Urteil
2 A 130/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2016 für sein Grundstück R-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 11.01.2016. 2 Er ist Eigentümer der Flächen der Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“) wurden die Flurstücke als Steuergegenstand unter der Bezeichnung R-Straße zusammengefasst, ein Einheitswert in Höhe von 170,26 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen. Der vom Kläger am 13.01.2013 beim Finanzamt A-Stadt gestellte Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides wurde mit Bescheid vom 10.04.2013 abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte der Kläger keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt A-Stadt ein. Am 30.12.2015 eingelegte Einsprüche gegen den Einheitswert- und den Grundlagenbescheid wies das Finanzamt A-Stadt als unzulässig wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück. 3 Am 11.01.2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 842,79 Euro heran. 4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zurückwies. 5 Am 26.05.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Seine Klage begründet er damit, dass es eine R-Straße nicht gebe. Die Hausnummer sei nicht vergeben. Ein Grundlagenbescheid liege ihm nicht vor. Ein Einspruch dagegen sei ihm auch nicht möglich gewesen. Die Flurstücke bildeten auch keine wirtschaftliche Einheit. Eine Zusammenfassung der Flurstücke sei unzulässig. Ferner sei eine doppelte Heranziehung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer nicht auszuschließen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Grundsteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2016 vom 11.01.2016 für die Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX – R-Straße in A-Stadt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid. 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO. 13 Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5), 14 die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen, 15 ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung im hier streitgegenständlichen Verfahren. 16 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer sind die §§ 1 Abs. 1 ff. GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer. 19 Die Steuerfestsetzung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Behauptung des Klägers, er habe einen Grundlagenbescheid erhalten braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bereits im Januar 2013 hat er beim Finanzamt A-Stadt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragt (vgl. Schreiben des Finanzamtes A-Stadt vom 21.06.2017). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also vom Grundlagenbescheid Kenntnis gehabt haben, sonst hätte er dessen Aufhebung nicht beantragen können. In seinem damaligen Antrag beim Finanzamt A-Stadt hat er auch nicht vorgetragen, den Grundlagenbescheid nicht erhalten zu haben. 20 Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf den vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand, dass der Kläger erfolglos ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geführt hat, besteht kein Bedarf. Diesen Umstand hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung aufgezeigt. Der Kläger hat außerdem die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid im Hinblick auf dessen Bekanntgabe erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO. 21 In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können. Ferner hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ebenfalls bereits auf das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid hingewiesen. Insofern lag hier schon gar kein neuer Prozessstoff vor, auf den dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war. 22 Die Frist von sechs Tagen war aber auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand der Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Jahr 2013 gegen den Grundlagenbescheid ggfs. erwidern zu können. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen. 23 Ferner geht der Antragsteller mit seinen Einwänden, die Hausnummer 4 sei nicht vergeben und eine Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, fehl. Denn an die mit dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich Flurstücke, Messbetrag und Zurechnung ist die Beklagte in ihrer Grundsteuerfestsetzung gebunden. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 hat das Finanzamt A-Stadt die Flurstücke unter der Hausnummer R-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt. 24 Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger die Flurstücke erst am 20.08.2009 erworben hat, ist die Beklagte daran gebunden, dass er mit Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 bereits als Steuerschuldner für die Grundsteuer bestimmt worden ist. 25 Sämtliche der vorgenannten Einwendungen des Klägers sind daher ausschließlich mit dem Finanzamt A-Stadt aufzuarbeiten. 26 Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger seit nichts 2008 geändert hat, brauchte auch für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid ihm gegenüber erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise sind nicht gegeben. 27 Auch der Einwand einer doppelten Veranlagung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer ist unbegründet. Dieses Flurstück wird in einem separaten Bescheid über Grundbesitzabgaben zu Gebühren für die Straßenreinigung herangezogen. Insoweit kann es lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren zu einer Dopplung kommen. Hinsichtlich der Grundsteuer ist eine Dopplung dagegen ausgeschlossen. 28 Im Hinblick auf die Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 170,26 Euro bestehen keine Bedenken. 29 Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolgen aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.