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Urteil

8 A 231/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0302.8A231.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt rückwirkend ab dem 01.01.2006 die Zahlung einer Entschädigung wegen besoldungsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Lebensalters. 2 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 lehnte der Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anspruch nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht worden sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2014, 2 C 6.13; juris) beginne diese Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in Sachen H. und M. am 08.09.2011 und ende mit Ablauf des 08.11.2011. Der in den Akten befindliche Antrag der Klägerin vom 06.12.2011 sei somit verfristet. 3 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht Ausführungen dazu, dass sie bereits mit Antrag vom 27.08.2009 fristgerecht ihre Ansprüche geltend gemacht habe. Dieser Antrag sei zusammen mit weiteren anderen Anträgen am 27.08.2009 durch den Zeugen A. in die Hauspost des damaligen Finanzamtes A-Stadt aufgegeben worden. Dass dieser Antrag nicht zu den Verwaltungsakten gelangt sei, sei nicht von der Klägerin zu vertreten. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2006 die Zahlung einer Entschädigung in gesetzlicher Höhe wegen Diskriminierung aufgrund des Lebensalters zu gewähren. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und führt aus, dass der Beklagte bereit sei, die Klägerin klaglos zu stellen, soweit der Beweis für den Eingang des Schreibens vom 27.08.2009 in der Poststelle des Finanzamtes Quedlinburgs geführt werden könnte. 9 Bei dem erkennenden Gericht sind in der Kammer drei weitere Klageverfahren bezüglich der gemeinsamen Aufgabe des Antrages vom 27.08.2009 zur Hauspost im Finanzamt A-Stadt anhängig. 10 Das Gericht hat dem Beklagten mit Aufklärungs- und Auflagenbescheid vom 17.01.2017 aufgegeben, bei dem früheren Finanzamt A-Stadt Nachforschungen anzustellen, ob dort im besagten Zeitraum ein Postausgangsbuch oder en sonstiger Nachweis der dort eingegangenen bzw. abgegebenen Post geführt wurde und wenn ja, dieses bzw. die Unterlagen dem Gericht vorzulegen. Der Beschluss blieb unerfüllt. 11 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis über die tatsächlichen Umstände bezüglich der Aufgabe des Antragsschreibens vom 27.08.2009 in der Poststelle des Finanzamtes A-Stadt durch Vernehmung des Zeugen A. erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelhalten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist überwiegend begründet und nur zu einem geringen Teil für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 17.08.2006 abzuweisen. Denn die Ablehnung einer Entschädigung wegen besoldungsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Lebensalters nach dem AGG in dem streitbefangenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen diesbezüglichen Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 bis zum 31.03.2011 (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) aufgrund fristgerechter Antragstellung. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antrag bis zur Änderung des Besoldungssystems in Sachsen-Anhalt am 01.04.2011 befristet ist. 14 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.06.2014 in Sachen S. u. a. (C-401/12 u. a.) entschieden, dass das auch im Land Sachsen-Anhalt geltende Besoldungssystem der §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Beschäftigten unmittelbar aufgrund ihres Lebensaltes benachteiligt und somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13) entschieden, dass den im Land Sachsen-Anhalt Beschäftigten für die Zeit vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des AGG) bis 31.03.2011(Änderung des Besoldungssystems in Sachsen-Anhalt) ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG zusteht. Der Anspruch ist innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der besagten Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt, dass diese Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen H. und M. (C-297/10 u. C-298/10) am 08.09.2011 beginnt und mit Ablauf des 08.11.2011 endet. Bezüglich dieser Fristbestimmung ist beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Revision anhängig, über die noch nicht entschieden ist. 15 Vorliegend kommt es auf die in der Rechtsprechung zurzeit diskutierte Frage des Laufs der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht an. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist ein entsprechender Antrag bereits unter dem 27.08.2009 – und damit weit vor dem diskutierten Ablaufdatum 08.11.2011 – gestellt worden. Dieser dem Gericht vorliegende Antrag (Bl. 16 Gerichtsakte) beinhaltet eindeutig eine Antragstellung ab dem 01.01.2006 aufgrund besoldungsrechtlicher Diskriminierung und erfüllt die Funktion der schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG, nämlich den Schuldner über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zu bieten, Beweise zu sichern und Rücklagen zu bilden (BVerwG, Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13 mit Verweis auf Begründung des Gesetzesentwurfs; juris). 16 Zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Antrag auch in den Zuständigkeitsbereich der früheren zuständigen Oberfinanzdirektion Magdeburg gelangt, was sich der Beklagte als Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. hat ergeben, dass der Zeuge den besagten Antrag mit weiteren Anträgen gemeinsam auf die für das Finanzamt A-Stadt damals zuständige Poststelle in der Adelheidstraße verbrachte und sie dort in der sogenannten Hauspost für die damalige Oberfinanzdirektion Magdeburg abgab. Dabei konnte der Zeuge in der richterlichen Vernehmung umfangreich und detailreich die damaligen Umstände bezüglich der Antragstellung und Aufgabe des Schriftstückes zur Hauspost darlegen und erklären. Seine Aussage ist glaubhaft und trotz dessen er der Ehemann der Klägerin ist und selbst ein entsprechendes Klageverfahren betreibt, hat das Gericht keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Denn aufgrund der Vielzahl der direkt oder indirekt an diesen Antragsverfahren beteiligten Personen und Kollegen, ist der geschilderte Geschehensablauf nachvollziehbar und der Zeuge würde sich bei einer Falschaussage der Gefahr der Aufdeckung aussetzen. Zudem wurde der Zeuge vom Gericht eindringlich belehrt. Dabei schilderte er die Geschehnisse nicht übertrieben und bekundete auch Nichtwissen. Es ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Anträge zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Vordrucks auf der Beschäftigungsstelle der Klägerin kursierten und diese gemeinsam ausgefüllt und eingesammelt und eingetütet wurden um sie so auf den Weg zur Oberfinanzdirektion zu bringen. Das man sich dabei der sogenannten Hauspost im Finanzamt A-Stadt bediente ist ebenso nachvollziehbar und entspricht den allgemeinen verwaltungsmäßigen Gepflogenheiten in einer Behörde. Der Zeuge bekundete, dass auch andere behördeninterne Vorgänge wie Beihilfe oder Reisekostenabrechnungen auf diesem Hausweg weitergeleitet wurden und werden. 17 Damit hat die Klägerin alles getan was sie tun konnte um den Antrag fristgerecht auf den Weg zum richtigen Adressaten zu bringen. Die Tatsache, dass dieser Antrag nicht in den Verwaltungsvorgängen bei dem Beklagten vorhanden ist, hat sie daher rechtlich nicht zu vertreten. Der weitere nicht geklärte Verbleib des Antrags liegt nicht in ihrer Sphäre, sondern ist vom Beklagten zu vertreten. Auch das Gericht ist an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Beweisaufnahme und den Aufklärungs- und Auflagenbeschluss gestoßen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Aufklärung aufgrund dieses Beschlusses nicht vorantrieb, geht ebenso zu seinen Lasten. Es mag sein, dass der Antrag aufgrund des damaligen Umzugs und der Fusion des Finanzamtes mit anderen Finanzämtern verloren gegangen ist oder aber auch bei der damaligen Oberfinanzdirektion aufgrund der Flut der Anträge nicht zutreffend eingeordnet wurde oder auch dort gar verloren gegangen ist. Das Gericht darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es gerichtsbekannt ist, dass es sich bei dem Verlust bzw. Nichteingang von Anträgen bezüglich der diskriminierenden Besoldung nicht um einen Einzelfall handelt sondern vielfach vorgetragen wird. Ebenso gerichtsbekannt ist, das die Oberfinanzdirektion bzw. der Beklagte keinerlei Eingangsbestätigungen bezüglich der Antragstellung oder Widerspruchseilegung mitteilt oder gar auf Sachstandsanfragen antwortet. 18 Damit deckt der Antrag den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 bis 31.03.2011 ab. Unerheblich ist, dass die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 06.12.2011 auf den Zeitraum ab dem 01.01.2011 und unter dem 16.02.2012 ab dem 01.01.2008 modifizierte. Denn letztendlich machte sie mit dem Widerspruch vom 13.12.2013 wieder hinreichend deutlich, dass sie "volle Rückwirkung" begehrt. Diese Deutung entspricht der erkennbaren Interessenlage der Antragstellerin (vgl. OVG LSA Beschluss v. 23.11.2016, 1 L 117/16). Denn mit den nachfolgenden Anträgen und Widersprüchen wollte sie nur aufgrund des langen Zeitraums der Nichterledigung ihrer Anträge seit dem ersten Antrag vom 27.08.2009 den nachfolgenden Zeitraum auch verjährungsrechtlich absichern. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 30.10.2014, 2 C 6.13; juris) wird als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ein Pauschalbetrag von 100,00 Euro/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG angesehen. Dies gilt anteilsmäßig auch für die Hälfte des Monats August 2006, woraus sich die Gesamtsumme von 5.550,00 Euro ergibt. 20 Daraus ergibt sich ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 6.300,00 Euro für die beantragten 63 Monate. Wegen der Nichtgewährung für 7,5 Monate (01.01.2006 bis 17.08.2006) sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen, wobei das Unterliegen noch nicht als derart gering angesehen werden kann, dass der Rechtsgedanke nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO einschlägig wäre. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.