Urteil
8 A 557/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0522.8A557.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) bezüglich der Höhe des Trennungsgeldes für den Monat Dezember 2015. 2 Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, wohnhaft in C-Stadt und wurde aus dienstlichen Gründen von seiner bisherigen Dienststätte in C-Stadt an das Landeszentrum ...versetzt. 3 Mit Bescheid vom 23.12.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger aus diesem dienstlichen Anlass grundsätzlich Trennungsgeld gemäß § 6 TGV. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.03.2016 setzte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 ein zu zahlendes Trennungsgeld in Höhe von 267,81 EUR fest. Dabei wurde der Erstattungsbetrag nach § 6 Abs. 1 TGV in Höhe von 330 EUR nach § 6 Abs. 4 TGV auf 267,81 EUR begrenzt. 4 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Fahrtzeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung des Klägers und neuer Dienststätte und zurück nicht mehr als 3 Stunden betrage und damit die sogenannte Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 4 TGV keine Anwendung finde. Nach im Internet frei zugänglichen Routenplanern sei die tatsächliche Fahrtzeit mit einem Pkw regelmäßig unter 3 Stunden zu veranschlagen. Die vom Kläger im Antrag angegeben 3 Stunden und 6 Minuten seien der Angabe von Tankzeiten und anderen Verzögerungen durch Stau etc. geschuldet, welche jedoch keinen Einfluss auf das Trennungsgeld haben dürften. Denn auf die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall sei nicht abzustellen. Diese sei durch individuelle Faktoren, wie Fahrverhalten, Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Unzulänglichkeit der Verbindung nicht zugemutet werden könne und es somit auf die entsprechende Fahrtzeit mit dem Pkw ankomme. Für die Anwendung der sogenannten Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV seien grundsätzlich die klägerischen Angaben im Forderungsnachweis maßgeblich. Aufgrund der Angaben des Klägers bzgl. einer Fahrtzeit von 3 Stunden und 6 Minuten sei eine der zeitlichen Grenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 TGV nicht eingehalten, so dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar sei und die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV somit anzuwenden sei. 6 Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Monat Dezember 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe ohne die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verteidigt diese. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Denn die Berechnung bzw. Begrenzung des dem Kläger für den Monat Dezember 2015 zu zahlenden Trennungsgeldes nach der sogenannten Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4 TGV ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes in gesetzlicher Höhe ohne die Deckelung nach der sogenannten Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. 13 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob diese Deckelung nach § 6 Abs. 4 TGV vorzunehmen ist. Dazu ist entscheidend, ob der Kläger für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mit dem eigenen PKW mehr als 3 Stunden benötigt. Die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV, ob nämlich dem Kläger überhaupt die Fahrt mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten ist, ist hingegen zwischen den Beteiligten unstreitig und das Gericht sieht auch keinen Anlass daran zu zweifeln. Insoweit hat das Gericht ebenso keine Zweifel daran, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls, hier das frühtägliche Verlassen der Wohnung unter Berücksichtigung der Arbeitszeit von 8 Stunden, als völlig unzulänglich anzusehen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen. 14 Die Deckelung nach § 6 Abs. 4 TGV soll verhindern, dass das dem Beamten zustehende Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 des § 6 grundsätzlich das Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV nicht übersteigt (Höchstbetrag). Diese Höchstbetragsgrenze ist aber wiederum nur dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten ist; anders gewendet: ist es dem Beamten aufgrund der Nähe zwischen Wohnort und Dienstort generell zuzumuten die Fahrtstrecke täglich zu bewerkstelligen, findet keine Deckelung hinsichtlich der Höhe nach statt. Demnach ist entscheidend, welche zeitliche Dauer der tägliche Arbeitsweg in Anspruch nimmt. 15 Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV). 16 Anders als von dem Beklagten vertreten, ist das Gericht der Überzeugung, dass bei der Bestimmung der Fahrtzeit zwischen Wohnung und Dienststätte es auf eine Berechnung anhand objektiver Kriterien (Routenplaner) und nicht auf die individuellen Angaben des Antragstellers ankommt. Zwar ist es dem Antragswesen immanent, dass zunächst die Angaben des Betroffenen in "seinem" Antrag zugrunde zu legen sind. Danach würde im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Zeit von 3 Stunden um 6 Minuten überschritten sein. Der Kläger hat jedoch bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei dieser von ihm getätigten Angabe um eine auf sonstigen Verlängerungen gegründete Angabe, wie Tankzeiten, Weg zum Fahrzeug und staubedingte Verzögerungen handelte. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität kann es auf derartige Umstände, die die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall beeinflussen können, nicht ankommen (vgl.: BVerwG, Urteil v. 15.07.1977, 6 C 57.76; Nieders. OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris). Denn die tatsächliche Fahrtzeit wird durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst. Die Fahrtzeit muss plausibel, d. h. wirklichkeitsnah ermittelt werden. Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen). 17 Der Anwendung dieser Rechtsprechung verweigert sich der Beklagte und hält an den klägerischen Angaben im Antrag fest ohne auf die zutreffende klägerische Argumentation und angegebenen Rechtsprechung überhaupt einzugehen. Dabei ist es dem Kläger durch die Angabe verschiedener Routenplaner gelungen, die Fahrzeit unter 3 Stunden zu belegen. Da diese Angaben auch der stichprobenartigen Überprüfung durch das Gericht entsprechen, besteht kein vernünftiger Anlass an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beklagte nicht darauf eingeht. 18 Dementsprechend obsiegt der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.