Durch die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die verwaltungsinterne Überprüfung von Entscheidungen zu stärken (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs – BT-Drs. 11/7030, S. 24). Daher kann von einem Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur dann gesprochen werden, wenn der Bürger das von ihm angestrebte Ziel, nämlich die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides, an die Behörde für diese erkennbar heranträgt. Demnach war der Antragsgegner nicht gehalten, den als Stundung bezeichneten Antrag ohne weiteres gleichzeitig auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verstehen (vgl. OVG Saarland, B. v. 22.06.1992, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 182). Denn insoweit finden die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, § 133 BGB, Anwendung. Danach ist eine Billigkeitsmaßnahme wie z.B. die Stundung von der Aussetzung der Vollziehung der Abgabenforderung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung oder einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, so verschieden, dass der Antragsgegner dies zugunsten der Antragsteller nicht unterscheiden darf, insbesondere dann nicht, wenn er auf die beiden Möglichkeiten zuvor hingewiesen hat. 18 Für ein gegebenenfalls falsches Verständnis der Antragsteller von der Bedeutung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bzw. der Gewährung einer Stundung der Beitragsforderung sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich. 19 b) Über den mit Schreiben vom 21.11.2016 gestellten erstmaligen Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung hatte der Antragsgegner weder in der von den Antragstellern gesetzten Frist bis zum 02.12.2016 noch bis zur Einreichung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht am 08.12.2016 zu entscheiden. 20 Bei Stellung des Eilantrages beim Gericht am 08.12.2016 war eine angemessene Frist, die § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO dem Antragsgegner zur Bearbeitung des Aussetzungsantrages einräumt, noch nicht abgelaufen. 21 Ausschlaggebend für die Angemessenheit der Frist i. S. v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalles. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Absatz 1 VwGO (Bayerischer VGH, B. v. 05.03.2015 – 6 CS 15.369 – m. w. N., zitiert nach juris). 22 Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat haben die Antragsteller nicht abgewartet. Mit Schreiben vom 21.11.2016, dessen Zugang beim Antragsgegner dem Gericht nicht bekannt ist, beantragten sie erstmals die Aussetzung der Vollziehung unter Fristsetzung bis zum 02.12.2016. Bereits am 08.12.2016, also nur 18 Tage nach ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, beantragten sie vorläufigen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht. 23 Die Antragsteller waren zu einer vorzeitigen Anrufung des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund ihrer bis zum 02.12.2016 gesetzten Frist zur Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag berechtigt. Eine solche Vorgehensweise findet keine Stütze im Gesetz. Somit kann eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen (Bayerischer VGH, B. v. 05.03.2015, a. a. O.). 24 Dass inzwischen eine angemessene Frist im o. g. Sinne verstrichen ist und der Antragsgegner über den Aussetzungsantrag vom 21.11.2016 immer noch nicht entschieden hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. 25 Die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentschei-dungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern eine Zugangsvoraussetzung, die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.07.2012 – 9 B 818/12 –, NVwZ-RR 2012, S.748 f. m. w. N.). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung – einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte – ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. 2. 26 Anders als die Antragsteller meinen, droht auch aufgrund der Mahnung des Antragsgegners vom 08.11.2016 keine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. 27 Das Drohen der Vollstreckung ist nur gegeben, wenn die vollstreckende Behörde den Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt hat oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 186). 28 Einen Termin für den Beginn der Vollstreckung hatte der Antragsteller am 08.12.2016 nicht mitgeteilt. Die Mahnung selbst ist keine konkrete Vollstreckungshandlung noch eine konkrete Vorbereitung für die alsbaldige Vollstreckung (vgl. OVG Niedersachsen, B. v. 27.08.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.05.2010 – 7 B 356/10 –, zitiert nach juris). Sie lässt, auch wenn sie Voraussetzung für die Vollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVG LSA ist, nicht den Rückschluss zu, dass der Antragsgegner unmittelbar – nichts anderes heißt alsbaldig – vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen steht. Denn ihr allein kann nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen unternommen werden. Der formularmäßige Hinweis auf die Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung genügt nämlich nicht, das Drohen von Vollstreckungsmaßnahmen anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 09.06.2008 – 8 CS 08.1117 –, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung nach Ablauf der Mahnfrist durchführe wollte bzw. bereits diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet hat, liegen nicht vor, noch haben die Antragsteller diesbezüglich etwas glaubhaft dargetan. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG in Ablehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach bemisst sich der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel des Wertes des Hauptsacheverfahrens, für das der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag maßgeblich ist.