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Urteil

2 A 218/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2015 für sein Grundstück S-Straße, Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 20.03.2015. 2 Er ist Eigentümer der oben genannten Flurstücke in der S-Straße. Mit Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“), zentral vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung am 02.04.2008 zur Post aufgegeben, mit dem Aktenzeichen XXX wurden die Flurstücke als Steuergegenstand der Klassifikation Geschäftsgrundstück zusammengefasst, ein Grundsteuermessbetrag in Höhe von 604,85 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen. 3 Daraufhin erließ die Beklagte am 25.04.2012 einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 2.994,06 Euro heran. Für das Jahr 2015 machte die Beklagte in ihrem Amtsblatt vom 20.03.2015 von ihrem Recht nach § 27 Abs. 3 GrStG Gebrauch und setzte die Grundsteuer u.a. auch gegen den Kläger durch öffentliche Bekanntmachung fest. 4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 zurück wies. 5 Am 25.07.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die er damit begründet, dass Grundsteuerfestsetzung und Grundlagenbescheid nicht übereinstimmten. Die Beklagte habe eine unzulässige Hausnummernkombination verwendet. Die Hausnummer existiere nicht. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der Flurstücke XXX und XX der Flur XXX. Die Flurstücke XXX und XX seien gefangene Gartengrundstücke, die weder über die S-Straße noch über die A-Straße zu erreichen seien. Die Flurstücke XXX und XX lägen nicht auf dem Flur XXX. Einen Grundlagenbescheid habe er nicht erhalten. Der ihm erst 2016 bekanntgegebene Einheitswertbescheid benenne keine Flurstücke. Eine Zuordnung scheitere daran. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 die Festsetzung der Grundsteuer für das Grundstück S-Straße, Flur XXX, Flurstücke XXX und XX, für das Jahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid. Eine Doppelbesteuerung scheide nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt A-Stadt aus, da die Flurstücke XX und XX nur unter dem Finanzamtsaktenzeichen XXX geführt würden. 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter. 13 Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5), 14 die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen, 15 ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung. 16 Die im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene, Klage ist unbegründet. 17 Die Festsetzung der Grundsteuer für die Flurstücke XXX und XX der Flur XXX, S-Straße in A-Stadt, für das Jahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung sind die §§ 1 Abs. 1 und 27 Abs. 3 GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer. Dabei kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 19 Gemäß § 1 Abs. 1 GrStG ist die Beklagte für die Erhebung der Grundsteuer der auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke – u.a. auch die Grundstücke des Klägers – verantwortlich. Die Erhebung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung begegnet keinen Bedenken. Denn § 27 Abs. 3 GrStG räumt der Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer das Recht ein, neben dem üblichen Erlass eines Abgabenbescheides im Falle, dass sich hinsichtlich der Abgabenpflicht nichts verändert hat, auch durch öffentliche Bekanntmachung zu handeln. Von diesem Recht hat sie hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.03.2015 sind die in § 27 Abs. 3 GrStG normierten Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung durch die Beklagte erfüllt worden (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, zitiert nach juris). 20 Die Steuerfestsetzung begegnet keinen Bedenken. Maßgeblich für die Steuererhebung durch die Beklagte für die Flurstücke ist hier der Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 als Grundlagenbescheid. In diesem werden die insgesamt fünf Flurstücke zu einer Einheit unter der Bezeichnung S-Straße und unter einem Messbetrag in Höhe von 604,85 Euro zusammengefasst und der Kläger als Steuerschuldner festgelegt. Anders als der Kläger vielleicht meint, ist der Einheitswertbescheid vom 28.06.2002 hier ohne Bedeutung. Denn die für die Grundsteuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen wurden durch den Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 festgelegt. An diese Feststellungen ist die Beklagte gebunden. Der Einheitswertbescheid wiederum bildet die Grundlage für den Grundsteuermessbescheid. 21 Der klägerische Einwand, die Zusammenfassung der Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit sei falsch, ist deswegen hier unbeachtlich. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 hat das Finanzamt A-Stadt sämtliche fünf Flurstücke unter der Anschrift S-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist die Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt. Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut. 22 Die vom Kläger vorgetragene Nichtexistenz der Hausnummer hat auf die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung ebenfalls keinen Einfluss. Zum einen ist die Steuerfestsetzung für das Jahr 2015 hinsichtlich des Steuergegenstandes hinreichend bestimmt. Zum anderen ist die Beklagte an die Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit unter den Hausnummern S-Straße aus den weiter oben dargestellten Erwägungen gebunden. Ihr kommt insoweit kein eigenes Prüfrecht zu. Die vom Finanzamt A-Stadt getroffenen Feststellungen hat sie folgerichtig in ihrem Grundsteuerbescheid umzusetzen. Hinsichtlich etwaiger Fehler in diesen Feststellungen ist der Kläger an das Finanzamt A-Stadt zu verweisen. Seine vorgetragenen Einwendungen sind sämtlich dort und nicht bei der Beklagten anzubringen und ggfs. in einem korrigierten Grundsteuermessbescheid umzusetzen. 23 Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger nichts geändert hat, brauchte für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Kläger erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dafür, dass der Grundlagenbescheid vom 02.04.2008 hier in irgendeiner Weise aufgehoben wurde oder sich erledigt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. 24 Der Einwand, dass dem Kläger der Grundlagenbescheid nicht zugegangen und damit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, ist hier unbeachtlich. 25 Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 3 AO gelten für Steuermessbescheide wie den Grundsteuermessbescheid vom 04.10.2010 die Vorschriften für die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Danach wird auch ein Grundsteuermessbescheid, der Voraussetzung für die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten ist, erst mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Er ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, gilt er drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 wurde am selben Tag vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung zur Post aufgegeben. Er gilt daher als am 05.04.2008 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben. 26 Das pauschale Bestreiten des Zugangs durch den Kläger ist hier unbeachtlich. Grundsätzlich obliegt der jeweiligen Behörde in diesen Fällen der volle Beweis des Zugangs (vgl. BFH, B. v. 14.02.2008 – X B 11/08 –, zitiert nach juris). Jedoch reicht das schlichte Bestreiten des Zugangs, ohne weitere ein weiteres Vorbringen regelmäßig nicht aus, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn 43; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.02.2016 – 13 L 2292/15 –, FG Sachsen-Anhalt, U. v. 22.10.2014 – 2 K 272/12 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris). Damit wird vom Kläger auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände des Einzelfalls nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag aber Hinweise zu geben, die dafürsprechen können, dass das streitige Schriftstück im nicht zugegangen ist. Das erfordert der Zweck der gesetzlichen Regelung. Würde man nicht verlangen, dass der Kläger hinreichend plausibel macht, dass das Schriftstück nicht bei ihm angekommen ist, sondern den bloßen Einwand des Nichterhaltes genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung leer (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 29.02.2016, a.a.O.). Deshalb sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn nachgewiesen ist, dass das Schriftstück die Behörde verlassen hat. Das reine Bestreiten des Klägers entkräftet deshalb hier die Annahme des Zugangs nicht. Es müssen berechtigte Zweifel am Erhalt bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 24.04.1987 – 5 B 132/86 – zitiert nach juris). Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO. Gegen einen berechtigten Zweifel am Zugang spricht hier u.a. dass der Kläger vergangene Grundsteuerfestzungen der Beklagten, die ihre Grundlage ebenfalls im maßgeblichen Grundlagenbescheid finden, nicht mit dem Einwand des fehlenden Zugangs des Grundlagenbescheides angegriffen hat. 27 Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Daten über die Aufgabe der Grundlagenbescheide zur Post besteht kein Bedarf. Der Kläger hat die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Aufgabe des Grundlagenbescheides zur Post für die Frage der Bekanntgabe mit den Beteiligten erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO. 28 In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können. 29 Die Frist von sechs Tagen war auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Daten über die Aufgabe der Grundlagenbescheide zur Post ggfs. erwidern zu können. Da dem Kläger die diesbezügliche Aufklärungsverfügung an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnis gegeben war, wusste er um die Bedeutung der abgefragten Daten. In Kenntnis dieser Umstände ist es zumutbar, binnen sechs Tagen zu den insgesamt drei Seiten Stellungnahme des Finanzamtes A-Stadt mit Daten über die Versendung der Grundlagenbescheide Stellung zu nehmen. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen. 30 Hinsichtlich der Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 604,85 Euro bestehen keine Bedenken. 31 Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.