Urteil
9 A 570/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0307.9A570.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am … geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser sunnitischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben am 31.12.2013 aus Syrien aus und auf dem Landweg kommend am 01.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 09.05.2016 seinen Asylantrag stellte, den er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. In seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 02.08.2016 gab er an, aus Damaskus zu stammen und zunächst in die Türkei geflohen zu sein. Dort habe er in einem Lager seinen Lebensunterhalt als Schneider finanziert. Seine Familie sei in Syrien verfolgt worden, weil einer seiner Brüder einen chemischen Anschlag auf Zivilisten beobachtet hätte. Ein weiterer Bruder, der bei der staatlichen Nachrichtenagentur SANA gearbeitet habe, sei deswegen entlassen worden. Die Regierung habe die gesamte Familie verhaften wollen. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, dass der staatliche Nachrichtendienst seinen und die Namen seiner Brüder, nicht aber die seiner Mutter und Schwestern im Internet veröffentlicht und die Bevölkerung aufgefordert habe, sie dem Regime zu melden. Das sei Ende 2014 gewesen, sein Bruder sei 2013 sogar im Fernsehen bei al Jazeera gezeigt worden, aber auch auf BBC, CNN usw., da er als Zeuge wegen des Anschlags galt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Regime, weil er gesucht würde. Mit Bescheid vom 04.08.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, es habe sich aus dem Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung ergeben, noch sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Konkrete individuelle Vorfälle gegen sich selbst habe der Kläger nicht angegeben. 3 Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2016 Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbingen in der Anhörung bei der Beklagten Bezug genommen. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 04.08.2016, AZ.:, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. 9 Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte). 10 Mit Beschluss vom 06.02.2017 hat die Einzelrichterin dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt (vgl. Bl. ff. der Gerichtsakte). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Syrien waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 21.09.2016 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn sie hat die Beklagte mit der Ladung über die Möglichkeit belehrt, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 13 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2. hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, denn er ist zur Überzeugung des Gerichts bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist und befindet sich auch aus begründeter Furcht vor (weiterer) Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. 14 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v.18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Voraussetzungen vor (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris): 15 „[…] Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 m.w.N.). […]” 16 2. In Anwendung dieses Maßstabes ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn er hat sich mit seiner Ausreise unmittelbar drohenden Maßnahmen des syrischen Staates entzogen. Das Gericht muss für die Annahme der die Verfolgung begründenden Tatsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat eine Verfolgung durch den syrischen Staat im Sinne des § 3 c Nr. 1 AsylG wegen eines der oben genannten Gründe bereits in seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten sowie im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers in seiner Anhörung ging bereits dahin, dass er und seine Brüder Zeugen von Kriegshandlungen i. S. v. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren. Sein Bruder sei Zeuge eines „chemikalischen” Angriffs auf die Bevölkerung Syriens gewesen und sei daraufhin entlassen worden. Aus diesem Vorbringen folgt eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn angesichts der Erkenntnisse über das Vorgehen des syrischen Staates gegen Regimekritikern und auch Personen, denen seitens des Staates nur eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, auch wenn der Betreffende diese tatsächlich für sich nicht in Anspruch nimmt, drohte dem Kläger bei einem Verbleib in Syrien ein Eingriff in die durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Rechtsgüter Leib und Leben sowie Freiheit von erheblichem Gewicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das Gericht legt dabei folgende Erkenntnismittel zugrunde: 17 Der syrische Staat verfolgt und bestraft diejenigen, die tatsächlich oder vermeintlich dessen Herrschaftsanspruch in Frage stellen, schwer, wobei diese Maßnahmen von Befragung, Inhaftierung über Folter bis hin zur Exekution reichen (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2015, S. 9, 12; Amnesty International: Between Prision and Grave: Enforced Disappearance in Syria, 05.11.2015, S. 7, 20; Human Rights Watch: If the Dead could speak – Mass Death and Torture in Syria´s Detention Facilities, 16.12.2015, S. 12 f). 18 Nach den Angaben des UNHCR besteht eine Besonderheit des syrischen Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen eine bestimmte politische Meinung unterstellen (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 12 m. w. N.). Amnesty International berichtet, dass seit 2011 von den syrischen Sicherheitskräften tausende ohne Anklageerhebung längere, teilweise auch auf unbestimmte Zeit gefangen genommen und inhaftiert worden sind unter Bedingungen, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen; viele von ihnen seien dauerhaft verschwunden geblieben. Unter ihnen hätten sich friedliche Regierungskritiker und –gegner sowie deren Familienangehörige befunden, die dann anstelle der Gesuchten inhaftiert worden seien. Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in den Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste seien weit verbreitet und systematisch angewendet worden, was zu vielen Todesfällen in den Gefängnissen geführt habe. Zehntausende Zivilpersonen, darunter auch friedliche Aktivisten, seien von den Sicherheitskräften der Regierung festgenommen worden und längere Zeit in Untersuchungshaft gehalten worden, wo sie gefoltert oder anderes misshandelt worden seien, andere hätten unfaire Verfahren vor dem Anti-Terror-Gericht erhalten; allein von Mai bis Juni 2015 habe dieses Gericht zwanzig Personen in unfairen Verfahren zum Tode verurteilt (vgl. AI: Amnesty Report 2016 – Syrien, S. 5 f.) Angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die hemmungslose Gewaltanwendung auch der Regierung und ihrer Geheimdienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (vgl. hierzu UNHCR, a. a. O., S. 9 und 15) insbesondere auch gegenüber Personen, die sich ihnen als staatsfeindlich darstellen, ist aus der Perspektive eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers die Furcht vor Verfolgung begründet. Mit dem Vorbringen des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten lag mit der gegen ihn und seine Familie ausgesprochenen Bedrohung des Lebens mit dem Tod ein gezielter und flüchtlingsrechtlich relevanter Eingriff vor. 19 3. Drohten dem Kläger die unter 2. festgestellten Verfolgungsmaßnahmen bereits bei seiner Ausreise, gilt dies auch im Falle seiner Rückkehr. Hierbei gilt für die Annahme der fortbestehenden Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zwar ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, zur Verfolgungsprognose und dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vorverfolgung; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, beide juris). Zu Gunsten des Vorverfolgten erfolgt aber über Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG eine Privilegierung dergestalt, dass mit dieser Vorschrift eine tatsächliche Vermutung normiert wird, wonach sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Denn ihrem Wortlaut nach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen Schaden erlitten bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solchen Verfolgungen oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Vorverfolgte wird dadurch von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr erneut realisieren werden. Die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht dabei im Wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -; VG Aachen, Urt. v. 26.07.2016 - 3 K 664/16.A -, beide juris). In Ansehung dessen begründet bereits die oben unter 2. festgestellte Vorverfolgung des Klägers die Vermutung, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr Verfolgung durch den syrischen Staat wegen der Weigerung, diese zu unterstützen, ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung der unter 2. dargelegten Erkenntnisse zum Verhalten des syrischen Regimes gegenüber vermeintlich anders Gesinnten ist angesichts des sog. real risk einer Verfolgung vom Standpunkt eines verständigen Betrachters bei der Abwägung aller Umstände dem Kläger eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten. 20 Mit den vorliegenden Erkenntnismitteln steht für die Kläger an ihrem Herkunftsort ein schutzbietender Dritter aufgrund der Kriegssituation nicht zur Verfügung (§ 3 d AsylG). Der Herkunftsort des Klägers, Damaskus, wird auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) durch den syrischen Staat kontrolliert und beherrscht. Eine Befriedung der Herkunftsregion mit einer nicht unerheblichen humanitären Absicherung steht derzeit nicht in Aussicht. 21 4. Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insb. ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Bergmann in: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AsylG § 3 e Rn. 3). 22 Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb Syriens überhaupt geeignet sind, für den Kläger die oben unter 2. festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt (dies dürfte wegen der schweren Kämpfe um den Flughafen Damaskus im Jahr 2012 nur über den Flughafen Beirut möglich sein, vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-heftige-gefechte-um-flughafen-von-damaskus-a-870449.html; http://english.al-akhbar.com/node/16594), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegen den Erkenntnisse, dass dem Kläger insbesondere wegen des in Syrien bestehenden permanenten Vertreibungsdrucks ein Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht zumutbar ist, weil vernünftiger Weise nicht erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 23 5. Dem Anspruch steht auch nicht der Ausschluss nach § 3 Abs. 3 AsylG entgegen, vielmehr ist ihm mit dem Vorstehenden „ipso facto” der Flüchtlingsschutz zu gewähren. Danach ist ein Ausländer auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. Der Kläger ist zwar staatenloser Palästinenser und fällt damit in den Schutz des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA), wobei davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen hat. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - C-364/11 - Rn. 48, zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie 2004/83; nunmehr gleichlautend in Art. 12 der EU-Flüchtlingsschutz-RL, juris). Der Ausschlussgrund greift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG indes nicht ein, wenn der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Gegenausnahme sind vorliegend erfüllt. Die Lage der palästinensischen Flüchtlinge ist zwar bislang nach wie vor nicht endgültig geklärt. Es ist aber erkennbar, dass im Fall des Klägers der Schutz oder Beistand des UNRWA dem Kläger gegenüber „nicht länger gewährt“ worden ist. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes vorliege, wenn die betroffene Person gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon sei auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stünden. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führe mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm. Dabei sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, a. a. O, Rn. 59, 63, 65, juris). Soweit eine solche Bestätigung anhand der Schilderungen des Betroffenen und einer Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vorliegt, ist dem Asylbewerber nach der Intention der Genfer Flüchtlingskonvention ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Vertragsstaaten der GFK hätten in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge beschlossen, ihnen eine Sonderbehandlung nach Art. 1 Abschnitt D der Konvention zu gewähren, mit der Folge, dass demjenigen, dem das UNRWA nicht länger Schutz zu gewähren vermag oder der sich dessen Schutz durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begeben hat, ipso facto den Schutz der Richtlinie - jetzt 2011/95/EU – genießt (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 70 ff.). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Situation des Klägers vor seiner Ausreise kann angenommen werden, dass er Syrien gezwungenermaßen verlassen hat, weil er sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. II. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.