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Beschluss

8 B 283/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0703.8B283.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Bundeamtes aus. Denn der Antragsteller genießt den sog. Minderjährigkeitsschutz und hat nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung einen Anspruch darauf, dass sein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen (wiederholten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern sich kein Familienangehöriger, Geschwister oder Verwandter im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und es dem Wohl des Minderjährigen dient. 2 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist ein Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung. Minderjähriger ist gemäß Art. 2 Buchstabe i) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unter 18 Jahre alt war (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.11.2016, 12 K 8138/16.A; m. w. Nachw.; juris). 3 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch derjenige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mitgliedstaat in diesem Sinne ist derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil v. 06.06.2013, C-648/11; OVG Saarland, Urteil v. 09.12.2014, 2 A 313/13; alle juris). 4 Der am 07.02.1999 geborene Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.01.2017 noch Minderjährig. Es hält sich auch kein Familienangehöriger, Geschwister oder Verwandter des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) und h) Dublin III-Verordnung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf. Die Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dient auch dem Wohl des Antragstellers, weil es seinem Klagebegehren entspricht und ihm eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat erspart bleibt. 5 Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Antragsgegnerin die Minderjährigkeit des Antragstellers durchaus erkannt hat und entsprechende Verfahrensschritte und Schutzrechte, wie die Bestellung des Amtsvormundes, eingeräumt hat; dann aber ohne Begründung diesen Weg verlassen, das Dublin-Verfahren eingeleitet und auch auf die gerichtlichen Verfügungen zum substantiierten Vortrag des Antragstellers zur Minderjährigkeit nicht reagiert hat.