Urteil
8 A 199/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0410.8A199.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter im Land Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge in dem streitbefangenen Bescheid vom 21.05.2015, namentlich die Anrechnung seiner aus der früheren DDR stammenden freiwilligen Zusatzrente in Höhe von 727,50 EUR und rügt eine Verletzung von § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). 2 In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 führt der Beklagte aus, dass nach § 55 Abs. 4 S. 1 BeamtVG der Teil der Rente außer Betracht bleibe, der auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Damit verfolge § 55 Abs. 4 BeamtVG das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als das hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe. Die Vorschrift unterscheide danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben habe oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liege. Habe der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst gezahlt, so werde gemäß § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe und die Beiträge freiwillig zum Zwecke der Eigenversorgung entrichtet worden seien. 3 Bei der FZR handele es sich um eine zusätzliche Versicherung auf freiwilliger Grundlage zur Ergänzung der gesetzlichen Altersrente. Der FZR hätten alle Sozialversicherten beitreten können, deren Einkommen die Grenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 Mark/DDR monatlich oder 7200 Mark/DDR im Kalenderjahr überstieg. Der Beitrag zu der FZR betrug für den Versicherten 10 von Hundert des 600 Mark/DDR übersteigenden Monatseinkommen, der Betrieb zahlte weitere 10 von Hundert. Dementsprechend sei die Hälfte der Beiträge von dem Arbeitgeber getragen, so dass die FZR im Ergebnis auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sein. Überdies seien die Zeiträume, in denen von dem Kläger Beiträge zur FZR entrichten worden seien, in dem hier vorliegenden Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.05.2015 als Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen. Freiwillige Beiträge seien dagegen nur diejenigen, die vom Rentenversicherungsträger als solche ermittelt und im Rentenbescheid entsprechend ausgewiesen seien. Die diesbezügliche Festsetzung des Rentenversicherungsträgers im Rentenbescheid sei für die Versorgungsbehörde verbindlich. 4 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Anrechnung und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die FZR eine nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten darstelle. Im Übrigen seien die Beiträge pauschaliert gewesen und von der Arbeitsleistung nicht abhängig gewesen. Entsprechend liege keine Arbeitsleistung, sondern eine beitragsfinanzierte Pauschalierung vor, so dass die FZR Rente nach allgemeinen Grundsätzen der Höherversicherung anrechnungsfrei bleiben müsse. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2015 zu verpflichten, bei der Anwendung der Ruhestandsregelung nach § 55 BeamtVG ab dem 01.07.2015 die Rente der FZR in Höhe von 727,50 EUR außer Ansatz zu lassen und die sich aus dem Unterschiedsbetrag ergebenden Versorgungsbezüge an den Kläger auszukehren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. 12 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nichtanrechnung seiner Rente aus der FZR im Rahmen der Berechnung seiner Versorgungsbezüge. Die entsprechende Anrechnung in dem streitbefangenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 13 § 55 BeamtVG bestimmt, ob und inwieweit eine Rentenleistung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Durch diese Vorschrift soll für die Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sogenannten Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Denn das Beamtenversorgungssystem gewährleistet eine volle, auf die Lebensarbeitszeit bestimmte Versorgung, deren Höhe nach den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes bemessen wird. Gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 BeamtVG bleibt der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilligen Beiträgen beruht. Damit verfolgt das Gesetz das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als das hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht. Die Vorschrift unterscheidet danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt. Hatte der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst gezahlt, so wird gemäß § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zwecke der Eigenversorgung entrichtet worden sind. Dementsprechend bleibt dann diese freiwillige Altersversorgung bei den Versorgungsbezügen unberücksichtigt. 14 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die FZR/DDR war dahingehend angelegt, dass Beschäftigte und Betrieb den gleichen Anteil leisteten. Damit hat der Kläger als Arbeitnehmer gerade nicht mehr als die Hälfte der Beiträge gezahlt. Darüber hinaus sind die Angaben im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.05.2015 über die Berechnung der Versorgungsbezüge verbindlich. Vorliegend fehlt es bei dem Kläger diesbezüglich an der Angabe "F". Die diesbezüglichen Festsetzungen des Rentenversicherungsträgers im Rentenbescheid sind für die Versorgungsbehörde verbindlich (BVerwG, Urteil vom 21.02.1991, 2 C 32.88; juris). 15 Nach alledem stellt sich die Anrechnung in dem streitbefangenen Bescheid als rechtmäßig dar und das Gericht darf zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden und der Klageerwiderung vom 24.02.2016 verweisen und sich dieser Rechtsauffassung anschließen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mangels weiterer klägerischer Angaben erfolgt die Streitwertfestsetzung in Höhe des Regelwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.