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Urteil

15 A 35/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0530.15A35.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Vermessungsobersekretär gegen den von dem Beklagten durch Disziplinarverfügung vom 09.06.2016 ausgesprochenen disziplinarrechtlichen Verweis. 2 Mit der Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen, durch sein unkollegiales Verhalten den Betriebsfrieden erheblich gestört und damit schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben. 3 Der Kläger habe sich bewusst und gewollt anderen Kollegen gegenüber, die nicht permanent in „seinem“ Messtrupp eingesetzt worden seien, ungebührlich, weil wiederholt beleidigend und abwertend, verhalten. 4 In der Woche vom 09.02. bis 13.02.2015 habe der Kläger während einer Messung am Ärztehaus in D… vor der Grundstückeigentümerin dem Kollegen B. den Mund verboten. Am 23.02.2015 habe der Kläger nach einem Telefonat zwischen Herrn L… und Herrn D…, letzteren mit der Bezeichnung „Wichser D...“ und „Fotzenfrosch“ beleidigend bezeichnet. Dies sei von den Kollegen B. und T... bestätigt worden. Die Disziplinarverfügung führt aus, dass es zwischen den beiden Vermessungstrupps L… und D... eine Art Lagerbildung im Außendienst gebe und dass Mitarbeiter aus den anderen Vermessungstrupps ungern in dem Vermessungstrupp des Klägers tätig werden möchten. Weiter werde darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 2013 der Kläger nach dem Öffnen von Materialschränken Herrn D... mit einer SMS geschrieben habe: „Solltest du noch einmal an meine Schränke gehen ohne meine Erlaubnis, platzt hier eine Bombe Mister Arroganz“. Dieses Verhalten sei nach einer Entschuldigung des Klägers und einem Personalgespräch nicht weiterverfolgt worden. Der Vorfall könne jedoch als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Kläger zu beleidigendem und unhöflichem Verhalten neige. 5 Mit seinem vorsätzlichen Verhalten habe der Kläger gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Dazu gehöre, sich kollegial gegenüber seinen Kollegen zu verhalten und den Betriebsfrieden zu wahren. Nach § 13 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sei das Verhalten des Klägers mit einem Verweis zu ahnden, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßen Handeln anzuhalten. Zu seinen Gunsten werde gewertet, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Kollegen zu beleidigen oder abwertend zu behandeln. Weiterhin wäre durch ein rechtzeitiges Einschreiten des direkten Vorgesetzten der Betriebsfrieden nicht in dem Maße beeinträchtigt worden. Gegen den Kläger spreche allerdings, dass er sein Verhalten nicht überdenke und die Schuld eher in dem Verhalten von Herrn D... suche. 6 Der Kläger räumt den zuerst genannten Vorwurf ein, dass er Herrn B. den Mund verboten habe, wobei es sich jedoch um eine „Pillepalle“ handele. Die beleidigenden Äußerungen nach dem Telefonat zwischen Herrn L.. und Herrn D... werden bestritten. Die Ermittlungen seien einseitig zu Lasten des Klägers geführt worden. Zur Öffnung der Materialschränke im Jahre 2013 sei es problemlos möglich gewesen, den Kläger zuvor um Zustimmung zu bitten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid zum unkollegialen Verhalten des Klägers gegenüber anderen Bediensteten. 8 Der Kläger wendet sich weiter gegen den Verweis und hat fristgerecht Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen nur gegen ihn geführt werden würden und er somit ein „Bauernopfer“ sei. Entlastende Gründe seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Disziplinarverfügung vom 09.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2016 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen 13 und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen. 14 Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis zu den mündlichen Äußerungen des Klägers im Jahre 2015 während des Gesprächs mit der Ärztin und nach dem Telefonat zwischen Herrn L... und Herr D... durch Vernehmung des Zeugen B. erhoben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und dem Protokoll der Sitzung sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises ist verhältnismäßig, weil angemessen und bedarf insoweit keiner Abänderung. Überdies erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts auch als zweckmäßig, welches ebenso nicht zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 17 Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn er hat wiederholt und vorsätzlich entgegen seiner aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende Wohlverhaltenspflicht, nämlich sich kollegial gegenüber seinen Kollegen zu verhalten und den Betriebsfrieden zu wahren, verstoßen. 18 Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen ge-funden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl.: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; juris). 19 Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialität. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten ist, bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form (Anzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden etc.), mit der dieses geschieht (Köhler/Ratz a.a.O.). 20 Dabei ist bereits der zu forderst in der Disziplinarverfügung genannte Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig und der Kläger räumt auch ein, dem Kollegen B. während des Gesprächs mit der herbei geeilten Grundstückseigentümerin den Mund verboten zu haben. Mag dieses als Einzelfall betrachtete Vorkommnis auch als Kleinigkeit betrachtet werden können, so belegt dieses Verhalten doch das grundsätzliche Auftreten des Klägers gegenüber seinen Kollegen, und hier insbesondere gegenüber Herrn B.. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Kläger auch nach dem Telefonat zwischen Herrn L... und Herrn D... am 23.02.2015 beleidigend und abwertend gegenüber Herrn D... geäußert. Denn der Zeuge B. hat während seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und glaubwürdig ausgesagt, dass sich der Kläger „verbal unter der Gürtellinie“ verhalten habe. Er habe „Wichser D...“ gesagt. Diese Zeugenaussage ist für das Gericht glaubhaft, weil der Zeuge nichts hinzugefügt oder gesteigert ausgesagt hat. Auch den Vorhalt des Gerichts, ob der Ausdruck „Fotzenfrosch“ gefallen sei, erklärte er mit Nichtwissen. Gleiches bestätige der Kollege T... während seiner Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren. Auf die zeugenschaftliche Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht aufgrund der Erkrankung des Zeugen T... verzichtet, kann aber gleichfalls die in dem beigezogenen Veraltungsvorgang befindliche Aussage als Aktenbestandteil heranziehen und bewerten. 21 Dementsprechend geht das Gericht nach der Bewertung der Zeugenaussage und den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Protokollen der Personalgespräche und disziplinarrechtlichen Ermittlungen davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit dazu neigt, derartige – wie vorgehalten – beleidigende Äußerungen gegenüber seinen Kollegen abzugeben. Dabei übersieht das Disziplinargericht nicht die Besonderheit des Einzelfalls, welche wohl eindeutig dadurch geschuldet ist, dass zwischen den beiden Vermessungstrupps im Außendienst eine Lagerbildung entstanden ist. So äußerte sich der Zeuge B. während seiner Vernehmung vor dem Disziplinargericht auch dahingehend, dass der Vermessungstrupp unter Führung des Kollegen L..., welchem der Kläger angehörte, öfters durch Schlechtarbeit aufgefallen sei und der andere Vermessungstrupp, welchem Herr D... vorgestanden habe, diese Fehler nacharbeiten musste. Dies mag auch einer unterschiedlichen Motivation der Truppführer L... und D... geschuldet gewesen sein, sodass der Kläger in „seinem“ Vermessungstrupp eine überaus starke Stellung eingenommen hat. So vielleicht auch während des Vorfalles vor der Ärztin, wo sich der Kläger anstelle des Truppführers L... berufen gefühlt haben mag, das Gespräch mit der Grundstückseigentümerin an sich zu reißen. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die gefallenen beleidigenden Äußerungen bzw. das eindeutig abwertende Verhalten gegenüber dem Kollegen B. zudem vor anderen Personen. 22 Das Gericht berücksichtigt auch, dass die jeweilige Arbeitsumgebung manchmal einen rauen und nicht von übertriebener Höflichkeit getragenen Umgangston rechtfertigt und vielleicht auch die unterschiedliche beamten- und arbeitsrechtliche Stellung der Kollegen Konflikte begründen kann. So fiel dem Gericht auf, dass der Zeuge B. als Arbeiter den Kläger im Zusammenhang mit der behaupteten Schlechtarbeit mit „Herrn Beamten“ bezeichnete, was ebenso für die festzustellende Lagerbildung spricht. Auch hinterließ der Zeuge B. aufgrund seines Auftretens und seiner körperlichen Statur nicht den Eindruck auf das Gericht, dass er etwa übersensibel oder psychisch instabil auf die Vorkommnisse reagiert und sich nicht etwa zu wehren wüsste. 23 Nach dem Studium der Disziplinarvorgänge ist das Gericht auch nicht der Auffassung, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegenüber dem Kläger nur einseitig geführt worden seien. Es ist nicht so, dass nur Gespräche und Vernehmungen von Kollegen durchgeführt worden seien, welche nicht im klägerischen „Lager“ stehen würden. Denn auch mit den Kollegen aus „seinem“ Trupp, nämlich L..., G… und B… sind Gespräche zur Sachverhaltsermittlung geführt worden und sind in die Bewertung eingeflossen. Dazu wird insbesondere auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.2016 verwiesen. 24 Vorliegend ist dem Disziplinargericht durchaus die Problematik einer solchen „Lagerbildung“ in einer Arbeitsstelle und der damit für alle Bediensteten verbundenen schlechten Gesamtsituation und einem schlechten Arbeitsklima bewusst. Bei einer solchen sich langjährig hochschaukelnden Situation ist selten nur ein Bediensteter verantwortlich. Kollegialität ist keine Einbahnstraße und muss von allen Bediensteten ausgeübt werden. Im Regelfall ist es so, dass derartige Situationen gerade durch ein fehlerhaftes und unverantwortliches Führungsverhalten begründet und gesteigert werden. So auch vorliegend. Denn bereits die disziplinarrechtliche Ermittlungsführerin stellte fest, dass durch ein rechtzeitiges Einschreiten der direkten Vorgesetzten der Betriebsfrieden nicht in dem zu beklagenden Maße beeinträchtigt worden wäre, welches auch in der Disziplinarverfügung mildernd berücksichtigt wird. Dementsprechend hat auch die Nachfrage und Aufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass auch bezüglich anderer Personen disziplinarrechtliche und arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet und durchgeführt worden sind. So ist auch gegen den Dezernatsleiter disziplinarrechtlich ermittelt worden und letztendlich wurden ihm arbeitsrechtliche Vorgaben gemacht und ihm entsprechende Hilfestellung gegeben, sodass er über seine Arbeitsergebnisse berichten musste. Hinsichtlich eines Arbeiters wurde eine arbeitsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Von einseitigen, nur gegen den Kläger geführten Ermittlungen kann also nicht ausgegangen werden. 25 Dementsprechend folgt das Disziplinargericht den Ausführungen des Beklagten in der streitbefangenen Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid sowie der Klageerwiderung auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, hier in Form eines Verweises, und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§§ 3 DG LSA; 117 Abs. 5 VwGO). 26 Dies gilt auch für die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung, welche nach § 59 Abs. 3 DG LSA auch vom Disziplinargericht zu prüfen ist (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris). Auch das Gericht sieht hier wegen des Persönlichkeitsbildes des Klägers unter Beachtung der Kriterien des § 13 DG LSA die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Ahndung im untersten Bereich, nämlich des Verweises. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.