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Urteil

15 A 15/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Justizvollzugsbeamter begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er wiederholt gegen Dienst- und Sicherheitsvorschriften der Anstalt verstößt (vgl. Nr. 2 Abs.1, Nr.9, Nr.20 DSVollz) und dadurch das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt. • Die Überlassung oder das Dulden eines Mobiltelefons bei einem Gefangenen stellt eine besonders sicherheitsrelevante Pflichtverletzung dar und kann zur Degradierung oder Entfernung führen. • Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung zu gewichten; mildernde Umstände können eine geringere Sanktion rechtfertigen (§ 13 Abs.1 DG LSA).
Entscheidungsgründe
Zurückstufung wegen wiederholter Sicher­heits‑ und Dienstpflichtverletzungen im Justizvollzug • Ein Justizvollzugsbeamter begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er wiederholt gegen Dienst- und Sicherheitsvorschriften der Anstalt verstößt (vgl. Nr. 2 Abs.1, Nr.9, Nr.20 DSVollz) und dadurch das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt. • Die Überlassung oder das Dulden eines Mobiltelefons bei einem Gefangenen stellt eine besonders sicherheitsrelevante Pflichtverletzung dar und kann zur Degradierung oder Entfernung führen. • Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung zu gewichten; mildernde Umstände können eine geringere Sanktion rechtfertigen (§ 13 Abs.1 DG LSA). Der Kläger begehrt die Zurückstufung des beklagten Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst in das Amt eines Obersekretärs. Dem Beamten werden Pflichtverletzungen während seiner Tätigkeit in einer JVA vorgeworfen: Er traf wiederholt privaten Kontakt zu einem ehemaligen Gefangenen, unterließ die Anzeige der Nutzung eines Mobiltelefons durch diesen, brachte in Einzellieferungen losen Tabak (Gesamtwert ca. 50 Euro) in die Anstalt und stellte seine Wohnung für ein Treffen zur Verfügung. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren wurde eingestellt; im Disziplinarverfahren wurden die Vorwürfe ausgeweitet. Der Beklagte bestritt die Vorhaltungen nicht und akzeptierte die beantragte Disziplinarmaßnahme. In Beurteilungen wurde er zuvor als leistungsentsprechend und befähigt eingestuft; er ist finanziell und persönlich angegeben (Bruttogehalt, geschieden). • Das Gericht hält die Vorwürfe für erwiesen und stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs.1 BeamtStG fest; der Beklagte hat schuldhaft gegen beamtenrechtliche Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) sowie gegen Dienst- und Sicherheitsvorschriften (Nr.2 Abs.1, Nr.9, Nr.20 DSVollz) verstoßen. • Die Duldbarkeit oder Weitergabe eines Mobiltelefons an einen Gefangenen stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, weil dadurch unkontrollierte Kommunikation, Veranlassung krimineller Handlungen oder Erpressbarkeit des Beamten möglich werden; dies wird in der Rechtsprechung als besonders schwerwiegend angesehen. • Auch das wiederholte Einbringen von Tabak und die Bereitstellung der Privatwohnung für Treffen sind pflichtwidrig und verschärfen das Gesamtbild der Pflichtverletzungen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Vergehens gegen das Persönlichkeitsbild des Beamten abzuwägen. Hier sprechen mildernde Umstände — lange Verfahrensdauer, Wegnahme des Beamten aus dem Stationsdienst seit 2011, zuletzt positive dienstliche Beurteilungen und erkennbare Einsicht/Reue — dafür, von der Extremmaßnahme (Entfernung) abzusehen. • Angesichts der Gesamtschau ist das Vertrauensverhältnis zwar erheblich beeinträchtigt, aber nicht derart unwiederbringlich zerstört, dass eine Zurückstufung (Degradierung) nach § 9 DG LSA nicht ausreichen würde; dies entspricht auch dem Zweck der Disziplinarbefugnis, Funktionssicherheit wiederherzustellen und dem Beamten Besserung zu ermöglichen. • Kosten- und Gebührenregelungen wurden nach §§ 72, 73 DG LSA angewendet. Die Disziplinarklage ist begründet; der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen. Unter Abwägung der Schwere der Pflichtverletzungen und mildernder Umstände hält das Gericht die Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt für angemessen und ausreichend. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird nicht angeordnet, weil das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört ist und der Beklagte Einsicht gezeigt hat. Das Verfahren ist kostenpflichtig nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen; Gebührenfreiheiten wurden geprüft und angewendet.